Normenkette
BGB §§ 1006, 249; ZPO § 287
Tenor
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Essen vom 09.10.2012 bleibt aufrechterhalten.
Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 29.11.2010 auf dem C-Boulevard/B Straße in F geltend.
Der Kläger reichte zur Feststellung der Reparaturkosten des an seinem PKW entstandenen Schadens eine Reparaturkostenkalkulation der E GmbH vom ein 20.12.2010 bei der Beklagten zu 2 ein. Das Gutachten weist Reparaturkosten i.H.v. 14.291,28 € ohne Mehrwertsteuer aus. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf die Anl. K1 zur Klageschrift (Bl. 6 ff. der Akte) verwiesen. Die Beklagte zu 2 ließ ihrerseits ein Sachverständigengutachten einholen, welches zu dem Ergebnis gelangt, dass verschiedene an dem Fahrzeug festgestellte Schäden nicht von dem Fahrzeug des Versicherungsnehmers der Beklagten zu 2 verursacht sein könnten. Vorliegende kleinflächige Schäden zeigten hingegen die typischen Merkmale von Hand herbeigeführter Schäden. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf die Anl. B1 zum Schriftsatz vom 06.07.2012 (Bl. 59 ff. der Akte) verwiesen. Eine Zahlung wurde seitens der Beklagten zu 2 sodann im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass der geltend gemachte Schaden mit dem angezeigten Schadenshergang nicht in Einklang zu bringen sei.
Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1 habe am Unfalltag einen Schaden an seinem Pkw der Marke C1 mit dem amtlichen Kennzeichen ... verursacht. Er - der Kläger - habe sich am Unfalltag gegen 12:00 Uhr auf dem C-Boulevard/B Straße befunden, als der Beklagte zu 1 seine Fahrspur gewechselt und ihn offensichtlich übersehen habe. Hierdurch sei es zu einer Kollision rechtsseitig mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1 und linksseitig mit einem Hindernis, gegen das das klägerische Fahrzeug geschoben worden sei, gekommen. Auch am Unterboden seien Schäden dadurch entstanden, dass das Fahrzeug auf das Hindernis aufgeschoben worden sei.
Der Kläger berechnet seinen Schaden wie folgt:
Ausgehend von dem Gesamtschadensbetrag aus dem Gutachten der E seien 500,00 € herauszurechnen, da es am rechten vorderen Laufrad einen kleinen Vorschaden (Schrammen) gegeben habe und dementsprechend an den diesbezüglichen Schadenspositionen ein Abschlag von 10 % vorzunehmen sei. Hinzu kämen die Kosten für das Sachverständigengutachten i.H.v. 450,19 € sowie eine Kostenpauschale i.H.v. 25,00 Euro.
Der Kläger behauptet, weitere Vorschäden seien an dem Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht vorhanden gewesen. Frühere Schäden seien fachgerecht behoben worden.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 14.266,47 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozent über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz/Überleitungsgesetz seit dem 29.11.2010 zu zahlen, ferner die Beklagten zu verurteilen, an ihn weitergehende Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 899,40 € nebst Jahreszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Auf die mündliche Verhandlung vom 09.10.2012 hat die Kammer die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen, nachdem seitens des Klägers kein Antrag gestellt wurde.
Der Kläger beantragt nunmehr,
1.
das Versäumnisurteil vom 09.10.2012 aufzuheben,
2.
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 14.266,47 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozent über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz/Überleitungsgesetz seit dem 29.11.2010 zu zahlen,
3.
die Beklagten zu verurteilen, an ihn weitergehende Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 899,40 € nebst Jahreszinsen i.H.v.5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
das Versäumnisurteil vom 09.10.2012 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation des Klägers. Dieser habe Belege für den Eigentumserwerb nicht vorgelegt. Das Fahrzeug werde augenscheinlich nach Belieben zwischen Scheinhaltern verteilt.
Die Beklagten sind ferner der Ansicht, dass verschiedene Indizien für ein manipuliertes Unfallgeschehen sprächen. Hierzu zählten neben den beteiligten Fahrzeugtypen insbesondere der Umstand, dass aufgrund des beklagtenseits eingeholten Sachverständigengutachtens jedenfalls ein Teil der geltend gemachten Schäden nicht plausibel auf den von der Klägerseite geschilderten Unfallhergang zurückgeführt werden könne. Sie sind ferner der Ansicht, eine Ersatzpflicht sei auch deshalb ausgeschlossen, weil das Fahrzeug schon nach dem klägerischen Vortrag in einem vorgeschädigten Bereich betroffen worden sei, ohne dass der Kläger seiner Darlegungslast im Hinblick den genauen Umfang des Vorschadens und dessen fachgerechte Reparatur nachgekommen sei.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten S...