Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.
3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche des Klägers aus seinem seitens der Beklagten nicht ausgeführten Überweisungsauftrages über 20.000,00 EUR.
Der Kläger ist der Neffe von …, vormals wohnhaft in …, die am 03.06.2005 verstorben ist.
Am 1.6.2005 besuchte der Kläger … zusammen mit seiner Großmutter, Frau Sch. Aufgrund der Erkrankung der Frau Sch. wurde im Beisein des Rechtsanwalts der Frau Sch., Herrn Rechtsanwalt W. aus …, eine Generalvollmacht (Anlage K 1) auf den Kläger und seine Großmutter ausgestellt. Diese Vollmacht bezieht sich auch auf Rechtsgeschäfte nach dem Tod der Frau Sch.
In Unkenntnis der Tatsache, dass Frau Sch. am 3.6.2005 verstorben war, hat der Kläger bei der Beklagten am 6.6.2005 unter Vorlage eines handschriftlichen Zettels (Anlage B 1) um Ausführung von zwei Überweisungsaufträgen, einen über 10.000,00 EUR an seine Großmutter Frau G. und den zweiten über 60.000,00 EUR zu seinen Gunsten (Anlage K 2) gebeten. Es wurde darauf hingewiesen, dass zunächst die Vollmacht und der Sachverhalt überprüft würden, bevor von der Beklagten über die Annahme der Überweisungsaufträge entschieden werden könne.
Die Beklagte hatte jedoch Zweifel an der vorgelegten Generalvollmacht. Daraufhin wandte sich Herr Rechtsanwalt W., der Anwalt der verstorbenen Frau Sch., mit Schreiben vom 7.6.2005 (Anlage K 3) an die Beklagte und wies darauf hin, dass die Vollmacht ordnungsgemäß erteilt sei. Dies erläuterte er ihr auch noch telefonisch am 7.6.2005 und wies darauf hin, dass die Streichung des Zusatzes über die Geschäftsfähigkeit der Frau Sch. in der Generalvollmacht keinerlei rechtliche Bedeutung habe.
Nach weiterem Hinweis auf die Notwendigkeit der Benutzung der vorgeschriebenen Vordrucke sind vom Kläger und seiner Großmutter zwei Überweisungsträger unterschrieben worden und bei der Beklagten am 8.6.2005 morgens in der Heidelberger Filiale bei der zuständigen Mitarbeiterin Sche. unter Vorlage der Generalvollmacht (Anlage K 1) eingereicht worden.
Dabei wurde auch eine handschriftliche Vollmacht der Frau C. (Anlage B 3) vorgelegt, die den Kläger angeblich dazu ermächtige, die von Frau Sch. angewiesenen 40.000,00 EUR auf seinem Konto bei der Volksbank W. in Empfang zu nehmen.
Die Mitarbeiterin Sche., der sich nicht unerhebliche Zweifel an der Lauterkeit der Transaktionen aufgedrängt haben, nahm die beiden Überweisungsaufträge entgegen und teilte dem Kläger mit, dass diese zunächst geprüft werden müssten. Von dem Ergebnis der Prüfung hinge dann ab, ob die Bank die Überweisungsaufträge annehmen und durchführen werde oder nicht. Noch am selben Tag bat Frau Sch. erneut die Rechtsabteilung der Beklagten unter Vorlage der Überweisungsaufträge und der Vollmacht von Frau C. um Prüfung und Mitteilung, ob die Überweisungsaufträge angenommen werden müssten oder nicht.
Nachdem sich die Beklagte dennoch weigerte, die Überweisungen auszuführen, wandte sich der Klägervertreter mit Schreiben vom 16.6.2005 (Anlage K 4) unter Androhung von Schadenersatzansprüchen an die Beklagte mit der Aufforderung, die Aufträge unverzüglich auszuführen.
Die Beklagte reagierte mit Schreiben ihrer Zentrale in Stuttgart vom 21.6.2005 (Anlage K 5) und lehnte die Ausführung der Überweisungen mit Hinweis auf ihre Untersuchungspflicht weiterhin ab. Sie wollte erst eine Entscheidung der Erben abwarten.
Der Klägervertreter wies mit Schreiben vom 23.06.2005 (Anlage K 6) darauf hin, dass der Rechtsanwalt der verstorbenen Frau Sch. die Ordnungsgemäßheit der Vollmacht ausdrücklich bestätigt habe und deshalb keine rechtliche Möglichkeit mehr bestehe, die Ausführung der Überweisung zu verweigern.
Mit Schreiben vom 27.6.2005 (Anlage B 4) widerrief die Alleinerbin der Frau Sch., Frau F., die Generalvollmacht des Klägers mit sofortiger Wirkung. Dies teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 27.6.2005 (Anlage K 7) mit und wies darauf hin, dass die Überweisungsaufträge nun nicht mehr ausgeführt werden könnten.
Der Beklagten wurde daraufhin mit Schreiben vom 14.7.2005 (Anlage K 8) mitgeteilt, dass aus ihrer rechtswidrigen Weigerung Schadenersatzansprüche entstanden seien und sie wurde aufgefordert, einen Betrag i.H.v. 20.000,00 EUR an den Kläger unter Fristsetzung bis zum 28.7.2005 zu zahlen.
Mit Schreiben vom 19.7.2005 (Anlage K 9) lehnte die Beklagte die Zahlung ab.
Der Kläger behauptet, der Kläger und seine Großmutter seien noch eine Weile bei Frau Sch. geblieben, nachdem Herr Rechtsanwalt W. am 1.6.2005 gegangen war. Im Rahmen der folgenden Gespräche habe sich Frau Sch. entschlossen, verschiedene Schenkungsversprechen abzugeben, da sie selbst aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments mit ihrem vorverstorbenen Ehe...