Verfahrensgang
AG Gummersbach (Entscheidung vom 17.03.2010; Aktenzeichen 16 C 139/09) |
Tenor
1.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 17.03.2010 - 16 C 139/09 - wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil Gummersbach vom 17.03.2010 - 16 C 139/09 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 743,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem regionalen Gasversorgungsunternehmen, die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 743,22 € aufgrund unwirksamer Gaspreisanpassungen in der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.03.2009.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten schloss mit dem Kläger am 23.03./12.07.2004 einen vorformulierten Erdgas-Lieferungsvertrag (Sondervertrag). In § 2 dieses Vertrages ist ein Arbeitspreis von 3,08 ct/kWh (netto) vereinbart. Im Folgenden heißt es: "Der Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarife der Gasgesellschaft eintritt. Änderungen der Preise und Bedingungen werden in der Tagespresse bekanntgegeben und dadurch wirksam." In § 5 ist geregelt, dass das Vertragsverhältnis zum 01.05.2004 beginnt und nach Ablauf von 12 Monaten auf das Ende eines Kalendermonates schriftlich gekündigt werden kann.
Aufgrund der vorgenannten Preisanpassungsklausel änderte die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum wiederholt ihre Preise. Wegen der einzelnen Preisänderungen wird auf BI. 18 der Gerichtsakte verwiesen. Mit Schreiben vom 12.10.2005 teilte der Kläger der Rechtsvorgängerin der Beklagten bezüglich der Gaspreiserhöhung zum 01.10.2005 zum einen mit, dass ihm eine Rechtsgrundlage für die Preisänderung nicht bekannt sei; zum anderen halte er die Gaspreiserhöhung für unbillig im Sinne des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Der Kläger erklärte zudem, er werde zukünftige Zahlungen nur unter dem Vorbehalt leisten, den durch die Preiserhöhung entstandenen Mehrbetrag gegebenenfalls zurückzufordern. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf im Übrigen Bl. 9 der Gerichtsakte Bezug genommen. In der Folgezeit widersprach der Kläger den Preisänderungen nicht mehr.
Am 09.11.2005 wurde in der lokalen Presse unter der Überschrift "Protestwelle bei der C" ein Artikel mit folgendem Inhalt veröffentlicht:
"(...) Viele Kunden haben Ihre Einzugsermächtigung zurückgezogen und andere Zahlungsmodalitäten gewählt. Diese Protestwelle führte dazu, so C-Geschäftsführer T, dass wir zwei zusätzliche Mitarbeiter beschäftigen müssen. Dabei, so macht T deutlich, verlieren die Kunden, die keine Rechtsmittel einlegen, keinen Rechtsanspruch: Wir behandeln alle Kunden gleich. Es wird also keinen Unterschied zwischen den Kunden geben, die uns ihre Vorbehaltszahlung schriftlich mitteilen, noch denjenigen, die nicht geschrieben haben .(...)"
Am 07.01.2008 schlossen die Parteien einen "Vollversorgungsvertrag erdgas online" ab. Als neuer Arbeitspreis wurden 4,67 ct/kWh (netto) ab dem 01.01.2008 vereinbart. Nach den Vertragsbedingungen verlängert sich der Vertrag nach einer Erstlaufzeit von einem Jahr jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. In Ziff. 4 der Vertragsbedingungen heißt es auszugsweise: "C1 ist berechtigt, die Erdgaspreise zu ändern, wenn eine Änderung des Grundversorgungstarifs eintritt. Die Änderungen werden unter Einhaltung der Fristen gem. § 5 Abs. 2 der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) vor In-Kraft-Treten in Textform mitgeteilt und im Internet veröffentlicht." Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 244 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.
Den diesem Vertragsschluss nachfolgenden Preisänderungen widersprach der Kläger nicht.
In einem weiteren Presseartikel vom 21.03.2009 wurde der Geschäftsführer der Beklagten zu den Folgen eines BGH-Urteils zu einer unwirksamen Preisänderungsklausel in Sonderverträgen dahingehend zitiert, dass sich nach Auffassung der Beklagten hieraus kein Rückzahlungsanspruch ableiten lasse. Kunden, die sich bei der Beklagten gemeldet hätten, bekämen hierüber auch schriftlich Bescheid.
Der Kläger hat ausgehend von einem Arbeitspreis in Höhe von 4,20 ct/kWh (zu der Berechnung im Einzelnen vgl. Bl. 2 GA) im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 663,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 22.03.2009 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den K...