Verfahrensgang
AG Karlsruhe (Urteil vom 02.02.1990; Aktenzeichen 5 C 387/89) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe – 5 C 387/89 – vom 02.02.1990 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Tatbestand
– Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. –
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg und daher zurückzuweisen.
Der Kläger hat gegen die Beklagten derzeit keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen.
Gemäß § 326 Abs. 1 BGB bzw. gemäß § 20 Nr. 1 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrages bedarf es zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs wegen unterlassener Schönheitsreparaturen – einer vertraglichen Hauptpflicht (vgl. BGH NJW 1988, 1779) – einer Aufforderung zur Vornahme der geschuldeten Reparaturen unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung.
Erstere Voraussetzung hat der Kläger nicht erfüllt.
Eine wirksame Fristsetzung setzt nach herrschender Meinung voraus, daß der Vermieter seine Beanstandungen dem Mieter spezifiziert darlegt (vgl. etwa OLG Hamburg, NJW 1973, 2211; Mönch. Komm.-Hemmer ich, § 326 BGB Rdnr. 75, 77 m.w.N.; Sternel, 3. Aufl., II, Rdnr. 442 m.w.N.).
Eine solche Konkretisierung der im einzelnen geschuldeten Schönheitsreparaturen hat der Kläger den Beklagten bislang nicht vorgelegt.
Zwar verwies der Kläger in seinem Anwaltsschreiben vom 11.04.1989 insoweit – wenn auch nur pauschal – auf die in § 23 des Mietvertrages aufgeführten Schönheitsreparaturen, womit er hinreichend sicher zum Ausdruck brachte, daß er sämtliche dort beschriebenen Arbeiten von den Beklagten durch eine Fachfirma erledigt wissen wollte.
Daß damit der Umfang der Beanstandungen des Klägers klar umrissen war, sich also auf alle aufgezählten Wohnungseinrichtungen bzw. -bestandteile, unabhängig von einer eventuellen Verwohnung, bezog, zeigt sich nicht zuletzt in Satz 3 der handschriftlichen Einfügung unter § 23 des Mietvertrages. Danach sollten Schönheitsreparaturen gerade auch dann geschuldet sein, wenn solche bereits „einige Monate vor dem Auszug … ausgeführt” wurden.
§ 23 des Mietvertrages ist jedoch, soweit darin solche, von einer Abwohnung unabhängigen Reparaturpflichten begründet werden sollen, unwirksam gemäß § 9 Abs. 1 AGBG, da auf diese Weise dem Mieter überobligatorische, von seinem Wohnverhalten und von der Wohndauer völlig losgelöste Pflichten aufgebürdet werden, die nicht mehr im Einklang mit Treu und Glauben stehen (vgl. OLG Hamm, NJW 1981, 1049; Palandt-Putzo, 48. Aufl., § 536 BGB, Anm. 4 c, aa m.w.N.).
Die fragliche Vertragsklausel (§ 23) hält der Kläger nach eigenem Bekunden für eine Vielzahl von Verträgen als vorformulierte einseitig von ihm gestellte Vertragsbedingung vorrätig. Sie ist damit eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG.
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger insoweit darauf, er verwende die bezeichnete Klausel nur von Fall zu Fall, je nach den individuellen vertraglichen Erfordernissen, die im einzelnen von dem jeweiligen Anfangs zustand der von ihm zu vermietenden Wohnungen abhängen. Demnach sei diese Klausel vorliegendenfalls unter anderem nur wegen der anfänglichen Umtapezierung der streitgegenständlichen Wohnung verwendet worden. Schließlich sei die Individualität dieser Vertragsklausel dadurch belegt, daß er gegenüber anderen Mietern, insbesondere gegenüber den Mietern M. und S., infolge unterschiedlicher Ausgangssituationen jeweils andere Formulierungen verwende.
Der Kläger hat die gegenüber den Beklagten verwandte Klausel in exakt demselben Wortlaut auch gegenüber der avisierten Nachmieterin K. benutzt. Daher ist die Kammer der Überzeugung, daß der Kläger diese Klausel auch in weiteren Fällen, in denen er deren Einsatz für nötig befinden würde, zu verwenden beabsichtigt, so daß das Erfordernis der planmäßigen Verwendung in einer Vielzahl von Verträgen gegeben ist (vgl. etwa BGH NJW 1981, 2344; Palandt.-Heinrichs, § 1 AGBG, Anm. 2 c; Ulmer/Brandner, Hensen, AGB-Gesetz, 6. Aufl., § 1 Rdn. 24 m.w.N.).
Auch das weitere Erfordernis der Vorformulierung ist zur Überzeugung der Kammer erfüllt, indem der Kläger nach eigenen Angaben ein bestimmtes Repertoire an – wenn auch nur zunächst in seinem Gedächtnis – vorformulierten Klauseln bereithält und die jeweilige situationsbedingte Klausel schließlich in den Vertragstext einfügt. Die Frage der Handschriftlichkeit ist dabei ohne Belang. Diese Situation ist derjenigen, in der ein Verwender von vornherein für die jeweilige Konstellation verschiedene Formulare vorrätig hält, durchaus vergleichbar (vgl. BGH NJW 1982, 453).
Damit kommt hinsichtlich der Pflicht der Beklagten zur Vornahme von Schönheitsreparaturen lediglich § 20 Nr. 1 des Mietvertrages zur Anwendung, was jedoch eine spezifizierte Beanstandung der einzelnen objektiv infolge Abwohnens reparaturbedürftigen Gegenstände voraussetzt. Das bezeichnete Schreiben des Klägers vom 11.04.1989 erfüllt diese ...