Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der Wirksamkeit der Kündigung eines privaten Vermieters wegen öffentlich-rechtlicher Sanierungsmaßnahmen. Kündigungsschreiben. öffentliches Interesse

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Eine Vertragsklausel, dem Mieter sei bekannt, daß das Gebäude zum Abbruch bestimmt sei, und daß die Vermietung längstens bis zur damit verbundenen Hausräumung erfolgen könne, ist wegen Verstoßes gegen BGB § 564b Abs 6 unwirksam.

2. In einem Kündigungsschreiben gehört zur Darlegung des durch öffentlich-rechtliche Sanierungsmaßnahmen (Abbruch des Hauses) motivierten berechtigten Interesses im Sinne des BGB § 564b Abs 1 die Mitteilung, in welches Stadium die Sanierungsmaßnahme eintrete, wann der Abbruch erfolgen solle, warum der Abbruch zu diesem Termine erfolgen müsse.

Lediglich die Mitteilung der Sanierungsabsicht genügt nicht.

3. Ein allgemeines öffentliches Interesse an einem solchen Sanierungsvorhaben gibt einem privatrechtlichen Vermieter kein berechtigtes Interesse im Sinne des BGB § 564b Abs 1. Dies gilt auch, wenn Vermieter eine gemeinnützige Wohnungsgesellschaft ist.

4. Ein derartiges öffentliches Interesse gilt nur dann, wenn es nach Art und Schwere den im Sinne des BGB § 564b Abs 2 genannten Fällen gleichzusetzen ist, ein berechtigtes Interesse, wenn der Vermieter in seinem Handlungsbereich betroffen wird (Vergleiche BayOblG München, 1980-11-21, AllgReg 83/80, ZMR 1981, 93; Vergleiche OLG Frankfurt, 1981-03-06, 20 RE Miet 1/80, WuM 1981, 126; Vergleiche LG Kiel, 1982-06-02, 1 S 24/82-P, SchlHA 1982, 134; Vergleiche LG Köln, 1974-02-28, 1 S 285/73, WuM 1976, 163).

5. Ein berechtigtes Interesse im Sinne des BGB § 564b Abs 1 ist gegeben, wenn die öffentlich-rechtliche Körperschaft mit dem privaten Vermieter identisch ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1731951

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