Verfahrensgang
AG Offenbach (Urteil vom 17.06.2022; Aktenzeichen 320 C 28/20) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 17.06.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main (320 C 28/20) wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17.06.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main (320 C 28/20), soweit der Klage stattgegeben wurde wie folgt abgeändert: Die Klage wird (insgesamt) abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.500 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird abgesehen (§ 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage war insgesamt abzuweisen, denn die geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht.
1. Hinsichtlich der Berufung des Klägers kann auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen werden. Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts, die insoweit zur klagabweisenden Entscheidung führt, hiergegen wendet sich die Berufung ohne Erfolg.
Hinsichtlich des Entfernungsanspruches bezüglich der Kameras im 7. und 14. Stock ist für die Kammer die Beweiswürdigung des Amtsgerichts nach der es nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass diese durch den Beklagten installiert wurde, bindend.
Nach § 529 Abs.1 Nr.1 Halbs.2 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BGHZ 158, 269 m.w.N.). Ein solcher Verfahrensfehler liegt dann vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs.1 ZPO entwickelt worden sind, was der Fall ist, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH a.a.O. m.w.N.). Die insoweit vom Amtsgericht dargelegte freie Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO mit der Folge seiner dementsprechenden richterlichen Überzeugung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO bedeutet, dass der Richter lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf (Zöller-Greger § 286 Rn.13). Bei Anlegung dieser Maßstäbe zeigt die Berufung keinen Rechtsfehler der amtsgerichtlichen Beweiswürdigung auf.
Daher ist auch der in der Berufungsinstanz gehaltene neue Vortrag ohne Relevanz, dass der Beklagte die Anlage als Mitarbeiter der damaligen Verwaltung und nunmehr als Geschäftsführer der neuen Verwaltung nutzt, oder gar steuert, denn die Verwaltung ist als juristische Person von dem Beklagten zu unterscheiden. Dass nach dem Vortrag des Klägers der Beklagte persönlich de facto hinter der Verwaltung steht, ist insoweit irrelevant, denn sowohl die alte als auch die neue Verwaltung ist in der Rechtsform einer GmbH betrieben worden und damit eine juristische Person.
Damit ist auch der Löschungsanspruch abzuweisen, denn selbst wenn – was streitig ist – Daten gespeichert wurden, ist, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, dies nicht von dem Beklagten, sondern von der Verwalterin geschehen, gegen die sich daher auch der Löschungsanspruch richten muss.
2. Die Berufung des Beklagten ist begründet, soweit das Amtsgericht die Unterlassung der Video- und Tonüberwachung über dem Eingang des Beklagten, in welcher die Verwaltung das Verwalterbüro betreibt, ausgesprochen hat.
Allerdings kommt insoweit zunächst eine Verantwortlichkeit des Beklagten als Eigentümer dieser Wohneinheit, aus der nach den amtsgerichtlichen Feststellungen die Videoanlage betrieben wird, in Betracht.
Nach gefestigter Rechtsprechung ist der Wohnungseigentümer mittelbarer Handlungsstörer, wenn sein Mieter die Störung verursacht. Insoweit ist er als Vermieter als mittelbarer Handlungsstörer verpflichtet, für eine Unterlassung der Störung Sorge zu tragen. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn er dem Mieter die Möglichkeit zur Störung eingeräumt hat. Dies ist in aller Regel mit dem Mietvertrag gegeben und betrifft zweifelsfrei alle Störungen, zu denen der Mieter durch den Mietvertrag berechtigt ist (vgl. nur BGH NJW 1967, 246; NZM 2015, 495 Rn. 5). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang, der üblicherweise aufgrund des Mietver...