Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz aus Verkehrsunfall
Tenor
1. Die Beklagten 3) und 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 7.205,36 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 22.03.2003 zu bezahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 50 % und die Beklagten 3) und 4) als Gesamtschuldner 50 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten 3) und 4) als Gesamtschuldner 50 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten 1) und 2) trägt die Klägerin. Die übrigen außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin ist befugt, die Vollstreckung durch die Beklagten 1) und 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 01.08.2002.
Die Klägerin ist Eigentümerin der LKW-Zugmaschine mit dem amtl. Kennzeichen … und des Anhängers mit dem amtl. Kennzeichen …. Der bei der Klägerin beschäftigte Fahrer … befuhr mit dem vorbeschriebenen Lastzug am 01.08.2002 den äußersten rechten von insgesamt drei Fahrstreifen der BAB 8 in Höhe von Pforzheim. Diese Spur befuhr auch der Beklagte 3) mit dem bei der Beklagten 4) versicherten Lastzug bestehend aus der Zugmaschine mit dem amtl. Kennzeichen … und dem Anhänger mit dem amtl. Kennzeichen …. In Höhe des Kilometers 245,500 wechselte der Beklagte 3) mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 90 km/h ohne zu blinken unmittelbar vor den auf der mittleren Spur fahrenden, von der Beklagten 2) geführten PKW Volvo, amtl. Kennzeichen … der bei der Beklagten 1) haftpflichtversichert war. Infolgedessen wechselte die Beklagte 2) auf die äußerste linke Fahrspur, wo der dort mit dem PKW BMW, amtl. Kennzeichen … sich nähernde … auf das Fahrzeug der Beklagten 2) auffuhr. Dieses wurde daraufhin zunächst in die Schutzplanke und anschließend nach rechts über alle Fahrspuren hinweg gegen den Anhänger des Fahrzeugs der Klägerin geschleudert.
Die Klägerin trägt vor, sowohl die Beklagte 2) als auch der Beklagte 3) hätten zu dem Unfall beigetragen, nämlich der Beklagte 3) dadurch, dass er ohne auf das Fahrzeug der Beklagten 2) zu achten auf die mittlere Fahrspur ausscherte und die Beklagte 2) dadurch, dass sie ihrerseits ohne Beachtung des Verkehrs auf der linken Fahrspur und insbesondere ohne Beachtung des sich schnell nähernden Fahrzeugs des Zeugen … auf die linke Fahrspur wechselte.
Durch den Unfall sei an dem Fahrzeug der Klägerin erheblicher Sachschaden entstanden. Der Anhänger sei nicht mehr fahrbereit gewesen. Es habe daher ein Ersatzanhänger beschafft und der beschädigte Anhänger überführt und notrepariert werden müssen. Hierfür seien Kosten in Höhe von 1.515,26 EUR angefallen. Für Richtarbeiten samt Demontage und Montage von Teilen seien Kosten in Höhe von 2.905,10 EUR angefallen. Weiterhin seien für Sandstrahlen, Grundieren und Lackieren Kosten in Höhe von 2.760,– EUR angefallen. Zu diesen unfallbedingten Kosten komme eine allgemeine Unkostenpauschale von 25,– EUR, so dass 7.205,36 EUR zu zahlen seien. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom … verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 7.205,36 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 22.03.2003 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten 1) und 2) sind der Auffassung, hinsichtlich der Beklagten 2) sei weder eine Verschuldenshaftung noch eine Haftung aus Betriebsgefahr gegeben. Jedenfalls würde eine solche Haftung der Beklagten 2) aber aufgrund des wesentlichen Überwiegens der Verschuldens- bzw. Haftungsbeiträge der übrigen Unfallbeteiligten – hier konkret des Beklagten 3) – zurücktreten.
Die von der Klägerin dargelegten Schadenspositionen werden von den Beklagten 1) und 2) hinsichtlich ihrer Angemessenheit, des angefallenen Zeit- und Materialaufwands sowie der berechneten Stundensätze bestritten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Prozessvertreterin der Beklagten 1) und 2) vom … Bezug genommen.
Die Beklagten 3) und 4) haben sich zunächst den Einwänden der Beklagten 1) und 2) hinsichtlich der Höhe des streitgegenständlichen Anspruchs in vollem Umfang angeschlossen (As. 107), halten diese Einwände jedoch nicht aufrecht (As. 167).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz der erlittenen Schäden. Dieser richtet sich allerdings nur gegen die Beklagten 3) und 4).
1. Auf den vorl...