Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristeter Mietvertrag wegen Wohnungsmodernisierung. Kündigungsschutz

 

Orientierungssatz

1. Wird bei Abschluß eines Wohnraummietvertrages unter Angabe des Beginns der Arbeiten auf eine bevorstehende Modernisierung hingewiesen und zugleich das Ende des Mietverhältnisses datiert, so ist eine kurzfristige Beendigung des Mietverhältnisses von vornherein beabsichtigt.

2. Eine Wohnraumüberlassung zu nur vorübergehendem Gebrauch stellt keine Umgehung von Kündigungsschutzvorschriften dar, wenn zwecks Vermeidung von Obdachlosigkeit des Mieters nur ein kurzfristiges Wohnungsbedürfnis befriedigt wird.

3. Der Vermieter kann schon vor Ende eines solchen Mietverhältnisses den Fortsetzungswiderspruch nach BGB § 568 erklären.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1732165

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