Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer durch ihren Ehemann bei dieser abgeschlossenen Unfallversicherung in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag liegen die allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen AUB 88 zu Grunde.

Die Klägerin behauptet hierzu, innerhalb des versicherten Zeitraums einen Zeckenbiss erlitten zu haben, aufgrund dessen sie dauerhaft erkrankt sei. Hierzu führt sie weiter aus. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag habe der Versicherungsnehmer, ihr Ehemann, an sie abgetreten.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.

    festzustellen, dass die Beklagte ihr gegenüber Versicherungsschutz aufgrund eines erlittenen Zweckenbisses zu gewähren hat.

  • 2.

    Die Beklagte zu verurteilen, an sie mindestens 10.000,00 € zu zahlen, wobei eine höhere Versicherungsleistung in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet das Unfallereignis sowie die Unfallfolgen und die von der Klägerin behauptete Abtretung. Ferner vertritt sie die Auffassung, dass eine infolge eines etwaigen Zeckenbisses verursachte Erkrankung nicht unter den Versicherungsschutz falle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Urkunden und Unterlagen ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Feststellungsklage ist unzulässig. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Der von der Klägerin erhobenen Feststellungsklage fehlt das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat kein rechtliches Interesse daran festzustellen zu lassen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr gegenüber aus dem Unfallversicherungsvertrag Leistungen zu erbringen, wenn sie diese Rechtsfrage im Wege einer möglichen Leistungsklage klären lassen kann. Die Klägerin hat mit dem Klageantrag zu 2. bereits einen bezifferten Klageantrag gestellt, bei dessen Sachprüfung inzident die Voraussetzungen der Haftung der Beklagten zu prüfen sind, deren Feststellung sie mit dem Antrag zu 1. begehrt. An einer isolierten Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten kann demnach kein Rechtsschutzinteresse mehr bestehen. Auf diesen Umstand hat die Kammer in der einleitenden Verfügung vom 26.06.2007 bereits hingewiesen.

Die Leistungsklage auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus dem Unfallversicherungsvertrag, wobei dahinstehen kann, ob die Ansprüche des Versicherungsnehmers der Beklagten wirksam an die Klägerin abgetreten worden sind. Denn die Klage erweist sich bereits deshalb als unbegründet, weil sich die Beklagte zu Recht auf einen Ausschlusstatbestand berufen kann.

Die Kammer geht im Grundsatz davon aus, dass der von der Klägerin behauptete Biss durch eine Zecke ein Unfallereignis im Sinne des § 1 Abs. 3 der AUB 88 darstellt, denn es handelt sich bei einem Zeckenbiss um ein plötzlich von außen auf den Körper des Versicherten wirkendes unfreiwilliges Ereignis.

Dieses Ereignis ist allerdings gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Unfallversicherungsbedingungen nicht versichert, denn der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Infektionen, es sei denn, die Krankheitserreger sind durch eine unter den Vertrag fallende Unfallverletzung in den Körper gelangt, wovon vorliegend auszugehen sein mag. Allerdings gelten nicht als Unfallverletzung im Sinne der Unfallversicherungsbedingungen dabei Haut- oder Schleimhautverletzungen, die als solche geringfügig sind und durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangen, soweit es sich nicht um - hier nicht vorliegend - Tollwut oder Wundstarrkrampf handelt. Die durch eine Zecke verursachte Verletzung ist, was allgemein bekannt ist, lediglich eine geringfügige körperliche Beeinträchtigung. Die durch sie verursachte Verletzung der Hautoberfläche, durch die Krankheitskeime in den Körper eindringen können, hat für sich genommen keinen Krankheitswert und bedarf keiner ärztlichen Behandlung, so dass die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes erfüllt sind.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO .

Streitwert: 20.000,00

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3028310

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