Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine durch die Klägerin aufgrund zweier Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse geltend gemachte Forderung eines ihrer Wohnungseigentümer, des Herrn X, gegen die Beklagten. Dieser schuldete der Klägerin rückständiges Hausgeld sowie Beträge aus einer Jahresabrechnung. Aufgrund dieser ausstehenden Forderungen erwirkte die Klägerin zunächst zwei Mahnbescheide. Auf Antrag der Klägerin erließ das Amtsgericht Euskirchen am 16.1.2006 und 4.6.2006 zwei entsprechende Vollstreckungsbescheide über 8.099,11 EUR und 3.555,65 EUR (für Einzelheiten siehe Bl. 31 f., 37 f. d. A.). Die Vollstreckungsbescheide wurden rechtskräftig. Herr X zahlte nach Titelerlass insgesamt 3.500,00 EUR an die Klägerin, wodurch sich die Gesamtforderung aus dem erstgenannten Vollstreckungsbescheid entsprechend reduzierte. Weitere Zahlungen blieben aus. Vollstreckungsmaßnahmen der Klägerin scheiterten.
Das Wohnungseigentum des Herrn X war mit einer (Gesamt-) Grundschuld zugunsten der B-Bank belastet. Mit notariellem Kaufvertrag vom 15.8.2008 verkaufte Herr X die Eigentumswohnung an die Beklagten. Daraufhin betrieb die Klägerin die Pfändung der Kaufpreisforderung und beantragte ein vorläufiges Zahlungsverbot (§ 845 ZPO), das den Beklagten am 8.9.2008 zugestellt wurde. Die Klägerin erwirkte zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse in Höhe der sich aus den Vollstreckungsbescheiden ergebenden Restforderungen. Mit deren Zustellung an die Beklagten am 23.9.2008 wurden diese aufgefordert, die erforderlichen Drittschuldnererklärungen (§ 840 ZPO) abzugeben und Zahlung in Höhe der auf Klägerseite offen stehenden Forderungen zu leisten. Beides erfolgte nicht. Die Beklagten zahlten die vollständige Kaufpreissumme von 155.000,00 EUR am 27.10.2008 nach Fälligkeitsmitteilung und entsprechender Aufforderung durch den Notar vielmehr an die B-Bank. Diese hatte gegen Herrn X selbst Forderungen in erheblicher Höhe und war mit einer Löschung der Grundschuld nur unter der Voraussetzung einverstanden, dass aus dem Kaufpreis die offenen Forderungen soweit wie möglich abgelöst würden.
Ziffer I. 1. des Kaufvertrages sieht vor, dass die vorgenannte Grundschuld von dem Käufer nicht übernommen wird (Bl. 10 d. A.). Gemäß Ziffer II. 2. c) des Vertrages wird der Kaufpreis erst fällig, wenn dem Notar die Zustimmung zur Löschung der ent-sprechenden Belastung vorliegt (Bl. 11 d. A.).
Ferner findet sich in Ziffer II. 3. folgenden Passus (Bl. 12 d. A.):
"Der Notar wird beauftragt, die Löschungsunterlagen und die Forderungsaufstellung der abzulösenden Gläubigerin anzufordern und für die Beteiligten entgegenzunehmen. Der Käufer ist demgemäß bei Fälligkeit des Kaufpreises verpflichtet und ermächtigt, den geforderten Ablösungsbetrag in Anrechnung auf den Kaufpreis und für Rechnung des Verkäufers unmittelbar an die Gläubigerin zu zahlen, ohne dass diesem [sic] ein eigenes Forderungsrecht zusteht."
Und weiter:
"Der nicht zur Ablösung benötigte Restbetrag ist durch Überweisung auf ein noch anzugebendes Konto des Verkäufers zu zahlen."
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten seien zur Zahlung des Kaufpreises an die B-Bank nicht berechtigt gewesen. Die Beklagten hätten die ordnungsgemäß gepfändete Forderung nicht bedient und seien daher zu einer Zahlung an die Klägerin verpflichtet.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 9.370,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2008 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, bei Abschluss des Kaufvertrages sei hinsichtlich des Kaufpreises eine Zweckbindung vereinbart worden. Hierzu behaupten sie, Zweck des Vertrages sei gewesen, die Verbindlichkeiten des Herrn X gegenüber der B-Bank abzulösen. Nur wenn nach der Ablösung noch ein Restkaufpreis frei bliebe, habe dieser an den Verkäufer fließen sollen. Daher seien - so meinen die Beklagten - die vorläufigen Zahlungsverbote der Klägerin sowie die spätere Pfändung ins Leere gegangen.
Die Klägerin ist dagegen der Ansicht, es liege keine die Pfändung hindernde Zweckbindung vor. Eine solche könne allenfalls im Fall einer Treuhandabrede angenommen werden, die hier nicht vorliege. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Bank laut dem Kaufvertrag kein eigenes Forderungsrecht zukommen solle. Den Vertragsparteien sei es lediglich auf eine Abkürzung der Zahlungswege angekommen. Die Klägerin könne durch die Pfändung nicht schlechter stehen, als hätte sie sich schon vor Abschluss des Kaufvertrages eine Sicherungshypothek eintragen lassen. In diesem Fall hätte sie gegenüber der Bank einen Vergleic...