Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Rechtskraftwirkung eines Räumungsurteils wegen Mietrückständen bei Verneinung von Gegenansprüchen

 

Leitsatz (amtlich)

Ist im Räumungsprozeß nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs der Räumungsanspruch mangels aufrechenbarer Gegenansprüche des Mieters bestätigt worden, so ist auch rechtskräftig über die Gegenansprüche entschieden. Im nachfolgenden Zahlungsprozeß auf den rückständigen Mietzins ist der Mieter mit der erneuten Geltendmachung der Gegenansprüche ausgeschlossen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1738945

WuM 1998, 234

WuM 1998, 364

IPuR 1998, 58

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