Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 294.228,– DM nebst 7 % Zinsen aus jeweils 26.556,– DM seit dem 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.1993 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 330.000,– DM, die auch durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen inländischen Kreditinstitutes erbracht werden darf, vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger war bis zum 31.12.1991 bei der Beklagten als Geschäftsführer und Marketingleiter beschäftigt. Der Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 05.12.1985 enthält unter § 7 folgende Wettbewerbsklausel:
„(1) Herr Bock verpflichtet sich, für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses an, ohne ausdrückliche und schriftliche Erlaubnis von Féraud in keinem Unternehmen irgendeine Tätigkeit zu übernehmen oder sich an einem solchen Unternehmen mittelbar oder unmittelbar zu beteiligen, das als Konkurrenz von Feraud und der mit ihr verbundenen Unternehmen, insbesondere also Fink-Modelle GmbH nebst Tochtergesellschaften sowie Yarell Strickmoden GmbH & Co. anzusehen ist.
(2) Herr Bock verpflichtet sich ferner, auch jede andere Tätigkeit während der Dauer der Sperrzeit zu unterlassen, mit der er in Konkurrenz zu den in Abs. (1) genannten Firmen treten würde. Er wird weiter alles unterlassen, was mit dem Sinn der vorstehend übernommenen Verpflichtung in Widerspruch stehen würde.
(3) Dieses Wettbewerbsverbot gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschl. Westberlin, Frankreich, die Beneluxländer, Großbritannien und USA.
(4) Feraud verpflichtet sich, Herrn Bock für die Dauer des Wettbewerbsverbotes nach Beendigung dieses Dienstvertrages eine Entschädigung, in Höhe von 50 % der zuletzt von ihm bezogenen, gesamten Jahresvergütung (§ 2 Abs. (1) und (2)) zu zahlen. Die. Auszahlung erfolgt für die Dauer des Wettbewerbsverbotes monatlich nachträglich. Herr Bock hat sich auf die Entschädigung alles anrechnen zu lassen, was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt, soweit die Entschädigung unter Hinzurechnung dieses Betrages den Betrag der zuletzt von ihm bezogenen Vergütung (§ 2 Abs. (1) und (2)) um mehr als 10 %, oder bei Wohnsitzverlegung um mehr als 25 % übersteigen würde.
(5) Bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot wird Feraud für die Dauer der Vertragsverletzung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung frei, ohne daß hierdurch die Verpflichtung von Herrn Bock zur Einhaltung des Wettbewerbs Verbotes berührt würde.
(6) Im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses ist Herr Bock verpflichtet, Name und Anschrift des neuen Arbeitgebers sowie die vereinbarten Bezüge mitzuteilen.
(7) Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über Handlungsgehilfen entsprechend.”
Das Vertragsverhältnis wurde durch Kündigung des Klägers zum 31.12.1991 beendet. Er erhielt im Jahre 1992 eine Karenzentschädigung von monatlich 28.613,– DM. Die Beklagte erklärte dem Kläger mit einem Schreiben vom 24.01.1992, daß sie auf das vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichte und deshalb nach Ablauf eines Jahres von der Verpflichtung zur Zahlung einer Wettbewerbsentschädigung befreit sei. Auf den Widerspruch des Klägers gegen die nach seiner Meinung zu späte einseitige Aufhebung des Wettbewerbsverbotes ließ die Beklagte mit einem Schreiben von Frau Dr. Brinkmann vom 09.03.1992 antworten, daß seine Rechtsauffassung zutreffend sei und sie sich „also bezüglich der Zahlung der Karenzentschädigung vertragsgemäß verhalten” werde. Die Beklagte stellte ihre Zahlungen mit Wirkung vom 01.01.1993 ein.
Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Karenzentschädigung für das Jahr 1993. Er trägt vor, er habe sich an das Wettbewerbs verbot gehalten und einen anderweitigen Erwerb während der Karenzzeit nicht böswillig unterlassen. Er habe sich auf vielfältige Weise vergeblich darum bemüht, eine seiner bisherigen Stellung entsprechende Position zu erhalten. Insbesondere habe er von Frühjahr bis Herbst 1992 intensiv versucht, ein angemessenes Betätigungsfeld in einer anderen Branche in den neuen Bundesländern zu finden. Er habe mit der Treuhandanstalt und zahlreichen weiteren potentiellen Partnern Verhandlungen geführt. In der Beratungsstelle der BfA in Kamp-Lintfort sei ihm auf Nachfrage am 22.01.1992 erklärt worden, es sei nur dann sinnvoll, zum Arbeitsamt zu gehen, wenn er Arbeitslosenunterstützung beantragen wolle. Dem vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbot könne ein Entscheidungsvorbehalt zugunsten der Beklagten nicht entnommen werde. Außerdem wäre ein Entscheidungsvorbehalt unzulässig. Mit dem Schreiben vom 09.03.1992 habe die Beklagte den „Verzicht” auf das Wettbewerbsverbot nicht mehr aufrechterhalten. Er habe zu Be...