Verfahrensgang
AG Hannover (Entscheidung vom 01.04.2010; Aktenzeichen 903 IK 58/03 -6-) |
Tenor
Die Sache wird auf die Kammer übertragen.
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 01.04.2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Vergütung des Treuhänders wird festgesetzt auf:
14.300,93 |
EUR |
Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) |
2.717,18 |
EUR |
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % |
2.037,88 |
EUR |
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % |
2,63 |
EUR |
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % |
29.798,16 |
EUR |
Gesamtbetrag |
Dem Treuhänder ... wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe
I.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Hannover -Insolvenzgericht- vom 10.02.2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beteiligten eröffnet und der Beschwerdeführer zum Treuhänder bestellt (Bl. 21 d.A.).
Mit Schriftsatz vom 05.05.2009 erstattete der Beschwerdeführer seinen Schlussbericht. Mit Schriftsatz vom 19.06.2009 (Bl. 406ff. d.A.) beantragte er die Festsetzung seiner Treuhändervergütung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
Durch Beschluss vom 01.04.2010, zugestellt am 09.04.2010, setzte das Amtsgericht die Vergütung des Beschwerdeführers auf 22.389,60 EUR fest. Es bewilligte dabei als Auslagenpauschale lediglich einen Betrag von 4.500 EUR zzgl. Umsatzsteuer. Hinsichtlich der Begründung des Amtsgerichts wird auf den Beschluss (Bl. 513f. d.A.) verwiesen.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.04.2010, eingegangen beim Amtsgericht am 22.04.2010, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt und die Festsetzung der Auslagenpauschale in dem ursprünglich beantragten Umfang begehrt. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Beschwerdeschriftsatz (Bl. 529f. d.A.) verwiesen.
Mit Beschluss vom 27.04.2010 (Bl. 531 d.A.) hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Mit Schriftsatz vom 15.07.2010 hat der Beschwerdeführer eine Übersicht, aus der sich die verfahrensbezogene Korrespondenz seit dem Jahr 2006 ergibt, vorgelegt (Bl. 536ff. d.A.).
II.
Gemäß § 568 ZPO war die Sache auf die Kammer zu übertragen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Dem Beschwerdeführer stehen die Auslagen in dem geltend gemachten Umfang zu.
Gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 InsO hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf Erstattung angemessener Auslagen. Diese Regelung wird durch § 8 InsVV konkretisiert. Die in § 8 Abs. 3 InsVV genannten Pauschsätze stellen dabei die angemessene Auslagenhöhe im Sinne von § 63 Abs. 1 S. 1 InsO dar (ebenso LG Hannover, Beschluss vom 18.04.2005, Az. 20 T 19/05).
Die Auslagenfestsetzung richtet sich vorliegend gem. § 19 Abs. 1 InsVV nach § 8 InsVV in der bis zum 06.10.2004 geltenden Fassung, da das Insolvenzverfahren vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurde. Danach kann der Verwalter statt seiner tatsächlichen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der gesetzlichen Vergütung, höchstens jedoch 250 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt (§ 8 Abs. 3 InsVV i. d. F. vom 31.12.2001). Eine Begrenzung des Pauschsatzes im Verhältnis zur Vergütung ist - anders als in der aktuell gültigen Fassung von § 8 Abs. 3 InsVV - nicht vorgesehen.
Ausgehend davon kann der Beschwerdeführer die aus dem Tenor ersichtliche Auslagenpauschale entsprechend seiner zutreffenden Berechnung im Festsetzungsantrag (Bl. 406f. d.A.), auf den Bezug genommen wird, verlangen.
Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass die Auslagenpauschale 75 % der festzu-setzenden Vergütung ausmacht. Das Verhältnis Regelvergütung / Auslagenerstattung ist gerade nicht ausschlaggebend. Vielmehr trennt das Gesetz zwischen beiden Rechtsverhältnissen, was letztlich seinen Ausdruck darin findet, dass § 8 Abs. 1 S. 2 InsVV die gesonderte Festsetzung von Vergütung und Auslagen anordnet. Zudem sieht die hier anzuwendende Fassung von § 8 Abs. 3 InsVV, wie ausgeführt, eine Begrenzung der Auslagen in einem bestimmten Verhältnis zur Vergütung nicht vor.
Zwar hat die Pauschalierungsregelung des § 8 Abs. 3 InsVV gleichwohl nicht das Ziel, den Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters auf mittelbare Weise zu erhöhen (BGH, Beschluss vom 10.07.2008, Az. IX ZB 152/07). Der Auslagenpauschsatz kann daher nur gefordert werden für die Zeiten, in denen der Insolvenzverwalter insolvenzrechtlich notwendige Tätigkeiten erbracht hat (BGH, aaO). Zeitspannen verminderten Aufwands des Insolvenzverwalters führen dazu, dass für die betreffenden Zeiträume der Auslagenpauschsatz "zumindest gekürzt" wird (BGH, aaO). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer hat mit der Vorlage einer Übersicht über die verfahrensbezogene Korrespondenz (Bl. 536ff. d.A.) dargetan, dass seit 2006 bis heute praktisch kein Monat vergangen ist, in dem keine Korrespondenz stattfand. Die Übersic...