Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 22.04.2003; Aktenzeichen 72 HRB 11630) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 22.04.2003 abgeändert, soweit der Antrag zurückgewiesen wurde.
Die Antragstellerin wird ermächtigt, über den in dem angefochtenen Beschluss genannten Gegenstand hinaus folgende weitere Gegenstände zur Beschlussfassung auf der nächsten Hauptversammlung der Antragsgegnerin als Tagesordnungspunkt bekannt zu machen:
I. Bestellung von Sonderprüfern gemäß § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung – namentlich bei Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
1. Beschreibung der zu prüfenden Vorgänge der Geschäftsführung
Gegenstand der Sonderprüfung soll der Erwerb von Beteiligungen an zwei französischen Tochtergesellschaften der Beklagten sein, nämlich der …
Die Beteiligungen an diesen Gesellschaften von je 51 % hat die Beklagte im Zuge von Kapitalmaßnahmen/Kapitalerhöhungen vom Mehrheitsaktionär, der Firma … Der Erwerb geschah aufgrund einer Kapitalerhöhung, deren Durchführung am 21. Januar 1998 in das Handelsregister eingetragen worden ist Unser Mandant hat, wie Ihnen im einzelnen bekannt ist, die erworbenen Gesellschaften von vorneherein für bei weitem überbewertet gehalten und den für den Erwerb gezahlten Preis als bei weitem überhöht bezeichnet Demgegenüber haben Vorstand, Aufsichtsrat – insbesondere in der Person des Aufsichtsratsvorsitzenden – und Mehrheitsaktionär immer die Angemessenheit der Konditionen bestätigt. Der damalige Erwerbspreis betrug DM 178,5 Mio. Seit dem Erwerb der Beteiligungen sind auf diese massive Abschreibungen vorgenommen worden. Ausweislich in der Liste der Beteiligungsgesellschaften der Gesellschaft zum 31. Dezember 2001 haben die französischen Gesellschaften in 2001 einen Verlust eingefahren von EUR72,38 Mio. (= DM 141,6 Mio.), also in Höhe von fast den gesamten Anschaffungskosten. Diese Entwicklung bestätigt die Sicht unseres Mandanten, daß die französischen Gesellschaften von vornherein zu Lasten der Gesellschaft zu bei weitem überhöhten Konditionen erworben worden sind.
2. Zu überprüfende Fragestellungen in Hinblick auf das Geschäft
Die Sonderprüfung soll sich insbesondere auf die folgenden Fragestellungen beziehen:
- Wie ist das Geschäft zustande gekommen? Von wem ging die Initiative für das Geschäft aus? Beruht es auf einer autonomen Entscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat oder wurde Einfluß zum Abschluß des Geschäfts ausgeübt? Wenn ja, von wem? Vom … Vom Mehrheitsaktionär …In welcher Weise? Erfüllt die Einflußnahme die Voraussetzungen der §§ 117 oder 317 AktG oder sonstiger Haftungsnormen?
- Ist das Geschäft zu angemessenen Konditionen abgeschlossen worden? Insbesondere: Hat der Vorstand bei der Ermittlung des Kaufpreises objektive Wertfindungen zum Wert der Beteiligung an den französischen Gesellschaften herangezogen? Ist auf … die Bewertungsgutachten, unter dem 6. September 1995 sowie 4. Oktober 1996 abgegeben hat, Einfluß ausgeübt worden, die in den Wertermittlungsgutachten bestätigten Beträge als angemessen zu testieren? Von wem ggf. und auf welche Weise? Vom … Vom … Durfte sich der Vorstand auf die Wertermittlung vom 4. Oktober 1996 verfassen, nachdem KPMG in den vorhergehenden Gutachten unter Mißachtung der schon damals offenkundigen negativen Umsatz- und Gewinnentwicklung einen um 50 % höheren Unternehmenswert testiert hatte und die entsprechende Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung am 15. November 1995 nach Intervention des Antragstellers abgesagt wurde?
- Welche Nebenabreden gab es im Zusammenhang mit dem Geschäft – und zwar einschließlich aller Abreden, Rechtsgeschäfte und sonstigen Vorgänge, die wirtschaftlich und/oder rechtlich betrachtet wie Nebenabreden wirken? Sind diese den Entscheidungsträgern und Prüfern jeweils bekannt gegeben und bei der Wertermittlung angemessen berücksichtigt worden?
- Entsprachen der Erwerb der französischen Gesellschaften und die Konditionen des Geschäfts vernünftiger kaufmännischer Beurteilung? Haben die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder bei dem Geschäft und dessen Genehmigung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet? Haben Vorstand und Aufsichtsrat bei der Vorbereitung und Durchführung der vorbezeichneten Maßnahmen ihre aktienrechtlichen Sorgfaltspflichten walten lassen?
- Welche Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Gesellschaft können in welchem Umfang für den Ersatz des Schadens herangezogen werden, der der Gesellschaft und ihren Aktionären aus den vorbezeichneten Maßnahmen entstanden ist und/oder noch entsteht und/oder droht? Besteht der Verdacht strafbarer Handlungen in Zusammenhang mit den vorbezeichneten Maßnahmen?
- Haben Dritte mit den Leitungsorganen der Gesellschaft kollusiv zusammengewirkt oder nach §§ 117, 317 AktG Einfluß ausgeübt? Welche von ihnen können in welchem Umfange für den Ersatz des Schadens herangezogen werden, der der Gesellschaft und ihren ...