rechtskräftig

 

Verfahrensgang

AG Stadthagen (Urteil vom 22.09.2021; Aktenzeichen 4 C 19/21)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts Stadthagen im Urteil vom 22. September 2021 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 10. Dezember 2021 abgeändert und der Streitwert für den Rechtsstreit auf 2.488,05 EUR festgesetzt.

2. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Mit seiner Anfechtungsklage wandte sich der Kläger gegen die Beschlüsse in der Eigentümerversammlung vom 15. Dezember 2020 unter TOP 3.3 und 5.2. Unter TOP 3.3 beschlossen die Eigentümer die Jahresabrechnung 2019 (Anlage K3, BI. 15-16 d. A.) anzuerkennen und die Abrechnungsergebnisse sofort fällig zu stellen (vgl. Niederschrift, Anlage K2, BI. 14 d. A). Unter 5.2 beauftragten sie den Verwaltungsbeirat, den Verwaltungsvertrag samt Leistungskatalogs mit der Hausverwaltung während des Vertragszeitraums zu ändern bzw. anzupassen (vgl. aaO BI. 14 r d. A.).

Der Kläger hat gemeint, der Beschluss zu TOP 3.3 sei nichtig bzw. rechtswidrig, weil seine Einzelabrechnung hinsichtlich der Ausgaben in der Höhe abweichende Kosten zu der beschlossenen Gesamtabrechnung enthalte. So seien die Ausgaben in der Einzelabrechnung mit 42.090,88 EUR angegeben und in der Gesamtabrechnung mit 51.133,55 EUR (wobei die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage in Höhe von 4506,84 EUR abzuziehen ist, also 46.626,71 EUR). Auch habe er nicht nur 2195,18 EUR an Hausgeld geleistet, sondern 2424 EUR, also 228,82 EUR mehr (vgl. BI. 10 r d. A.). Die Abrechnung enthalte zudem unzulässige Abgrenzungspositionen. Der Beschluss zu TOP 5.2 sei nichtig bzw. rechtswidrig, weil eine Kompetenzverlagerung auf den Verwaltungsbeirat durch Mehrheitsbeschluss nicht möglich sei.

Das Amtsgericht hat den Streitwert im Urteil gemäß § 49, § 39 Abs. 1 GKG auf bis zu 1000 EUR festgesetzt (vgl. Urteil vom 22. September 2021, BI. 72 r d. A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Rechtsunwirksamkeit des zu Tagesordnungspunkt 3.3 gefassten Beschlusses liege in der ordnungsgemäßen Bestimmung der Nachschusspflicht bzw. Anpassung der Vorschusspflicht, die sich aus der Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben gemäß der Gesamtabrechnung ergebe. Diese Differenz betrage 51.133,55 EUR abzüglich 50.781,57 EUR, also 351,98 EUR. Das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Rechtsunwirksamkeit des zu Tagesordnungspunkt 5.2 gefassten Beschlusses nahm es mit 500 EUR an.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben gegen die Streitwertfestsetzung im eigenen Namen Beschwerde eingelegt (vgl. Schriftsatz vom 29. Oktober 2021, BI. 78-79 d. A.). Sie meinen, die Abrechnungsspitze bilde sich zwischen den nach dem Wirtschaftsplan geschuldeten Vorauszahlungen und den tatsächlichen Ausgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. BI. 78 r d. A.). Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2019 sehe Ausgaben in Höhe von 44.092,03 EUR vor sowie Zahlungen auf die Instandhaltungsrücklage in Höhe von 4506,84 EUR, insgesamt also 48.598,93 EUR. Die tatsächlichen Ausgaben hätten 51.133,55 EUR betragen, sodass sich die Unterdeckung im Wirtschaftsplan auf 2.534,62 EUR belaufe. Der von dem Kläger aufzubringende Anteil an den Ausgaben sei auf 2.212,76 EUR zu beziffern und an den geplanten Ausgaben aus dem Wirtschaftsplan auf 2603,46 EUR. Danach stünde dem Kläger ein Guthaben in Höhe von 391,70 EUR zu. Eine Streitwertbegrenzung nach § 49 GKG durch des 7,5-fache Einzelinteresse des Klägers sei nicht vorzunehmen, weil 391,70 EUR × 7,5 den Betrag von 2937,75 EUR ergebe und somit den Wert des Interesses aller Wohnungseigentümer in Höhe von 2534,62 EUR überschreite. Für den Teil des Beschlusses, der die Anerkennung der Jahresabrechnung beinhalte, sei die bisherige Rechtsprechung des BGH maßgeblich, so dass auf den gesamten Wert sämtlicher Abrechnungspositionen abzustellen sei (vgl. Schriftsatz vom 8. Februar 2022, S. 1-2, BI. 101-102 d. A.). Der Streitwert hinsichtlich des Beschlusses unter TOP 5.2 sei auf 11.780,77 EUR zu bestimmen (vgl. aaO, S. 3, BI. 103 d. A.).

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 10. Dezember 2021 (BI. 86 f d. A.) nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die nach § 68 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Der Streitwert für die Anfechtung des Beschlusses unter TOP 3.3 über die Einforderung von Nachschüssen nach § 28 Abs. 2 GKG war auf 131,85 EUR festzusetzen.

Nach § 49 GKG ist der Streitwert bei Anfechtungsklagen nach § 44 Abs. 1 WEG auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen.

Vor der Einführung des WEMoG zum 1. Dezember 2020 war das Interesse der beklagten übrigen Wohnungseigentümer für Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse über die Jahresabrechnung auf den Nennbetrag der Jahresabrechnu...

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