Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Beschlußanfechtung
Leitsatz (amtlich)
Umgestaltung einer Müllplatzfläche (Erneuerung und Umstellung von Müllcontainern, Errichtung Pergola und Sichtzaun) stellt bauliche Veränderung i. S.v. § 22 I WEG dar. Die Zustimmung einzelner Wohnungseigentümer ist aber entbehrlich, da sie durch die Umgestaltung nicht über das in § 14 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden, da mit der Umgestaltung und der Errichtung einer Pergola und eines Sichtzauns aus optischen Gründen eine Verbesserung des Gesamteindrucks erzielt wird. Keine Belastung des gegen die Maßnahme stimmenden Wohnungseigentümers mit den Kosten der beschlossenen Maßnahme.
Beteiligte
Rechtsanwälte Willig und Partner |
Verfahrensgang
AG Hannover (Aktenzeichen 70 II 144/99) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 02. Juli 1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Hannover vom 28. Juni 1999 (Geschäfts-Nr.: 70 II 144/99) wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten hat die Antragstellerin zu tragen. Die außergerichtlich entstandenen Auslagen haben die Beteiligten jeweils selbst zu tragen.
Geschäftswert: 5.000,00 DM.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1) und 2) bilden die oben angegebene Wohnungseigentümergemeinschaft, zu der insgesamt 273 Eigentumswohnungen, die auf 16 Wohnhäuser verteilt sind, gehören. Angesichts dieser Größe des Objekts wurden mehrere Müllversorgungseinrichtungen geschaffen.
Die Beteiligten streiten über die Ausgestaltung des Müllplatzes, der sich im Grundstückszugangsbereich von der … in Richtung … befindet. Dort sind u. a. zwei Waschbetonboxen für die Restabfallbehälter aufgestellt. Diese sind beschädigt und müssen erneuert werden. An diese Fläche, grenzt eine etwa 1,50 m breite Pflanzfläche. Daneben befindet sich eine zunächst provisorisch hergestellte Betonplattenfläche, die nachträglich geschaffen wurde und auf der sich vier Wertstoffcontainer befinden. Hinsichtlich der genauen Örtlichkeiten wird auf die Skizze der Müllplatzfläche im Einfahrtsbereich „… (Bl. 16 d. A.) verwiesen.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.04.1999 zu TOP 7, die Müllplatzfläche angesichts des Umstandes, dass die Waschbetonboxen erneuert werden mussten, neu zu gestalten. Ziel dieser Umgestaltung ist es, die erforderlichen Müllbehältnisse zusammenzufassen und optisch nach aussen abzugrenzen.
Die Beschlussfassung zu TOP 7 lautet wie folgt:
„… nach ausführlicher Diskussion wird zur Beschlussfassung der Antrag gestellt, die schadhaften Betonboxen der Restmüllcontainer zu entfernen, die Standflächen sämtlicher Müllcontainer im Garageneinfahrtsbereich zur zusammenzulegen und die Müllplatzfläche mittels Holzzaun und Pergola einzufassen. Verwaltungsbeirat und Verwalter werden bevollmächtigt, die Einzelheiten der Maßnahme sowie einer Auftragsvergabe zu entscheiden.
Der geschätzte Kostenaufwand beträgt 15.000,00 DM, und es ist zu versuchen, diesen Betrag im Rahmen der Wirtschaftsplanung umzulegen, anderenfalls der Rücklage zu entnehmen.
Beschluß: |
104 |
Ja Stimmen gegen |
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13 |
Nein Stimmen bei |
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25 |
Stimmenthaltungen”. |
Gegen diese Beschlussfassung wendet sich die Antragstellerin. Sie ist der Ansicht, die beschlossene Massnahme stelle eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 WEG dar, die eines einstimmigen Beschlusses bedurft hätte.
Sie hat beantragt,
den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 20.04.1999 zu TOP 7 für ungültig zu erklären.
Die Antragsgegner haben beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie vertreten die Auffassung, die beschlossene Massnahme stelle sich angesichts der unumgänglichen Erneuerung der Waschbetonboxen und der Regulierung der zunächst nur provisorisch hergestellten Plattenfläche für die Aufstellung der Wertstoffcontainer als eine ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzungsmaßnahme des gemeinschaftlichen Eigentums dar, so dass diese Maßnahme mit der Mehrheit der Wohnungseigentümer habe beschlossen werden dürfen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 28. Juni 1999 den Antrag zurückgewiesen. Die beschlossene Erneuerung des Müllplatzes wurde als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung eingeordnet, die die Wohnungseigentümergemeinschaft mit Mehrheit habe beschließen können.
Gegen diesen der Antragstellerin am 01. Juli 1999 zugestellten Beschluss wendet sie sich mit ihrer am 12. Juli 1999 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, in der sie im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt. Sie verweist darauf, dass die Massnahme eine reine Verschönerungsmaßnahme darstelle, die lediglich eine Veränderung des optischen Erscheinungsbildes des Müllplatzes zur Folge habe. Sie sei durch diese Massnahme in ihren Rechten beeinträchtigt, da sie an den durch die Umsetzung dieser Maßnahme entstandenen Kosten beteiligt werde.
Sie beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 28. Juni 1999 aufzuheben und festzustellen, daß der Beschluss der Eigentümerversammlung der Eigentümergemeinschaft … zum Tagesordnungspunkt Nr. 7 für ungültig erklärt wird.
Die Antra...