Verfahrensgang
AG Karlsruhe (Entscheidung vom 29.03.2011; Aktenzeichen 5 C 32/11) |
Tenor
1.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 29.03.2011 - 5 C 32/11 - wird zurückgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Streithelfer.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin macht als Mieterin gegen die Beklagte als Vermieterin aus einem Wohnraummietverhältnis geltend, für eine Entfernung bzw. Beseitigung der im Garten des Nachbargrundstücks entlang der Grenze zur Klägerin hin errichteten Holztrennwand zu sorgen. Die Beklagte nimmt die Klägerin im Wege der Widerklage wegen entsprechender Mietminderung der Klägerin auf Zahlung restlicher Miete in Anspruch. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 29.03.2011 verwiesen. Zweitinstanzliche Änderungen haben sich nicht ergeben. Die Streitverkündeten, xxx, sind dem Rechtsstreit in zweiter Instanz auf Seiten der Beklagten beigetreten.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass diese für eine Entfernung der nachträglich errichteten Holztrennwand sorge. Ein Mangel der Mietsache liege durch das nachträgliche Errichten der Holztrennwand nicht vor. Zunächst teile das Amtsgericht insoweit die Ansicht des Amtsgerichts Fürth im Urteil vom 17.10.2006, WuM 2007, 317 -319, wonach der bloße Umstand, dass die Aussicht einer Wohnung sich verschlechtere, keine unmittelbare Beeinträchtigung auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache habe. Die Streitverkündeten seien im Rahmen des § 535 BGB auch berechtigt, als Ausdruck des vertragsgemäßen Mietgebrauchs den Garten mit Einfriedungen zu versehen. Unstreitig verstoße die nachträglich erweiterte Holztrennwand weder gegen Vorschriften des Nachbarrechts Baden-Württemberg noch gegen Vorschriften der Landesbauordnung. Auch § 3 Abs. 4 des Mietvertrages sei insoweit nicht einschlägig, da es sich unstreitig nicht um eine Hecke handele. Einer analogen Anwendung auf die Höhe der Holztrennwand bedürfe es nicht. Auch könnten die von der Klägerin zitierten Entscheidungen für die Beurteilung einer baulichen Änderung gemäß § 14 WEG hier keine Anwendung finden. Die Widerklage sei demgegenüber zulässig und begründet. Die Beklagte habe gegen die Klägerin einen Anspruch auf Bezahlung der geltend gemachten Mieten, da die Klägerin zur Mietminderung nicht berechtigt gewesen sei.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ihren erstinstanzlichen Klageantrag sowie die Abweisung der Widerklage weiterverfolgt. Das Amtsgericht habe fehlerhafte rechtliche Abwägungen getroffen. Die strittige Holztrennwand stelle sehr wohl einen Mangel der von der Klägerin angemieteten Wohnung dar. Diese Holztrennwand sei außerordentlich hässlich und beeinträchtige die Sicht der Klägerin in die parkähnlich angelegte Gartenstruktur der dortigen 5 Gärten. Die Klägerin habe ihre Wohnung gerade wegen der offenen und weiträumigen Gartenlandschaft hinter dem Haus angemietet. Soweit nun das Amtsgericht darauf abstelle, der bloße Umstand, dass sich die Aussicht aus einer Wohnung verschlechtere, könne nicht zur Annahme eines Mietmangels führen, sei dies in solcher Allgemeinheit unrichtig. Das Amtsgericht Fürth habe nämlich auch ausgeführt, dass es anders sein könne, wenn die besondere Lage der Wohnung von den Parteien als wohnwertbildendes Merkmal vorausgesetzt sei und auch im Mietpreis Berücksichtigung finde. Im vorliegenden Fall sei hiervon auszugehen. Selbstverständlich sei insoweit der Gartenanteil mietpreisprägend. Hinzu komme, dass im Mietvertrag in § 3 Abs. 4 ausdrücklich festgehalten worden sei, dass die Hecken, welche die ausschließlich zu den vermieteten Wohnungen gehörenden Gärten von einander trennten, die Höhe von 1 m nicht überschreiten dürften. Diese Regelung würde jeden Sinn verlieren, wenn stattdessen Holztrennwände oder gar Mauern errichtete werden dürften. Was zudem zwischen zwei benachbarten Wohnungseigentümern gelte, habe für die Frage der Beeinträchtigung auch zwischen zwei benachbarten Mietern zu gelten. Die Klägerin sei insoweit auch berechtigt gewesen, die Miete zu mindern. Die Widerklage sei deshalb abzuweisen.
Die Beklagte und die Streithelfer sind der Berufung entgegengetreten. Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter weitgehender Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und beantragen die Zurückweisung der Berufung. Hinsichtlich § 3 Abs. 4 des Mietvertrages gehe es vorliegend nicht um Hecken, sondern um eine Sichtschutztrennwand. Aus dem Mietvertrag ergebe sich zudem nicht, dass Hecken die Höhe von 1 m nicht überschreiten dürften. Es liege kein Mietmangel vor. Ausdrückliche vertragliche Abreden zur Aussicht aus der Wohnung der Klägerin in den dahinterliegenden Garten oder die dahinterliegende Gartenlandschaft seien zwische...