Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. Oktober 2019 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 7 O 216/17 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Februar 2017 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen an die Klägerin in Höhe von 150,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Februar 2017 und an die Rechtsschutzversicherung der Klägerin, die A-Service GmbH, B 21, C, in Höhe von 500,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Februar 2017.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen zukünftigen materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, die aus der Verletzung vom 9. Dezember 2016 resultieren, freizustellen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 40 % und der Beklagte zu 60 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 75 % und der Beklagte zu 25 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen
II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. In der Sache hat sie lediglich teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Schmerzensgeld:
Die Klägerin kann von dem Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von insgesamt 5.000,00 Euro verlangen.
Dem Grunde nach steht der Klägerin gegen den Beklagten aus den zutreffenden Gründen von S. 8 - 11 der angefochtenen Entscheidung ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld aus § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1, § 253 Abs. 2, § 278 BGB zu. Der Höhe nach hält der Senat ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro als Ausgleich für die immateriellen Schäden der Klägerin aus der Pflichtverletzung bei dem Friseurbesuch am 9. Dezember 2016 für angemessen, aber auch ausreichend.
Bei dieser Beurteilung berücksichtigt der Senat - wie das Landgericht - zum einen, dass die Akutphase nach dem umstrittenen Friseurbesuch für die Klägerin mit zahlreichen Arztbesuchen und erheblichen Beeinträchtigungen verbunden war, insbesondere mit Schmerzen, mit einer bakteriellen Infektion und mit einer mehrwöchigen regelmäßigen Einnahme von Schmerzmitteln, Antibiotika und Kortikoiden, sowie zum anderen, dass die Klägerin an der Kopfhaut im Bereich ihres Hinterkopfes einen Dauerschaden erlitten hat, weil dort eine in etwa rechteckige Fläche mit einem Ausmaß von ca. 3 cm × 5 cm verblieben ist, in der Haar nicht mehr wächst. Der Haarverlust an der betroffenen Stelle ist bei natürlichem Heilungsverlauf irreversibel und könnte allenfalls durch recht aufwändige dermatologisch-operative Eingriffe revidiert werden, durch die zunächst zwecks Ausdehnung der Kopfhaut in dem fraglichen Bereich ein Silikonkissen eingesetzt und wiederholt neu aufgespritzt würde und durch die nach ausreichender Dehnung der Kopfhaut das Silikonkissen wieder entfernt, der betroffene haarlose Bereich der Kopfhaut herausgeschnitten und alsdann die umliegende Kopfhaut zusammengenäht würde. Dabei ist es zwar möglich, aber nicht sicher, dass durch diese dermatologischen Maßnahmen die haarlose Stelle am Hinterkopf der Klägerin vollständig beseitigt werden kann. Jedenfalls aber wären die entsprechenden Eingriffe mit Schmerzen und sonstigen Beeinträchtigungen und auch Risiken verbunden. Sollte die Klägerin sich gegen eine solche dermatologische Intervention entscheiden, verbliebe die kahle Stelle in ihrer gesamten Fläche von ca. 3 cm × 5 cm dauerhaft. Zwar kann die kahle Stelle mit einer geeigneten Frisur - etwa mit dem Zusammenbinden der Haare zu einen Pferdeschwanz - durch das umliegende und von Natur aus dicke und jedenfalls zum Zeitpunkt des Friseurbesuchs lange Haar der Klägerin überdeckt werden; gleichwohl verbleibt die Einschränkung in der Wahl der Frisur, weil die Klägerin aus ästhetischen Gründen zum einen eine Kurzhaarfrisur wohl kaum tragen und sich zum anderen auch mit offenen Haaren nicht ungehindert bewegen kann, weil durch bestimmte Bewegungen des Kopfes die in der Umgebung der kahlen Stelle liegenden Haare zur Seite fallen und die Stelle freigeben. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass die vorstehend aufgeführten Umstände für die Klägerin in der Akutphase nach dem umstrittenen Friseurbesuch und auch in der Folgezeit erhebliche psychische Beeinträchtigungen mit sich gebracht haben, wobei sich bei ihr allerdings eine na...