Verfahrensgang

AG Köln (Urteil vom 27.11.1995; Aktenzeichen 119 C 304/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 27.11.1995 – 119 C 304/95 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.000,– DM nebst 5% Zinsen seit dem 15.5.1995 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 50% und die Beklagte zu 50%.

(Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen).

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache lediglich teilweise Erfolg.

Die Beklagte haftet nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung in Verbindung mit § 278 BGB für den der Klägerin infolge der fehlerhaften Ausführung des Anzeigenauftrages entstandenen Schaden. Wegen eines Mitverschuldens der Klägerin ist die Haftung der Beklagten gemäß § 254 Abs. 2, § 278 BGB auf die Hälfte des Schadens, somit auf 2.000,– DM beschränkt.

Die Beklagte hat die ihr aus dem Anzeigenauftrag obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt, da unstreitig der Anzeigentext in Abweichung zu dem Auftrag der Klägerin unvollständig, nämlich ohne die Angabe von Nebenkosten abgedruckt worden ist. Durch die unvollständige Eingabe des beauftragten Anzeigentextes hat der Mitarbeiter der Beklagten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, so daß entgegen der Auffassung der Beklagten Fahrlässigkeit im Sinne von § 276 BGB zu bejahen ist.

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten ist der Klägerin ein Schaden entstanden, da sie auf der Grundlage der bereits abgegebenen vertragsstrafengesicherten Unterlassungserklärung wegen der Unvollständigkeit der Anzeige eine Vertragsstrafe vom 4.000,– DM an die Arbeitsgemeinschaft Wettbewerb (AGW) zahlen mußte. Wie das Amtsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist der Beklagten dieser Schaden zuzurechnen.

Die Kammer folgt weiterhin den Ausführungen des Amtsgerichts, daß sich die Beklagte nicht auf einen Haftungsausschluß gemäß Ziffer 10 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen kann. Zwar sind die … der Beklagten wirksam in den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag einbezogen worden, da die … unstreitig der … Agentur bekannt waren. Da die … Agentur den Auftrag im Namen der Klägerin erteilte, muß sich die Klägerin deren Kenntnis zurechnen lassen.

Die in Ziffer 10 der AGB der Beklagten enthaltene Haftungsbegrenzung für Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung ist aber wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam, da sich daraus nicht eindeutig entnehmen läßt, daß dieser Ausschuß nur Fälle einfacher Fahrlässigkeit betrifft und nicht für Kardinalpflichten gelten soll. § 10 der AGB der Beklagten lautet wie folgt:

„Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. … Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubte Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen; Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt.

Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt.”

Auch im kaufmännischen Verkehr ist gemäß § 24 Satz 2, § 9 AGBG der Rechtsgedanke des § 11 Nr. 7 AGBG insoweit anwendbar, als die Haftung für grobes Verschulden von Erfüllungsgehilfen nicht ausgeschlossen werden darf, wenn es um die Verletzung von Haftpflichten geht (Palandt-Heinrichs, § 11 AGBG, Rdnr. 38 m.w.N.). Da es sich bei der richtigen Eingabe der betreffenden Anzeige um die Hauptpflicht der Beklagten handelt, hätte der in den AGB enthaltene Haftungsausschluß für Schadensersatzansprüche aus pVV eindeutig auf einfache Fahrlässigkeit begrenzt werden müssen (Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 3. Aufl., § 9, Rdnr. A 119).

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Ziffer 10 Satz 3 der AGB suggeriert dem Leser, daß ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung insgesamt ausgeschlossen ist. Aus dem Gesamtzusammenhang und den verwendeten Satzzeichen der streitbefangenen AGB-Bestimmung geht nämlich nicht eindeutig hervor, daß sich die im nachfolgenden Satz aufgeführte Einschränkung für ...

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