Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Abgrenzung der Beschwerde gegen einen § 111a-Beschluss vom Aufhebungsantrag
Verfahrensgang
AG Kiel (Entscheidung vom 20.08.2009; Aktenzeichen 43 Gs 2207109) |
Tenor
Eine Entscheidung der Kammer ist nicht veranlasst.
Die Sache wird zur Entscheidung an die Strafrichterin des Amtsgerichts Kiel zurückgegeben, die für die Durchführung des Verfahrens über den Einspruch gegen den Strafbefehl vom 22.06.2010 zuständig ist.
Gründe
Die Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Kiel entzog dem damaligen Beschuldigten durch einen Beschluss vom 20.08.2009 vorläufig dessen Fahrerlaubnis und beschlagnahmte dadurch zugleich dessen Führerschein. Am 22.06.2010 erließ die zuständige Strafrichterin des Amtsgerichts Kiel (35 Cs 157/10) gegen den nunmehrigen Angeklagten sodann auf einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft hin einen Strafbefehl, durch den sie gegen ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verhängte, ihm die Fahrerlaubnis entzog, seinen Führerschein einzog und gegen ihn eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von vier Monaten ab Rechtskraft des Strafbefehls verhängte. Gegen diesen ihm am 29.06.2010 zugestellten Strafbefehl ließ der Angeklagte mit einem am 01.07.2010 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers Einspruch einlegen, über den bislang noch nicht entschieden ist. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 14.07.2010 hat er den Antrag stellen lassen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wieder aufzuheben. Diesen Antrag hat das Amtsgericht als Beschwerde gegen den Beschluss vom 20.08.2009 ausgelegt. Dieser Sichtweise vermag die Kammer nicht beizutreten.
Denn eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über die vorläufige Entziehung einer Fahrerlaubnis ist, wenn bis zur Entscheidung darüber ein Zuständigkeitswechsel eintritt, vom nunmehr zuständigen Gericht in einen Antrag umzudeuten und als solcher zu behandeln, die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben. Dies gilt nicht nur in den Fällen der Erhebung der öffentlichen Klage, sondern auch dann, wenn sich bei demselben Amtsgericht lediglich die Zuständigkeit vom Ermittlungsrichter zum Strafrichter verschiebt (vgl. OLG Düsseldorf, DAR 2001, 374 f.; OLG Celle, StraFo 2001, 134). Zwar wurde der Zuständigkeitswechsel im vorliegenden Fall bereits mit dem Eingang des Antrages auf Erlass eines Strafbefehles und damit vor der Einlegung des Rechtsmittels herbeigeführt. Für diesen Fall kann indes nichts anderes als für die vorstehend dargestellten Konstellationen gelten (so schon Beschluss v. 28.05,2010 - 38 Qs 27/10). Der Verteidiger hat nach alledem zu Recht von vornherein nicht den Beschwerdeweg gewählt, sondern einen Aufhebungsantrag gestellt, über den die Strafrichterin im Rahmen des fortzusetzenden Hauptsacheverfahrens zu befinden haben wird.
Fundstellen