Verfahrensgang
AG Hamburg (Urteil vom 18.03.2009; Aktenzeichen 102b C 26/08) |
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 18.03.2009 (Geschäfts-Nr.: 102b C 26/08) wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten um das Recht der Kläger, eine im Gemeinschaftseigentum stehende Flachdachfläche als Dachterrasse zu nutzen.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18.03.2009 abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Die Kläger tragen vor, dass ihr ausschließliches Nutzungsrecht an dem bereits baurechtlich seit dem Jahr 1937 als Terrasse genehmigten Teil der Dachfläche aus dem Umstand folge, dass dieser Teil des Gemeinschaftseigentums nur über ihr Sondereigentum betreten werden könne (vgl. BayObLG, NZM 2004, 384). Damit stehe ihnen ein unentziehbares Recht zu, die Fläche auch zukünftig zu nutzen. Die Gemeinschaft habe seit Jahrzehnten die Dachterrassennutzung geduldet. Sie hätten sich aufgrund der Duldung auf die Nutzungsmöglichkeit eingerichtet und im Vertrauen darauf Gartenmöbel und Einrichtungsgegenstände angeschafft. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei auf der Eigentümerversammlung vom 22.02.2007 kein Beschluss darüber gefasst worden, dass das Dach zukünftig nicht mehr betreten werden dürfe. Die Äußerung der Beklagten, dass sie wert darauf legten, dass das Dach zukünftig nicht mehr betreten werde, habe keine Beschlussqualität gehabt. Vielmehr habe es sich um eine unverbindliche Meinungsäußerung gehandelt. Auch auf der Eigentümerversammlung vom 21.11.2007 sei kein die Nutzung beschränkender Beschluss gefasst worden. Sie hätten keinen dauerhaften Verzicht auf die Terrassennutzung erklärt, sondern im Hinblick auf die Schäden nur, dass sie das Dach bis zur Sanierung nicht benutzen wollten. Sie hätten auch keine Protokollberichtigung verlangen müssen. Zudem sei das Dach seit Gründung der Wohnungseigentümergemeinschaft als Terrasse genutzt worden, so dass es zur Änderung dieser Zweckbestimmung eines Beschlusses bedürfte.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 18.03.2009, Geschäfts-Nr.: 102b C 26/08, aufzuheben und festzustellen, dass sie berechtigt sind, die Dachfläche des Heizungshauses, belegen im Innenhof des Gebäudes H. Straße …, in … Hamburg als Dachterrasse zu benutzen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten tragen vor, dass ihnen die Nutzung des Flachdachs als Dachterrasse von Anfang an „ein Dorn im Auge” gewesen sei. Dies ergebe sich aus den Protokollen der Eigentümerversammlungen 1997 – 1999. Die ehemaligen Miteigentümer Dr. G. und Dr. P. seien strikt gegen die Nutzung gewesen und hätten dies auch vielfach in Eigentümerversammlungen zum Ausdruck gebracht. Dies gelte auch für die Mehrheitseigentümerin W.. In der Versammlung 1999 sei ein Antrag der Kläger auf Nutzung der Dachfläche nicht zur Abstimmung genommen worden, weil keine Einstimmigkeit gegeben gewesen sei. Eine Planung, mit der die Bedenken im Hinblick auf Sicherheit und Standfestigkeit sowie Nichtschädigung der Dachhaut entkräftet worden wären, hätten die Kläger trotz Aufforderung nie vorgelegt. Sie hätten auf der Versammlung vom 22.02.2007 lediglich aufgrund der Erklärung der Klägerin zu 1) auf einen ausdrücklichen Verbotsbeschluss verzichtet. Die Klägerin habe erklärt, das Dach dauerhaft nicht als Terrasse zu nutzen. Die von den Klägern angeführte Entscheidung des BayObLG betreffe einen gänzlich anderen Sachverhalt.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht einen Anspruch der Kläger verneint, die Flachdachfläche des sog. Heizungshauses als Dachterrasse zu nutzen.
1.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ergibt sich aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 22.02.2007 zu TOP 3 kein inzwischen bestandskräftiger Beschluss, mit dem den Klägern die weitere Nutzung des Flachdaches als Dachterrasse verboten worden ist (Anl. B 1). Die entsprechende Erklärung „Die Eigentümer legen wert auf die Feststellung, das danach das Dach nicht wieder betreten oder als Terrasse genutzt werden darf, damit es nicht wieder zerstört wird.” war ausweislich des Protokolls nicht Gegenstand der Beschlussfassung, da der Wortlaut des Beschlusses in fetter und kursiver Schrift wiedergegeben ist und im Protokoll mit den Worten „Dann erging nach Diskussion folgender Beschluss:” eingeleitet wird. Die Aussage der Beklagten zur Unzulässigkeit der weiteren Nutzung des Daches als Terrasse ist außerhalb des zur Abstimmung gestellten Beschlussantrags erfolgt und stellt daher nur eine Willensbekundung ohne die rechtliche Qualität eines Unterlassungsbeschlusses dar.
Ein Verbot der Nutzung der Dachterrasse durch die ...