Entscheidungsstichwort (Thema)
Sittenwidrige Abstandsvereinbarung zwischen Vor- und Nachmieter über Mietwohnung: Scheingeschäft. Sittenwidrige Abstandsvereinbarung zwischen Vor- und Nachmieter über Mietwohnung: verdeckte Maklerprovision
Orientierungssatz
1. Haben Vormieter und Nachmieter eine Abstandszahlung über 20.000 DM vereinbart, der - entgegen dem Wortlaut der betreffenden Vereinbarung - keine tatsächlichen Gegenleistungen gegenüberstehen, so handelt es sich um ein Scheingeschäft, das eine sittenwidrige Maklervereinbarung verdeckt und nach BGB § 138 nichtig ist.
2. Soll damit eine Maklerlohnvereinbarung verdeckt werden, ist diese nichtig, weil die vereinbarte Provision von 20.000 DM um ein Vielfaches höher ist als die ortsübliche Courtage von ca 2 - 2,5 Monatsmieten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 2.100,- vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte ist Mieter, der Kläger war bis zum 31.07.91 Mieter einer Wohnung in Frankfurt am Main - ... erschien der Beklagte in der damaligen Wohnung des Klägers, um sich als Nachmieter zu bewerben. Dabei trafen sie folgende schriftliche Vereinbarung:
"Sollte ein Mietvertrag zwischen dem Vermieter und mir als (d.V.) Nachmieter von ... zustande kommen, verpflichte ich mich, am 01. August 1991 DM 20.000,- in Worten - zwanzigtausend - bar als Abstandszahlung für Küche, Holzwände, Badeinbauten etc. zu zahlen."
Bei der in dieser Vereinbarung genannten Küche handelt es sich, wie der Kläger nunmehr nach Vorlage einer "eidesstattlichen Erklärung" einer früheren Mieterin vom 20.10.1991 (Bl. 31 d.A.) und nach Vorlage der Rechnung der ... (Bl. 32 d.A.) nicht mehr bestreitet, um eine Küche, die sie bzw. sie und ihr Mitmieter ... im Jahre 1979 zum Preise von DM 10.778,- erworben hatten. Zuvor hatte der Kläger behauptet, er und seine Ehefrau hätten die Küche neu zum Preise von DM 23.700,- angeschafft. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 14.06. und 15.07.1991 (Bl. 6 und 8 d.A.) unter Hinweis auf ... Sittenwidrigkeit der getroffenen Vereinbarung Zahlung der vereinbarten Abstandssumme verweigerte und sich nur bereit erklärte, den zu schätzenden Wert der Einrichtungsgegenstände insbesondere der Küche und des Waschbeckens zu zahlen, übergab der Kläger die Küche dem Sperrmüll.
Die in der Vereinbarung ebenfalls erwähnte Wandverkleidung und die Badeinbauten waren, wie der Kläger nach Vorlage einer "eidesstattlichen Erklärung" der Grundstückseigentümer vom 16.08.1991 (Bl. 21 d.A.) nicht bestreitet, den Grundstückseigentümern von einem früheren Mieter kostenlos überlassen worden.
Der Kläger seinerseits hatte "schon vor vielen Jahren" (Bl. 23) an seinen ... (- das ist der Nachmieter von ... -) einen Abstand von DM 5.000,- "für einen Teil eben der selben Gegenstände" (Bl. 24 d.A.) gezahlt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn DM 20.000,- nebst 12 % Zinsen seit dem 01.08.1991 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Er hält die Vereinbarung für nichtig. Außerdem erklärt er die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, weil der Kläger habe, daß die Wandverkleidung und die Badeinbauten im alleinigen Eigentum der Vermieter standen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgetragenen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der auf die vertragliche Vereinbarung gestützte Zahlungsanspruch scheitert allerdings nicht schon an der vom Beklagten erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Es kann dem Beklagten nicht abgenommen werden, er hätte sich zum Vertragsabschluß bewegen lassen durch die irrige Annahme, die Badeinbauten und die Wandverkleidung stünden im Eigentum des Klägers. Wie der Kläger unbestritten vorträgt, hat der Beklagte "sehr genau gewußt, auf was er sich einließ und daß er den Beklagten auch erklärt hatte, daß bereits zwei weitere Interessenten ebenfalls ihre Bereitschaft schriftlich erklärt hatten, ihm, dem Kläger einen Betrag von DM 20.000,- zu zahlen, wenn zwischen ihnen und dem Vermieter ein Mietvertrag über die damalige Wohnung des Klägers zustande käme.
Bei der Vereinbarung "der Abstandszahlung für Küche, Holzwände, Baueinbauten etc." handelt es sich erkennbar um ein nach § 117 BGB nichtiges Scheingeschäft, durch das ein anderes Geschäft, nämlich eine Maklervereinbarung, gerichtet auf Vermittlung eines Mietvertrages mit dem Vermieter, verdeckt werden sollte. Der vereinbarte Abstand hatte keine nennenswerten realen Werte zum Gegenstand. Die Küche war zwölf Jahre alt, befand in den Händen von drei Vorbesitzern und wurde vom Kläger bei Beendigung seines Mietverhältnisses auf den Sperrmüll gegeben. Die Badeinbauten wie Waschbecken und die Holzverkleidung standen nicht im Eigentum des Klägers, sondern waren durch Einbau wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden.
Auf die durch das Scheingeschäft verdeckte Geschäft finden die ...