Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschlußanfechtung
Verfahrensgang
AG Hannover (Beschluss vom 29.09.1997; Aktenzeichen 70 II 136/97) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluß des Amtsgerichts Hannover vom 29. September 1997 (70 II 136/97) wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Antragstellerinnen als Gesamtschuldner, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerinnen sowie die Antragsgegner zu 3) bilden die oben angegebene Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Verwalterin die Antragsgegnerin zu 4) ist.
In der Eigentümerversammlung vom 02. Juli 1997 wurde unter TOP 4 mit Mehrheit beschlössen, Entlüftungen für Dunstabzugshauben, die nach außen durch das Mauerwerk geführt werden, zu genehmigen. Der Einbau der Entlüftungen wurde von mehreren Voraussetzungen abhängig gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 02. Juli 1997 (Bl. 15 ff. d.A.) verwiesen.
Die Antragstellerinnen haben die Ansicht vertreten, daß durch die Mauerdurchbrüche der optische Eindruck der Fassade nicht nur unerheblich beeinträchtigt und daß sie durch die Geruchsemissionen durch die Dunstabzugshauben beeinträchtigt werden würden.
Die Antragstellerinnen haben beantragt,
den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 02. Juli 1997 zu TOP 4 für ungültig zu erklären.
Die Antragsgegner haben in erster Instanz einen Antrag nicht gestellt.
Sie haben die Ansicht vertreten, daß die Veränderung der Fassade nur unerheblich sei und daß durch die Festlegung der Bedingungen für eine Genehmigung die Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer nicht ins Gewicht falle.
Mit Beschluß vom 29. September 1997 hat das Amtsgericht Hannover den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, durch den Einbau von Lüftungssieben zur Entlüftung der Dunstabzugshauben nach außen durch das Mauerwerk würden die Antragstellerinnen in ihren Rechten nicht über das Maß hinaus beeinträchtigt, das bei einem geordneten Zusammenleben jeder Wohnungseigentümer gem. § 22 Abs. 1 Abs. 2, 14 Nr. 1 WEG hinzunehmen habe. Eine Beeinträchtigung im Sinne dieser Vorschriften setze voraus, daß das äußere Erscheinungsbild der Fassade durch die bauliche Maßnahme nicht nur unerheblich verändert bzw. nachteilig verändert würde. Eine unwesentliche Veränderung des optischen Eindrucks reiche hingegen nicht aus. Mauerdurchbrüche zum Zwecke der Entlüftung seien zwar grundsätzlich als bauliche Veränderung einzuordnen, ein Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG liege aber nur dann vor, wenn dadurch eine nicht ganz unerhebliche negative Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage einträte. Das aber sei bei den hier beschlossenen Maueröffnungen nicht der Fall, denn die auf Lichtbildern gezeigten Lüftungssiebe für Dunstabzugshauben und die dafür zu schaffenden Öffnungen seien völlig unauffällig und veränderten die Fassade nicht negativ. Hinzu komme, daß in der Fassade bereits verschiedene Lüftungsklappen vorhanden seien, so daß durch die Installation weiterer Lüftungsklappen keine wesentliche Veränderung der Fassade mehr erfolgen würde. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, daß die Genehmigung von strengen Voraussetzungen abhängig gemacht worden sei und daß die Verwalterin die Einhaltung dieser Voraussetzungen überprüfen werde.
Gegen diesen, den Antragstellerinnen am 06. Oktober 1997 zugestellten Beschluß wenden sie sich mit ihrer am 10. Oktober 1997 beim Amtsgericht Hannover eingegangenen sofortigen Beschwerde.
Sie rügen, das Amtsgericht habe bei der Beurteilung, ob ein Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG vorliege, die Anforderungen überspannt, in dem es angenommen habe, daß eine nicht ganz unerhebliche negative Veränderung des optischen Gesamteindrucks erforderlich sei. Nach der Rechtsprechung des OLG Celle reiche bereits jede deutlich sichtbare optische Veränderung aus, ohne daß es darauf ankomme, ob diese als architektonisch und ästhetisch geglückt angesehen werden könne. Durch die Mauerdurchbrüche und Installation von Lüftungsklappen in der Außenwand werde der einheitliche Gesamteindruck der Fassade zerstört. Auch dürfe nicht darauf abgestellt werden, daß wegen des Vorhandenseins von einigen wenigen Lüftungsklappen eine wesentliche Veränderung der Fassade durch den Einbau weiterer Lüftungsklappen nicht mehr erfolgen würde, denn die vorhandenen Fassadendurchlässe seien bereits bei der Errichtung des Hauses eingebaut worden, was durch das von den Antragstellerinnen eingereichte Fotomaterial bestätigt werde. Die Fassade stelle zum jetzigen Zeitpunkt ein geschlossenes Bild dar, bei einer Zunahme weiterer Lüftungsklappen entstünde der Eindruck eines „Flickenteppichs”. Dieser stelle eine deutlich sichtbare optische Veränderung und damit einen Nachteil im Sinne des § 14 Abs. 1 WEG dar. Ferner rügen die Antragstellerinnen, die Geruchsemissionen seien in dem Beschluß des Amtsgerichts überhaupt nicht gewürdigt word...