Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Verpflichtung einen Nachmieter zu akzeptieren

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Erklärt der Vermieter seine grundsätzliche Bereitschaft, die Mieter "aus dem Mietverhältnis zu entlassen, sobald ein geeigneter Nachfolgemieter zur Verfügung steht", ist er verpflichtet, die Mieter aus dem Mietverhältnis zu entlassen, sobald ihm zumutbare und geeignete Nachmieter benannt sind, die bereit und in der Lage sind, das Mietverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen und die Gewähr dafür bieten, hierzu nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage zu sein.

2. Der Vermieter kann gegen den Nachmieter nicht einwenden, sie wollten die Wohnung als Wohngemeinschaft nutzen, wenn auch die bisherigen Mieter mit Einverständnis des Vermieters als Wohngemeinschaft in der Wohnung gelebt haben.

3. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Vergleich der Einkommenslage der Vormieter und Nachmieter ist der beabsichtigte Zeitpunkt des Eintritts der Nachmieter in den Mietvertrag. Unerheblich ist hingegen, ob die Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses ein höheres Einkommen erzielten. Es kommt nämlich darauf ab, ob sich die Position des Vermieters durch den Mieterwechsel verschlechtern würde oder nicht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1731660

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