Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 4000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2017 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen zukünftigen materiellen Schäden, die aus der Verletzung vom 09.12.2016 resultieren, freizustellen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 40%, die Klägerin zu 60%.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aufgrund erlittener Verletzungen bei im Rahmen eines Friseurbesuchs durchgeführten Blondierungsmaßnahmen geltend.
Am 09.12.2016 ließ die Klägerin im Friseursalon des Beklagten bei der Angestellten Frau Y eine Blondierungsmaßnahme ihrer Haare vornehmen. Nach der Behandlung zahlte die Klägerin einen Betrag in Höhe von 150 EUR als Entgelt für die Friseurleistung an den Beklagten.
Während der Einwirkzeit erhitzte sich die Blondiercreme und verursachte eine Verletzung der Kopfhaut der Klägerin.
Dabei erlitt die Klägerin am Hinterkopf in einem handtellergroßen Bereich Verbrennungen bzw. Verätzungen 1. – 2. Grades.
Am 13.12.2016 fand ein Gespräch zwischen den Parteien statt, im Rahmen dessen der Beklagte der Klägerin einen Friseurgutschein anbot. Diese nahm das Angebot nicht an.
Im weiteren Verlauf stellte sie sich am 15.12.2016 wegen anhaltender Schmerzen ihrem Hausarzt vor. Die Klägerin nahm im Anschluss über mehrere Wochen schmerzlindernde Medikamente ein.
Am 10.01.2017 stellte sie sich einem Dermatologen vor. Dieser diagnostizierte den Grad der Verletzung. Aufgrund von Hinweisen auf Entzündungsreaktionen im Blutbild folgte anschließend eine antibiotische Behandlung. Die Behandlung wurde durch die externe Anwendung von Kortikoiden und durch entzündungshemmende Medikamente unterstützt.
Die Klägerin befand sich am 09.12.16, am 15.12.16, am 10.01.17, am 13.01.17, am 16.01.17, am 02.02.17 und am 14.03.17 in ärztlicher Behandlung.
Die Angestellte des Beklagten, Frau Y, war vor dem streitgegenständlichen Vorfall bereits seit 5 Jahren ohne Beschwerden seitens der Kunden für den Beklagten tätig.
Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 26.01.2017 der Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufgefordert, ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR, Friseurkosten in Höhe von 150 EUR sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe 985,19 EUR an die Klägerin zu zahlen.
Die Klägerin behauptet, sie habe vor ihrer Verletzung dickes langes Haar gehabt, so dass die Zeit für das Setzen der Strähnen insgesamt ca. eine Dreiviertelstunde betragen habe. Ihr seien zunächst ab der Mitte des Hinterkopfs, wo später die Verbrennungen stattgefunden hätten, die Strähnen gesetzt worden, danach am Oberkopf und zuletzt am Seitenbereich. Bis die letzten Strähnen an allen Stellen des Kopfes fertig gewesen seien, habe die Farbe an der Verbrennungsstelle bereits eine Dreiviertelstunde unter einer Folie eingewirkt. Als alle Strähnen gesetzt waren, habe die Klägerin am Hinterkopf ein starkes Brennen verspürt. Sie habe sofort Bescheid gesagt, habe jedoch die Antwort erhalten, dass dies üblich sei. Sie habe weiterhin ca. eine halbe Stunde mit den Blondierungswirkstoffen im Haar verbracht.
Die Behandlung sei nach alledem nicht sach- und fachgerecht durchgeführt worden, da die Grundierung am Hinterkopf an der betroffenen Stelle insgesamt über eine Stunde eingewirkt habe. Die Klägerin habe mehrfach kundgetan, dass sie extremes Brennen verspüre, bis endlich eine Mitarbeiterin die Folien geöffnet und erkannt habe, dass am Hinterkopf ein erheblicher Dampf aufgestiegen sei. Erst dann, nach ca. 1 ¼ bis 1 ½ Stunden, sei die Farbe an der Verletzungsstelle ausgewaschen worden.
Wegen starker Schmerzen habe die Klägerin nach dem Friseurtermin am gleichen Tag den ärztlichen Notdienst des Krankenhauses Gummersbach aufsuchen müssen.
Die Klägerin behauptet, am Tag nach dem Friseurbesuch, am 10.12.2016, habe die Mutter der Klägerin in dem Frisörgeschäft des Beklagten angerufen und mit dem dortigen Ladenführer, Herrn S, über die Verletzung ihrer Tochter gesprochen. Dieser habe bekundet, dass das Mittel „X” verwendet worden sei. Mit diesem Mittel sei es bereits mehrfach zu Zwischenfällen in Form von Haarbrüchen gekommen.
Auf der Kopfhaut der Beklagten habe sich in den Wochen nach dem Friseurbesuch, so dermatologisch festgestellt, an der betroffenen Stelle eine mykotische Superinfektion gebildet.
Nach Aussage des Dermatologen würden die Haare in diesem Bereich auf natürliche Art nicht nachwachsen. Abhilfe könne nur durch entsprechende chirurgische Eingriffe einer dermatologischen Spezialistin zur Reduktion des betroffenen haarlosen Areals geschaffen werden.
Insoweit die kahle Stelle nicht operativ reduziert werde bzw. dieses keinen o...