Leitsatz (amtlich)
Dienstprüfungen sind gegenüber einem Richter aus der dem Dienstvorgesetzten auch gegenüber einem Richter obliegenden Beobachtungsfunktion zulässig. Dienstprüfungen können routinemäßig in angemessenen Zeitabständen und sonst aus besonderem Anlass durchgeführt werden.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Antragsteller ist Richter am Oberlandesgericht bei dem Oberlandesgericht K.. Mit seinem Antrag wendet er sich gegen die Anordnung und die Durchführung einer Sonderprüfung des Respiziats XXXa des Oberlandesgerichts K. - Zivilsenate in F..
Das Präsidium teilte den Antragsteller am 01.07.2007 dem XXX. Zivilsenat in F. zu. Am 01.04.2011 wechselte der Antragsteller in den XXX. Zivilsenat.
Anlässlich eines Telefongesprächs am 08.06.2011 zwischen dem Vorsitzenden des XXX. Zivilsenats, Dr. XXX, mit dem Präsidialrichter des Oberlandesgericht K. Dr. XXX, teilte dieser Dr. XXX mit, dass sich in dem Verfahrensbestand, den der Antragsteller bei seinem Wechsel des Senats im vormaligen Dezernat hinterlassen hatte, "eine große Zahl völlig unzureichend geförderter Verfahren" befinde. Es sei zum Teil über mehrere Monate versäumt worden, die Verfahren zu fördern. Die Präsidentin des Oberlandesgericht K. ordnete am 08.06.2011 eine Dezernatssonderprüfung über die Verfahren in dem nun von Richter am Landgericht Dr. XXX geführten Dezernat an.
Die Anordnung lautet wie folgt:
"Sämtliche am 01.04.2011 nach dem Wechsel des BE ROLG X im XXX. Zivilsenat verbliebenen Akten sollen zum Oberlandesgericht nach K. verschafft werden."
Gegen die Sonderprüfung legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 29.05.2012 Widerspruch, eingegangen beim Oberlandesgericht K. am 01.06.2012, ein und trug zur Begründung zunächst vor, von dieser Sonderprüfung habe er erst am 18.10.2011 dadurch Kenntnis erhalten, dass ihm die Präsidentin des OLG K. eine nicht unterschriebene Verfügung nebst Vermerk vom 12.10.2011 übergeben habe.
In dem Vermerk ist ausgeführt:
"Nach einem Hinweis des Vorsitzenden des XXX. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K. auf eine hohe Zahl unzureichend bearbeiteter Verfahren in dem Respiziat XXXd (ROLG X) hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts K. mit Verfügung vom 08.06.2011 eine Sonderprüfung angeordnet, die inzwischen stattgefunden hat. Dabei wurde festgestellt, dass ROLG X in der Zeit seiner Zugehörigkeit zum XXX. Zivilsenat ihm dort zugeschriebenen Verfahren in großer Zahl zum Teil über Jahre und teilweise trotz erkennbarer oder mitgeteilter Eilbedürftigkeit nicht oder jedenfalls nur völlig unzureichend bearbeitet hat. Die Einzelergebnisse wurden von Vizepräsident des Oberlandesgerichts XXX für 48 gravierende Fälle dokumentiert (Anlage K 1 - As 27).
Die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung seien - so der Antragsteller weiter - geeignet, ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Die Sonderprüfung sei heimlich, das heißt ohne Kenntnis des Antragstellers, durchgeführt worden. Eine solche Verfahrensweise sei geeignet, die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers zu verletzen. Für die Sonderprüfung habe es zu keinem Zeitpunkt einen sachlichen Anlass gegeben.
Mit Schreiben vom 08.06.2012 der Präsidentin des Oberlandesgerichts erhielt der Antragsteller Gelegenheit, den Widerspruch ergänzend zu begründen. In diesem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass es einen handfesten Anlass gegeben habe, die Sonderprüfung durchzuführen. Auch sei der Antragsteller bei Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung nicht Mitglied des betroffenen Senates gewesen.
Mit Schreiben vom 26.06.2012 führte der Antragsteller ergänzend aus, es sei nicht mitgeteilt worden, was der handfeste sachliche Anlass für die Sonderprüfung im vorliegenden Fall gewesen sein solle. Dies ergebe sich weder aus dem Inhalt des Vermerks der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 12.10.2011 noch aus dem Inhalt der Akten.
Mit Bescheid vom 27.07.2012 hat die Präsidentin des Oberlandesgericht den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Sonderprüfung sei erforderlich gewesen, weil befürchtet habe werden müssen, dass sich in dem vom Antragsteller zurückgelassenen Verfahrensbestand eine große Zahl völlig unzureichend geförderter Verfahren befunden habe. Ein solcher Verfahrensbestand hätte u.a. die sachgerechte Bearbeitung der fraglichen Verfahren in angemessener Zeit durch den Dezernatsnachfolger und zur Erprobung an das Oberlandesgericht abgeordneten Richter am Landgericht Dr. XXX in Frage stellen können. Deshalb sei die Präsidentin des Oberlandesgerichts im Rahmen der Dienstaufsicht, aber auch in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende des Präsidiums des Oberlandesgerichts gehalten gewesen, dem Hinweis des Senatsvorsitzenden nachzugehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Die Sonderprüfung habe keine Verfahren betroffen, die zum Zeitpunkt der Maßnahme in die Zuständigkeit des Antragstellers gefallen seien. Jedenfalls beruhe die angegriffene Maß...