Entscheidungsstichwort (Thema)
Unwirksamkeit der Wohnraumkündigung wegen Vertragsverletzung nach deren Beseitigung
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die fristlose Kündigung wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache ist unbegründet, wenn der Mieter nach der Abmahnung die Fortsetzung des vertragswidrigen Gebrauchs noch vor Zugang der Kündigungserklärung einstellt.
Gründe
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die Kündigung mit Schreiben v. 6.1.1985 hat das Mietverhältnis nicht gemäß § 553 BGB beendet. Die Kläger haben nicht bewiesen, daß dem Beklagten zuvor eine Abmahnung im Hinblick auf sein vertragswidriges Verhalten - unterstellt, die Kläger waren mit der Aufstellung des Kohleofens nicht einverstanden - zugegangen ist.
Es kann dahinstehen, ob die Klageschrift v. 14.5.1985 auch als materiell-rechtliche Kündigungserklärung der Kläger zu werten ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nämlich davon auszugehen, daß der Beklagte den von den Klägern beanstandeten Kohleofen jedenfalls etwa Mitte Mai 1985 nicht mehr benutzt hat. Auch die Kläger machen im Schriftsatz v. 11.3.1986 nur geltend, der Beklagte habe den Kohleofen bis Mitte Mai 1985 weiter benutzt. Die Klageschrift ist dem Beklagten am 31.5.1985 zugestellt worden. Damit hat der Beklagte den Kündigungsgrund zwar nach Abmahnung, aber noch vor Zugang der Kündigung beseitigt mit der Folge, daß die Kündigung nicht mehr wirksam werden konnte (vgl. Sternel, Mietrecht, 2. Aufl. 1979, IV 261 m.w.N.; Emmerich-Sonnenschein, Miete, 3. Aufl. 1986, § 553, Rn. 4). Diese Beurteilung erscheint der Kammer sachgerecht: Aufgabe der Abmahnung gemäß § 553 BGB ist es, den Mieter zu veranlassen, den vertragswidrigen Gebrauch, welcher den Vermieter nicht unerheblich beeinträchtigt, aufzugeben. Dieses Ziel ist erreicht, wenn der Mieter z.B. unter dem Eindruck der Abmahnung die Vertragsverletzung aufgibt. Ein Bedürfnis für den Vermieter, das Mietverhältnis fristlos zu beenden, da dem Vermieter angesichts der Schwere des Verstoßes eine Vertragsbeendigung durch ordentliche Kündigung nicht mehr zugemutet werden kann, ist in dieser Situation nicht mehr gegeben (zu diesem Gesichtspunkt Sternel, a.a.O., Rn. 252 am Ende).
Die Klageschrift läßt sich auch nicht als fristgerechte Kündigung nach § 564b Abs. 2 Nr. 1 BGB umdeuten. Zum einen ergibt sich auch hier die bereits oben dargelegte Frage, inwieweit einer Prozeßerklärung - auch - der Inhalt einer materiell-rechtlich einseitigen Willenserklärung (Kündigung) beizulegen ist. Im übrigen ist nichts dafür vorgetragen, daß bei der Wohnsituation des Beklagten eine "Wiederholungsgefahr" im Hinblick auf den früher vorgenommenen Vertragsverstoß zu befürchten ist (s. dazu Palandt, § 564b, Anm. 6b cc).
Fundstellen