Entscheidungsstichwort (Thema)
Duldung der Zwangsvollstreckung
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.02.2005 abgeändert:
Die von dem Beklagten an die Klägerin nach dem vorläufig vollstreckbaren Anerkenntnis-Vorbehalts-Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 18.01.2005 zu erstattenden Kosten werden auf
4.805,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 19.01.2005 festgesetzt.
Der weitergehenden Beschwerde wird nicht abgeholfen.
Insoweit erfolgt Vorlage an das Beschwerdegericht.
Gründe
Begründung:
Der Beklagte wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde vom 21.02.2005 gegen die Festsetzung von 3,0 Gerichtsgebühren sowie gegen die Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr gem. VV 3104 I 1 RVG.
Die Klägerin beantragt Zurückweisung der sofortigen Beschwerde.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist teilweise begründet.
1. Gerichtskosten
Die Klägerin kann lediglich die Erstattung einer Gerichtsgebühr in Höhe von 856,00 EUR von dem Beklagten verlangen.
Im vorliegenden Urkundenprozess hat der Beklagte die Klageforderung anerkannt unter Vorbehalt der Geltenmachung seiner Rechte im Nachverfahren.
Am 18.01.2005 ist demgemäß ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Vorverfahren-Urkundenprozess durch das Gericht erlassen worden. Auf Antrag der Klägerin wurden die zur Erstattung angemeldeten Kosten festgesetzt, u.a. der Betrag von drei Gerichtsgebühren in Höhe von 2.568,00 Euro.
Dagegen wendet sich der Beklagte mit dem Antrag, die Gerichtskosten auf eine Gebühr = 856,00 EUR zu ermäßigen.
Zwar ermäßigt sich Gerichtsgebühr auf 1,0 nur bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Anerkenntnisurteils (KV Nr. 1211 Ziff. 2 zum GKG).
Ob der Ermäßigungstatbestand des KV Nr. 1211 somit gegeben ist, ist im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren jedoch unbeachtlich.
Maßgebend für die Festsetzung ist, dass aufgrund des Kostenausspruchs im Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil lediglich die bis dahin entstandenen Kosten festgesetzt werden können – unbeachtlich, ob die weiteren 2 Gebühren – je nach Verlauf des Verfahrens bestehen bleiben oder noch wegfallen können.
Insoweit wird der sofortigen Beschwerde abgeholfen.
1. Außergerichtliche Kosten der Klägerin
Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Beklagte weiter auch gegen die Festsetzung einer Terminsgebühr gem. Vorbem. 3 III VV; VV 3104 I 1 RVG in Höhe von 1,2 (1.624,80 EUR).
Das Gericht hat mit Zustimmung der Parteien gem. § 307 ZPO ein Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung erlassen.
Dadurch ist die volle Terminsgebühr von 1,2 entstanden (Vorbem. 3 III VV; VV 3104 I Nr. 1 RVG) – (vgl. A 12 zu § 307 ZPO Zöller, 25. Aufl.).
Insoweit wird der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Es erfolgt Vorlage an das Beschwerdegericht gem. § 572 I ZPO.
Fundstellen