Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Fristlose Kündigung wegen Prostitutionsausübung in der Mietwohnung

 

Orientierungssatz

Die Ausübung der Prostitution in einer Mietwohnung ohne Zustimmung des Vermieters ist regelmäßig als vertragswidriger Gebrauch der Mietsache im Sinne von BGB § 553 anzusehen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1738418

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