Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Fristlose Kündigung wegen Prostitutionsausübung in der Mietwohnung
Orientierungssatz
Die Ausübung der Prostitution in einer Mietwohnung ohne Zustimmung des Vermieters ist regelmäßig als vertragswidriger Gebrauch der Mietsache im Sinne von BGB § 553 anzusehen.
Fundstellen
Dokument-Index HI1738418 |
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