Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit der Übernahme einer Verkäufercourtage durch den Käufer

 

Orientierungssatz

Die in einem Grundstückskaufvertrag enthaltene Vereinbarung, nach der der Käufer die Courtagepflicht aus einem Maklervertrag mit dem Verkäufer übernimmt und dem Makler einen direkten Zahlungsanspruch einräumt, ist wirksam, auch wenn es sich bei der Regelung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt.

 

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.560,- DM nebst 4% Zinsen seit dem 24.10.1997 zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,- DM vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Sicherheit durch Hinterlegung einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Bank oder Großbank mit Sitz oder Filialsitz in Hamburg erbringen.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag auf Zahlung in Anspruch.

Die Beklagten schlossen am 9.10.1997 mit der ... einen notariellen Grundstückskaufvertrag (Anlage 1). In Ziffer 13 dieses Vertrages heißt es unter der Überschrift "Maklercourtage":

"Dieser Vertrag wurde aufgrund eines vom Verkäufer erteilten Maklerauftrages von der ... vermittelt. Die ... gehört zur Hälfte der Hamburgischen Landesbank, die zugleich alleinige Gesellschafterin der Verkäuferin ist. Der Käufer übernimmt hiermit die vom Verkäufer an die ... zu zahlende Provision...". Der Käufer verspricht dem Verkäufer und der ..., diese Provision an die ... zu zahlen, die hiermit einen selbstständig begründeten und direkten Zahlungsanspruch...erhält."

Die Klägerin trägt vor, diese Regelung beinhalte einen echten Vertrag zu ihren Gunsten. Sie habe mit der Verkäuferin vereinbart, daß sie für ihre Leistungen ein Entgelt erhalten solle, das im Rahmen des Kaufvertrages den Käufern auferlegt werden solle. Am 19.9.1997 sei mit den Beklagten im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen ein Informationsgespräch geführt worden, nachdem sie zuvor einen Kaufvertragsentwurf erhalten gehabt hätten (Anlage K 3). Einzelne Fragen zu den Mietverträgen, u.a. zur Räumung der linken Haushälfte seien besprochen worden. Ziffer 13 des Vertrages sei verhandelt worden, der Beklagte zu 1) habe sein Einverständnis gegeben ...

Die Beklagten hätten sie gebeten, ihnen Objekte in den Vier- und Marschlanden sowie im Zentrum B nachzuweisen. Sie hätte ihnen bereits sechs Objekte genannt, bevor schließlich das dann erworbene Objekt angeboten worden sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die 10.560,- DM nebst 4% Zinsen seit dem 24.10.1997 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, zwischen der Klägerin und der Verkäuferin habe aufgrund der wirtschaftlichen Verflechtung kein Maklervertrag geschlossen werden können. Somit habe keine Provisionsverpflichtung bestanden, die von ihnen hätte übernommen werden können. Eine erfolgsunabhängige Provision könne zudem nicht im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründet werden.

Für das betreffende Grundstück habe es ein Mindestgebot gegeben (150.000,- DM) mit der Zusage der Verkäuferin, es dem Meistbietenden zu verkaufen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gemäß Ziffer 13 des notariellen Vertrages vom 9.10.1997 (Anlage K 1) einen Zahlungsanspruch im zuerkannten Umfang.

1. Die Beklagten haben durch diese Vereinbarung, die als Vertrag (auch) zugunsten der Klägerin ausgestaltet ist, die Provisionsverpflichtung der Verkäuferin im Wege eines echten Vertrages zugunsten der Klägerin übernommen (§§ 328, 414, 415 BGB; vgl. zu dieser Konstruktion auch Palandt-Heinrichs, Überblick vor. § 414 Rn.5). Eine derartige Auslegung ergibt sich eindeutig aus der Formulierung "Der Käufer übernimmt ...", an die sich erst im zweiten Schritt das Zahlungsversprechen unmittelbar zugunsten der Klägerin anschließt.

2. Daß zwischen der Klägerin und der Verkäuferin ein wirksamer Maklervertrag bestand, haben die Beklagten nicht substantiiert in Abrede genommen. Soweit sie geltend machen, dies sei wegen der engen wirtschaftlichen Verflechtung zwischen der Klägerin und der Verkäuferin denklogisch nicht möglich, ist dies unzutreffend. Eine Verflechtung steht dem Courtageanspruch eines Maklers nur dann entgegen, wenn dieser mit dem Vertragsgegner seines Auftraggebers verflochten ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine wirtschaftliche Verflechtung mit dem Auftraggeber selbst ist indessen unschädlich (vgl. Palandt-Thomas, § 652 Rn.18 m.w.N.).

3. Die Übernahme seitens der Beklagten ist auch nicht unwirksam.

a) Dabei kann es letztlich dahinstehen, ob es sich bei Ziffer 13 des Vertrages um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die der Kontrolle durch das AGBG ...

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