Entscheidungsstichwort (Thema)

Reparaturverpflichtungen des Mieters nach Beendigung des Mietverhältnisses

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Nach Beendigung des Mietverhältnisses kommt der Mieter nicht mit der Erfüllung ihm obliegender Reparaturverpflichtungen in Verzug, wenn er nicht im einzelnen auf Mängel, die seine Verpflichtung auslösen, hingewiesen wird. Die Übersendung eines allgemein gehaltenen Wohnungsabnahmeprotokolls genügt grundsätzlich nicht den Anforderungen an eine spezifizierte Abmahnung.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1731475

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