Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 15.814,95 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem behaupteten Verkehrsunfall geltend, welcher sich am 01.10.2010 in I auf der I-Straße in Fahrtrichtung E ereignet haben soll.

Hierzu hat der Kläger zunächst behauptet, er sei zum Unfallzeitpunkt Eigentümer des an dem Geschehen beteiligten Kraftfahrzeugs Audi Q7 mit dem amtlichen Kennzeichen XXX gewesen. Dieses sei durch das alleinige Verschulden des an dem Unfall beteiligten Herrn B beschädigt worden. Der Herr B sei am 01.10.2010 gegen 20:15 Uhr mit seinem zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug Daimler Chrysler mit dem amtlichen Kennzeichen XXX auf der I-Straße in I in Richtung E fahrend von der linken auf die rechte Fahrspur gewechselt. Hierbei habe er den zu diesem Zeitpunkt von dem Sohn des Klägers geführten Audi Q7 übersehen, welcher hierdurch auf der linken Fahrzeugseite beschädigt worden sei. Der Audi Q7 sei durch das Fahrmanöver des Herrn B dann nach rechts an eine Leitplanke abgedrängt worden, wodurch es auch zu Beschädigungen an der rechten Fahrzeugseite gekommen sei. Der Herr B habe sein Alleinverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls anerkannt.

Der Kläger verlangt unter Bezugnahme auf ein vorgerichtliches Gutachten der DEKRA vom 11.10.2010 fiktive Reparaturkosten in Höhe von 14.346,95 € ersetzt. Die in dem Gutachten genannten Beschädigungen seien auf das streitgegenständliche Unfallgeschehen zurückzuführen. Bereits zuvor hatte der Kläger ein Schadensgutachten des Sachverständigenbüros S eingeholt, welches von den Feststellungen der DEKRA abweichend lediglich einen Sachschaden in Höhe von 11.463,45 € festgestellt hatte. Neben den erforderlichen Reparaturkosten (nach Gutachten der DEKRA) verlangt der Kläger eine ebenfalls von der DEKRA festgestellte Wertminderung in Höhe von 600,00 € sowie die Kosten für das Gutachten der DEKRA in Höhe von 838,00 € ersetzt. Desweiteren macht er eine Auslagenpauschale in Höhe von 30,00 € geltend und verlangt Freistellung von einer Kostenforderung seines Prozessbevollmächtigten aus vorgerichtlicher Tätigkeit in Höhe von 769,25 €.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.814,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.10.2010 zu zahlen und ihn von einer Kostenforderung des Rechtsanwalts T in E in Höhe von 769,25 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, wenn es überhaupt zu dem von dem Kläger geschilderten Geschehen gekommen sein sollte, handele es sich jedenfalls um ein manipuliertes Unfallereignis, bei dem der Kläger in die Beschädigung des am "Unfall" beteiligten Fahrzeugs eingewilligt habe. Diesbezüglich komme ihr ein entsprechender Anscheinsbeweis zugute, der sich aus einer Vielzahl verdächtiger Indizien ergebe, welche typischerweise auf ein manipuliertes Unfallereignis hindeuteten. Bereits die am Unfall beteiligten Fahrzeuge seien typisch für ein manipuliertes Unfallereignis, da es sich auf Klägerseite um ein hochwertiges Luxusfahrzeug handele und der Schaden des am Unfall beteiligten Herrn U von dessen Vollkaskoversicherung aufgefangen werde. Typisch sei auch, dass der Kläger auf fiktiver Reparaturkostenbasis abrechne, was die Möglichkeit einer "gewinnbringenden" Reparatur in Eigenregie oder durch eine Fremdwerkstatt eröffne. Zudem handele es sich bei dem behaupteten Fahrstreifenwechsel um ein recht einfach und ohne erhebliches Eigenrisiko beherrschbares Unfallereignis. Hinzu komme, dass von den beteiligten Fahrzeugführern keine Abwehrbewegung durchgeführt worden sei. Weitere Indizien seien darin zu sehen, dass sich der Unfall zur Nachtzeit ereignet habe, unbeteiligte Zeugen nicht zu finden seien und die Unfallverursachung durch den Unfallgegner direkt vor Ort eingeräumt worden sei. Das behauptete Unfallgeschehen sei an sich schon nicht erklärbar, da es sich bei der Unfallstelle um eine gut ausgebaute, zweispurige Straße handele, auf der ein auf der anderen Fahrspur befindliches Fahrzeug - gerade mit Scheinwerferlicht - sehr gut zu erkennen sei. Das klägerische Fahrzeug sei zudem bereits am 04.07.2009 in einen Unfall verwickelt gewesen, bei welchem der Fahrer bei einem unachtsamen Fahrstreifenwechsel einen Fremdschaden verursacht haben solle. Weiter spreche für die Annahme eines manipulierten Unfallereignisses, dass der Kläger und der am Unfallgeschehen beteiligte Herr B sich kennen und dieser entgegen der üblichen Gepflogenheiten nicht ebenfalls verklagt, sondern von dem Kläger als Zeuge benannt werde. Vorgerichtlich habe der Herr B trotz entsprechender Aufforderung keine näheren Angaben zum Unfallgeschehen gemacht. Die geltend gemachten Schäden seien zudem nicht auf das streitgegenständliche Unfallgeschehen zu...

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