Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietpreisüberhöhung: Beweisantrag des beklagten Vermieters auf Beiziehung der "vollständigen Mietspiegelakten der Baubehörde"
Orientierungssatz
In einem Rechtsstreit um eine Mietpreisüberhöhung iSd WiStrG § 5 kann die Vorlage der "vollständigen Mietspiegelakten durch die Baubehörde" nicht "ins Blaue hinein" verlangt werden. Dies ist der Fall, wenn die Behauptung des Vermieters, bei der Datenerhebung für die streitige Wohnung sei "manipuliert" worden, indem für das Mietshaus jeweils nur die ältesten Mietverhältnisse mit den dadurch jeweils niedrigsten Mietzinsen erfaßt wurden, durch keinerlei Tatsachenvortrag gestützt wird.
Tenor
1. |
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Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: |
a) |
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Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Beklagte nach einem Streitwert von DM 21.714,75; |
b) |
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Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens gilt: |
Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin 7 % und der Beklagte 93 %,
von den außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin 5 % und der Beklagte 95 %.
2. |
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Von den Kosten des Vergleichs trät die Klägerin 15 % und der Beklagte 85 %. |
3. |
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Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird hinsichtlich der Verfahrensgebühr Nr. 1220 der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG sowie der Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Ziffer 1 BRAGO und der Vergleichsgebühr nach § 31 BRAGO festgesetzt auf DM 27.194,91, für die übrigen Gebühren auf DM 21.714,75. |
Gründe
Nach vergleichsweiser Erledigung des Rechtsstreites ist auf Antrag der Parteien über die Verteilung seiner Kosten gemäß § 91a ZPO zu entscheiden, also auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Letzteres wird hierbei insbesondere durch den voraussichtlichen Ausgang des Rechtsstreites ohne seine vergleichsweise Beendigung bestimmt.
Bei streitiger Fortsetzung hätte die Klägerin überwiegend im vorliegenden Rechtsstreit obsiegt. Der in der Berufung auf insgesamt DM 27.194,91 erweiterte Rückzahlungsanspruch war bis auf einen Teilbetrag von DM 4.179,99 begründet nach § 812 Abs. 1 BGB iVm §§ 134 BGB, 5 WiStG.
1) Sowohl im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom 15./29.10.1990 als auch im Zeitpunkt des Abschlusses des Folgevertrages über die beiden zusammengelegten Wohnungen am 30.4.1994 lag offenkundig ein geringes Angebot iSd § 5 WiStG vor. Die Kammer hat bereits im Verhandlungstermin vom 3. September 1999 im einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen diese Tatsache für sie offenkundig und somit nicht beweisbedürftig ist, § 291 ZPO. Es kann dahinstehen, ob im Anwendungsbereich des § 291 ZPO überhaupt der Gegenbeweis angetreten werden kann, wie dies beklagtenseits geschehen ist. Aus den die Annahme der Offenkundigkeit eines geringen Angebotes rechtfertigenden Gründen geht die Kammer davon aus, daß bei Einholung des beklagtenseits angebotenen Sachverständigengutachtens der Beweis des Gegenteils nicht erbracht worden wäre.
2) Auch beim Abschluss des Folgevertrages vom 30.4.1994 lag ein "Ausnutzen" des geringen Angebotes iSd § 5 WiStG vor. Ob der Mieter "sicher und warm" in einer bereits zuvor angemieteten Wohnung sitzt oder nicht, worauf der Beklagte abstellt, ist für die Frage des "Ausnutzens" irrelevant. Entscheidend allein ist, ob der (überhöhte) Mietzins Folge eines geringen Angebotes im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist oder ob er auch bei Fehlen dieses Merkmales vereinbart worden wäre. Dafür, dass Letzteres nicht der Fall war bei Feststellung eines ansonsten überhöhten Mietzinses, spricht der erste Anschein (vgl.: Vorlagebeschluss der Kammer vom 29.5.1998, WuM 1998,408) der vorliegend weder erschüttert noch mit dem Beweisangebot des Gegenteils angegriffen worden ist.
3) Die Einwände des Beklagten gegen die Verwendung des Hamburger Mietenspiegels im Rahmen des § 5 WiStG verfangen nicht. Insbesondere sein Vortrag, eine Beiziehung der "Mietspiegelakten" der Baubehörde werde ergeben, dass bei der Datenerhebung manipuliert worden sei dergestalt, im betreffenden Objekt (Mietshaus) jeweils lediglich die ältesten Mietverhältnisse mit den dadurch jeweils niedrigsten Mietzinsen zu erfassen - "Beweis: Vorlage der vollständigen Mietspiegelakten durch die Baubehörde" - ist von keinerlei Tatsachenvortrag gestützt worden und augenscheinlich "in's Blaue hinein" erfolgt.
Ebenfalls unsubstantiiert sind seine Behauptungen weiterer Mängel der Mietenspiegel, wie sie sich aus dem Gutachten ... ergäben. Gleiches gilt hinsichtlich seiner Rügen betreffend den ihm augenscheinlich vorliegenden "Mietspiegelbericht" - gemeint sind wohl die "Grundlagendaten...". ... hat in seinem Gutachten vom 15.6.1997 ausgeführt, der Hamburger Mietspiegel 1995 weise schwerwiegende, zur Unbrauchbarkeit führende Mängel auf, "Dies gilt besonders für Mietanpassungen anhand der Klassenmittelwerte". Allerdings könne auch ein solcher Mietspiegel eine Orientierung bei der Mietfindung liefern. "Dies verliert aber dort seine Rechtfertigung, wo Klassenobergrenzen anhand zu kleiner Fallzahlen berechnet werden und damit reine Zufal...