Entscheidungsstichwort (Thema)

Fristberechnung nach ZPO § 721 Abs 3

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Fällt das Ende der vom Gericht gewährten Räumungsfrist auf einen Feiertag/Sonntag, berechnet sich - in Hamburg - die 2-Wochen-Frist zur Antragstellung einer Fristverlängerung nach dem ersten folgenden, zur Räumung verpflichtenden Werktag.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1735981

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