Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 31.01.2019, Az. 2 C 284/16, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Erbengemeinschaft 1.500 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 18.08.2018 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Erbengemeinschaft vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 94,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 18.08.2018 zu zahlen.
Im Übrigen.wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Zahlung weiteren Schmerzensgeldes aus einem Verkehrsunfall, der sich am ….2016 ereignet hat.
Bei dem Unfall erlitt d.er am ….2019 verstorbene Ehemann bzw. Vater der Kläger eine Rippenserienfraktur (7., 8. und 9. Rippe), eine nicht dislozierte Sternumfraktur und Pleuraergüsse. Die Kläger gehen als Erben gegen die beklagte Versicherung des Unfallgegners vor. Diese erkennt ihre volle Einstandspflicht dem Grunde nach an und hat bereits vorgerichtlich ein Schmerzensgeld von 3.000 EUR gezahlt. Das Amtsgericht hat die auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die vorgetragenen Verletzungen und deren Folgen kein höheres Schmerzensgeld rechtfertige als die bereits gezahlten 3.000 EUR. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihren Klagantrag unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags in vollem Umfang weiter verfolgen. In der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2019 hat die Klägerin Ziffer 3 Ausführungen zum Verlauf der Verletzung und des letzten Lebensjahres des Verstorbenen gemacht.
Die Kläger beantragen, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
- Die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 3.004,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.05.2018 zu zahlen.
- Die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger weitere 94,96 EUR vorgerichtliche Kosten als Verzugsschaden gemäß Vorbemerkung 3 Ziff. 4 VVRVG 3100 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Den Vortrag der Klägerin Ziffer 3 im Termin vom 19.07.2019 hat sie bestritten und Verspätung gerügt.
Wegen des Parteivortrags in Einzelnen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und das Protokoll vom 19.07.2019 Bezug genommen. Die Kammer hat mit der Terminsverfügung vom 22.05.2019 rechtliche Hinweise erteilt und den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreitet.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.
1.
Den Klägern als Erbengemeinschaft steht aus übergegangenem Recht ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 4.500 EUR zu, somit über die bereits geleisteten 3.000 EUR hinaus weitere 1.500 EUR.
a.
Das Berufungsgericht ist bei der Festlegung der Höhe des Schmerzensgeldanspruchs nicht auf eine Rechtsfehlerkontrolle der erstinstanzlichen Ermessensausübung beschränkt, sondern berechtigt und verpflichtet, auf der Grundlage der ggf. nach § 529 ZPO bindend festgestellten Tatsachen eine eigene Bemessung vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 28.03.2006, VI ZR 46/05 – Rn. 30).
b.
Das Schmerzensgeld verfolgt vordringlich das Ziel, dem Geschädigten einen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden zu gewähren und ihm zugleich Genugtuung für das ihm zugefügte Leid geben (BGH, Beschluss vom 16. 09.2016 – VGS 1/16 – juris Rn. 48). Für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichen Kriterien (BGH, Beschluss vom 16. 09.2016 – VGS 1/16 – juris Rn. 54); auch der Grad des Verschuldens des Schädigers kann berücksichtigt werden, im Einzelfall zudem die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten oder diejenigen des Schädigers (BGH, Beschluss vom 16. 09.2016 – VGS 1/16 – juris Rn. 55). Ein allgemein geltendes Rangverhältnis aller anderen zu berücksichtigenden Umstände lässt sich nicht aufstellen, weil diese Umstände ihr Maß und Gewicht für die Höhe der billigen Entschädigung erst durch ihr Zusammenwirken im Einzelfall erhalten (BGH, Beschluss vom 16. 09.2016 – VGS 1/16 – juris Rn. 55). Die Orientierung an in anderen Fällen von der Rechtsprechung zugebilligten Beträgen ist dabei nicht nur zulässig, sondern wenigstens als Ausgangspunkt auch erforderlich, weil sich eine unmittelbare Relation zwischen einer Geldentschädigung und den Beeinträchtigungen nicht gewinnen lässt. Inwieweit alsdann der Tatrichter die früheren Maßstäbe einhält oder – sei es unter Berücksichtigung...