Leitsatz (amtlich)
Ein Beschluss, mit welchem nach der WEG-Reform 2020 weiterhin „der Wirtschaftsplan” beschlossen wird, ist jedenfalls nicht insgesamt mangels Beschlusskompetenz nichtig, so dass für die Vorschusszahlungen eine Zahlungspflicht besteht.
Verfahrensgang
AG Idstein (Beschluss vom 27.12.2021; Aktenzeichen 3C 249/21 (19)) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des AG Idstein vom 27.12.2021 abgeändert. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Zum Sachverhalt: Mit der Klage wurde eine Forderung aus einem Wirtschaftsplan geltend gemacht, welche im Laufe des Rechtsstreits gezahlt wurde. Die Parteien stritten nach übereinstimmender Erledigungserklärung noch um die Frage der Kostentragung.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 91a Abs. 2, 569 ZPO statthaft und zulässig. Sie hat Erfolg.
In Folge der übereinstimmenden Erledigungserklärung (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO) war nur noch über die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Voranzustellen ist, dass es nicht Zweck einer Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten bedeutsame Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. nur BGH NJW-RR 2009, 422).
Unter Anlegung dieser Maßstäbe erscheint nur eine Kostenauferlegung auf den Beklagten sachgerecht. Zutreffend ist, dass maßgeblich der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung ist.
Der Beklagte hat bereits mit der Klageerwiderung, prozessual unzulässig, die Erledigung erklärt und angegeben, gezahlt zu haben. Bereits dies ist insoweit im Rahmen der Billigkeitsentscheidung dahingehend zu berücksichtigen, dass dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen sind, denn er hat sich insoweit freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben.
Die Voraussetzungen des § 93 ZPO lagen insoweit ersichtlich nicht vor, denn die Forderungen waren fällig und der Beklagte im Verzug. …
Der Beklagte hat lediglich den Beschluss der Eigentümerversammlung bestritten, diesen hatte die Klägerin … vorgelegt.
Zutreffend ist, dass dieser Beschluss nicht die Änderung des § 28 WEG durch die WEG-Reform 2020 berücksichtigt, indem wie bisher üblich der Wirtschaftsplan als solcher beschlossen wurde und nicht, wie in § 28 Abs. 1 WEG nF vorgegeben, die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen. Nach Auffassung der Kammer führt dieses aber nicht dazu, dass der Beschluss über den Wirtschaftsplan insgesamt nichtig ist. In Betracht kommt, was hier aber keine Entscheidung bedarf, allenfalls eine Teilnichtigkeit, soweit die Beschlusskompetenz durch die Änderung des § 28 WEG teilweise entfallen ist. Jedenfalls insoweit die Verpflichtungen zu den Vorschusszahlungen beschlossen worden sind, bestand sowohl nach altem, als auch nach neuem Recht eine Beschlusskompetenz, so dass jedenfalls insoweit der Beschluss nicht nichtig ist. Alleine dieser Beschlussteil ist für die Zahlungsklage relevant (so auch AG Mettmann ZMR 2021, 687; näher Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 10 Rn. 31).
Nach alledem auf die Beschwerde die angegriffene Kostenentscheidung abzuändern und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Insoweit hat der Beklagte auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestehen nicht, zumal in Verfahren nach § 91a ZPO die Rechtsbeschwerde nicht zur Klärung von materiellen Fragen zugelassen werden darf.
Fundstellen
ZMR 2022, 11 |
ZMR 2022, 653 |
WuM 2022, 371 |
ZWE 2022, 286 |
MietRB 2022, 208 |
Immobilienwirtschaft 2022, 90 |