Entscheidungsstichwort (Thema)

Betreuung

 

Verfahrensgang

AG Kaufbeuren (Beschluss vom 20.04.2005; Aktenzeichen XVII 438/04)

AG Kaufbeuren (Beschluss vom 05.04.2005; Aktenzeichen XVII 438/04)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 5.4.2005 dahingehend abgeändert, dass der Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge für nervenärztliche Behandlung entfällt. Im übrigen wird die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 20.4.2005 (vorl. Erweiterung der Aufgabenkreise) wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Mit Beschluss vom 10.1.2005 hat das Amtsgericht eine vorläufige Betreuung für den Betroffenen bis zum 9.7.2005 beschlossen. Mit Beschluss vom 5.4.2005 hat das Amtsgericht Betreuung für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge für nervenärztliche Behandlung, Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge und Vertretung gegenüber Behörden und Institutionen angeordnet. Mit Beschluss vom 20.4.2005 hat das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung für nervenärztliche Behandlung angeordnet.

Gegen den Beschluss vom 5.4.2005 und vom 20.4.2005 hat der Betroffene Beschwerde eingelegt.

Der Betroffene befand sich auf Grund der Beschlüsse des Amtsgerichts vom 31.5.2005 und 20.4.2005 im BKH Kaufbeuren. Am 16.6.2005 hat die Betreuerin mitgeteilt, dass der Betroffene aus dem BKH entlassen worden ist und eine neue Wohnung bezogen hat. Die Beschwerden/sofortigen Beschwerden gegen die Unterbringungen und die vorläufige Betreuung wurden im Anhörungstermin zurückgenommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.

Das Vormundschaftsgericht hat zu Recht für den Betroffenen einen Betreuer mit den angeführten Aufgabenkreisen bestellt.

Auch die Kammer ist der Überzeugung, dass bei dem Betroffenen die Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB vorliegen. Auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. … vom BKH Kaufbeuren vom 22.12.2004 steht fest, dass der Betroffene an einem organischen Psychosyndrom leidet und der Betroffene nicht in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen. Der Sachverständige hat weiterhin ausgeführt, dass der Betroffene nicht geschäftsfähig ist, dass der Zustand des Betroffenen voraussichtlich dauerhaft fortbestehen wird und dass andere Hilfsmöglichkeiten wie eine Betreuung nicht bestehen.

Die Kammer schließt sich den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen an. Die Feststellungen und Schlussfolglerungen des Sachverständigen beruhen unter anderem auf einer persönlichen Untersuchung des Betroffenen im BKH Kaufbeuren vom 17.12.2004 und stimmen mit den Angaben der Stationsärztin Frau … vom BKH Kaufbeuren überein, die diese telefonisch am 24.6.2005 abgegeben hat und die den Beteiligten im Anhörungstermin bekanntgegeben wurde.

Darüberhinaus hat auch der persönliche Eindruck bei der Anhörung ergeben, dass für den Betroffenen eine Betreuung unabdingbar erscheint.

Zutreffend hat das Amtsgericht im Hinblick auf die Sachverständigenfeststellungen und die Angaben der Betreuerin auch die Aufgabenkreise bestimmt.

Der Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge für nervenärztliche Behandlung konnte aufgehoben werden, da dieser nach den Angaben der Betreuerin nicht erforderlich ist. Im übrigen sind die Aufgabenkreise aufrechtzuerhalten. Der Aufgabenkreis der Vermögenssorge ist erforderlich, da der Betroffene Schulden hat, und der Schuldenabbau mit den Gläubigern geregelt werden muss. Nachdem der Betroffene erst kurzfristig eine Wohnung bezogen hat und auch insoweit noch Regelungsbedarf besteht, war auch dieser Wirkungskreis aufrecht zu erhalten. Auch der Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung für nervenärztliche Behandlung erscheint erforderlich, da der Betroffene erst vor kurzem aus dem Bezirkskrankenhaus entlassen werden konnte und möglicherweise noch weitere Behandlungen erforderlich erscheinen.

Auch im übrigen ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden. Die Erholung eines weiteren schriftlichen Sachverständigengutachtens erschien nicht erforderlich, da sich nach den Angaben der Stationsärztin vom 24.6.2005 der Zustand des Betroffenen nicht verändert hat. Der Betroffene wurde im Beschwerdeverfahren mündlich angehört und ihm wurde für das Unterbringungsverfahren ein Verfahrenspfleger bestellt, der ihn auch im Beschwerdeverfahren vertreten hat (§ 70 b Abs. 4 FGG).

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Betreuung gemäß § 67 FGG war nicht erforderlich, da nach dem persönlichen Eindruck der Betroffene in der Lage ist, seine Rechte im Beschwerdeverfahren wahrzunehmen und dem Betroffenen hinsichtlich des Unterbringungsverfahrens ohnehin ein Verfahrenspfleger zur Seite steht.

Eine Kostenentscheidung und eine Geschäftswertfestsetzung sind nicht veranlasst.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1625383

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