Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Rechtskraftwirkung eines Räumungsurteils wegen Mietrückständen bei Verneinung von Gegenansprüchen
Leitsatz (amtlich)
Ist im Räumungsprozeß nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs der Räumungsanspruch mangels aufrechenbarer Gegenansprüche des Mieters bestätigt worden, so ist auch rechtskräftig über die Gegenansprüche entschieden. Im nachfolgenden Zahlungsprozeß auf den rückständigen Mietzins ist der Mieter mit der erneuten Geltendmachung der Gegenansprüche ausgeschlossen.
Fundstellen
Haufe-Index 1738945 |
WuM 1998, 234 |
WuM 1998, 364 |
IPuR 1998, 58 |
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