Verfahrensgang
AG Bad Homburg (Urteil vom 22.01.1986) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg vor der Höhe vom 22.1.1986 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 409,93 DM nebst 4 % Zinsen aus 1.057,50 DM für die Zeit vom 1.1.1983 bis 31.7.1984, aus 601,85 DM für die Zeit vom 1.8.1984 bis 31.8.1984 und aus 146,20 DM für die Zeit vom 1.9.1984 bis 13.9.1985 und aus 756,71 DM seit dem 14.9.1985 zu zahlen.
Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz haben die Klägerin 7/10 und der Beklagte 3/10 zu tragen.
Von den Kosten 2. Instanz haben die Klägerin 3/10 und der Beklagte 7/10 zu tragen.
Gründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.
Unstreitig steht der Klägerin aus der Beendigung des Mietverhältnisses über die Wohnung … in … als Kaution 1.750,80 DM zu. Auch die Forderung auf Kautionszinsen ist begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht eine Verzinslichkeit der Kaution ab Hingabe angenommen, obwohl in § 31 des formularmässigen Mietvertrages (herausgegeben vom Landesverband Hessischer Haus- und Grundbesitzervereine e.V. in Frankfurt V 1424/460) die Sicherheitsleistung vorgedruckt im Text ohne Alternativmöglichkeit als zinslos bezeichnet ist. Eine Verzinslichkeit gemäss § 550 b BGB besteht nicht, da diese Regelung erst am 1.1.1983 in Kraft getreten ist und es sich hier um einen Mietvertrag vom 10.2.1970 handelt. Die gesetzliche Neuregelung bezüglich der Verzinsungspflicht von Kautionen bei Mietverhältnissen über Wohnraum gilt gem. Art. 4 des Gesetzes zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen vom 20.12.1982 an sich auch für solche Mietvertrages, die bereits vor 1.1.1983 abgeschlossen worden sind. Eine Ausnahme kommt nur für solche sogenannten Altmietverträge in Betracht, bei denen die Verzinsung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Wenn ein wirksamer Ausschluss der Verzinsung nicht vereinbart worden ist, ist der Vermieter auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten der Neuregelung nicht zur Verzinsung der Kaution verpflichtet (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht von A–Z, 11. Auflage S. 155).
Vorliegend fehlt es aber an einem wirksamen Ausschluß der Verzinsungspflicht. Es liegt vielmehr nur ein formularmässiger Ausschluss vor, den gegen § 9 AGB-Gesetz verstösst. Wenngleich das AGB-Gesetz vom 9.12.1976 erst am 1.4.1977 in Kraft getreten ist, gilt § 9 gem. § 28 Abs. 2 AGB-Gesetz auch für Verträge vor Inkrafttreten des Gesetzes, wenn die Klauseln in unerträglichen Widerspruch zu grundlegenden Wertungen des Gesetzes stehen. Die Nichtverzinslichkeit stellt eine unangemessene Benachteiligung dar, weil der Mieter dem Vermieter Sicherheit, nicht aber Kredit schuldet (vgl. Ulmer-Brandner-Hensen AGB-Gesetz Anhang §§ 9–11, 504; Löwe-Graf von Westphalen-Ulmer, AGB-Gesetz „Miet-AGB 50.1–4; Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 23.12.1982, WM 84, 245; Sonnenschein NJW 80, 1718)”.
Von einer Nichtverzinslichkeit wäre nur auszugehen gewesen, wenn die Parteien bei Abschluss des Mietvertrages dies individuell und nicht durch vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingung vereinbart hätten.
Gegenüber der unstreitigen mit der Klage geltend gemachten Kautionsforderung von 1.057,50 DM sowie dem unstreitigen Guthaben von 610,51 DM aus der Nebenkostenabrechnung 1982/83 vermag der Beklagte wirksam aufzurechnen mit Gegenforderungen über insgesamt 1.258,08 DM, weshalb eine Restforderung der Klägerin von 409,93 DM nebst Zinsen verbleibt. Unstreitig sind die Mietansprüche für August und September 1984 in Höhe von zusammen 911,30 DM. Weiter kann der Beklagte aufrechnen mit der Nebenkostenforderung für die Zeit vom 11.7. bis 20.9.1984 über 144,48 DM, die gemäss Schreiben vom 2.2.1986 gemäss der Abrechnung vom 20.12.1985 von der Klägerin verlangt wurden. Die Klägerin hat die Forderung über 100,50 DM im Termin vom 25.6.1986 anerkannt und die restliche Forderung über 43,98 DM nicht substantiiert bestritten, so dass von ihrer Richtigkeit auszugehen ist. Soweit die Klägerin ausserprozessual durch Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 24.2.1986 teilweise aufgerechnet hat, war dies gemäss § 387 ff BGB nicht wirksam. Denn aufrechnen kann nur der Schuldner.
Der Beklagte vermag weiter wirksam aufzurechnen mit einem Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung wegen Beschädigung der Tür in Höhe von 202,30 DM. Insoweit ist die Berufung begründet. Bei diesem Anspruch handelt es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Schönheitsreparaturen i.S. des § 326 BGB. Im Versehen der Wohnungstür mit Tapetenkleister, um eine Tapete dort anzubringen, liegt kein vertragsmässiger Gebrauch der Mietsache, sondern eine Beschädigung, da durch den Kleister die Tür in der Substanz sofort beeinträchtigt wird. Die Entfernung der Tapete und Beseitigung der Kleberreste gehörte daher nicht zu dem von der Klägerin bei Mietende auszuführenden Schönheitsreparaturen. Soweit d...