Verfahrensgang

AG Hamburg-Blankenese (Aktenzeichen 517 C 148/03)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese – Geschäfts-Nr.: 517 C 148/03 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I.

Anstelle von Tatbestand wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme den mit der Berufung weiterverfolgten Räumungsanspruch mit der Begründung zurückgewiesen, die fristlose – hilfsweise fristgemäße – Kündigung vom 28. August 2003 (Anl. K 1) habe das zugrunde liegende Mietverhältnis nicht beendet. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen wird vollen Umfanges auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Berufungsbegründung gibt lediglich Veranlassung zu den folgenden ergänzenden Ausführungen:

Auch die mit dem Kündigungsschreiben vom 28. August 2003 (Anl. K 1) neben der ausgesprochenen fristlosen Kündigung zugleich zulässigerweise (vgl. dazu nur BGH NZM 2005, 334 = WuM 2005, 250 = DWW 2005, 150) erklärte ordentliche Kündigung hat den zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag nicht wirksam beenden können, da insoweit der Tatbestand des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB, den die Klägerin in das Zentrum ihrer Berufungsbegründung gestellt hat, vorliegend nicht erfüllt ist.

Insoweit ist zunächst darauf zu verweisen, dass in entsprechender Anwendung des in §§ 543 Abs. 3 Satz 1, 314 Abs. 2 Satz 1, 281 Abs. 1 Satz 1, 323 Abs. 1 BGB verkörperten Rechtsgedankens eine vorausgegangene Abmahnung erforderlich ist (Münchner Kommentar zum BGB, Autor: Häublein, 4. Aufl. 2004, § 573, RdNoten 58 f. m.w.N.; Schmidt-Futterer-Blank, Mietrecht, 8. Aufl., § 573 RdNote 25 u. RdNote 39), woran es vorliegend bereits fehlt.

Darüber hinaus verlangt § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB eine „nicht unerhebliche” Pflichtverletzung, von der unter Zugrundelegung der im Kündigungsschreiben vom 28. August 2003 herangezogenen Umstände, das insofern gemäß § 573 Abs. 3 BGB maßgeblich ist, nicht ausgegangen werden kann. Denn insoweit wird allgemein eine Pflichtverletzung von einigem Gewicht gefordert. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Aspekt einer möglichen Wiederholung der Pflichtverletzung zu. Erscheint eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen oder doch gering, ist regelmäßig auch das Interesse des Vermieters an einer Vertragsbeendigung geringer als in den Fällen, in denen der Mieter nicht bereit ist, die Gefahr zu beseitigen, obwohl es im Rahmen seiner Möglichkeiten liegt (Häublein, a.a.O., RdNote 54 m.w.N.).

Ausgehend von diesen Maßstäben kann vorliegend von einer nicht unerheblichen Pflichtverletzung noch nicht ausgegangen werden. Dafür ist insbesondere bedeutsam, dass die schwerwiegendste Pflichtverletzung des Beklagten zu 2., der Vorfall vom 20. August 2003 anlässlich des Ortstermins in der streitgegenständlichen Wohnung, eine situationsbedingte Entgleisung des Beklagten zu 2. gewesen ist, die als Reaktion auf ein Verhalten der Klägerin zurückzuführen ist. Eine Wiederholungsgefahr ist insoweit weder dargetan noch ersichtlich.

Unstreitig und durch die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin … bestätigt hat die Klägerin im Ortstermin vom 20. August 2003 ein Tuch oder einen Lappen der Beklagten genommen und wollte damit einen Schimmelfleck abwischen, woraufhin der Beklagte zu 2) sie am Handgelenk packte und ihr den Lappen oder das Tuch wieder entriss.

Dies alles erfolgte in einer schon vorher bestehenden Atmosphäre, die die Zeugin … … so beschrieb, „dass es in der Luft fast funkelte vor Spannung”. Zwar stellt das cholerische und unbeherrschte Verhalten des Beklagten zu 2) eine unangemessene und nicht zu entschuldigende Reaktion dar, vor dem aufgezeigten Hintergrund kann indes von einer nicht unerheblichen Pflichtverletzung noch nicht ausgegangen werden. Der Beklagte zu 2. muss sich aber klar darüber sein, dass ein etwaiges zukünftiges gleichartiges Verhalten mit großer Sicherheit sowohl den Kündigungstatbestand des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB als auch den der §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB erfüllen dürfte.

Soweit es sich um die Gummidichtung des Badfensters handelt kann von einer vorsätzlichen Begehungsweise der Beklagten nicht ausgegangen werden. Der Zeuge … hat den eigentlichen Vorgang der Schadensentstehung selbst nicht wahrgenommen, sondern lediglich Vermutungen darüber angestellt, die nicht Gegenstand des Zeugenbeweises sein können. Das von ihm geschilderte Schadensbild selbst lässt auch andere Möglichkeiten offen. Seine Vermutungen sind insoweit nicht zwingend.

Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass auch eine Häufung für sich genommener unerheblicher Pflichtverletzungen im Wege des Summierungseffektes das Kündigungsrecht gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB begründen können (vgl. dazu nur Häublein a.a.O. Rd Note 55 m.w.N.). Diese Grenze ist aber vorliegend ...

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