Entscheidungsstichwort (Thema)
öffentliche Urkunden 7 U 1990-2001/95 des Notars Mannheim. Antrag auf Erteilung von Kopien notarieller Urkunden. Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird das Notariat VII Mannheim angewiesen, dem Antragsteller gegen Kostenerstattung eine einfache Ausfertigung der im Eingangssatz dieser Entscheidung genannten Urkunden nach Maßgabe der folgenden Gründe zu erteilen.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des … (vgl. Akten Bl. 5).
Mit Schreiben vom 30.01./16.02.2001 (Akten Bl. 1, 3 f) hat er beim beurkundenden Notar unter anderem um Übersendung von Kopien der im Beschlussrubrum genannten Urkunden, bei deren Erstellung der Gemeinschuldner beteiligt war, gebeten.
Der Notar hat dies mit Schreiben vom 12.02./23.02.2001 (Akten Bl. 2, 6) von der Zustimmung des Gemeinschuldners oder davon abhängig gemacht, dass das Insolvenzgericht gem. § 98 InsO feststellt, dass der Gemeinschuldner die Zustimmung geben muss.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 08.03.2001 (Akten Bl. 7 f).
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist nach §§ 54, 51 Beurkundungsgesetz zulässig und weitgehend begründet.
Nach § 51 Abs. 1 Beurkundungsgesetz kann bei Niederschriften über Willenserklärungen jeder, der eine Erklärung im eigenen Namen abgegeben hat oder in dessen Namen eine Erklärung abgegeben worden ist, und bei anderen Niederschriften jeder, der die Aufnahme der Urkunde beantragt hat, die Erteilung von Ausfertigungen verlangen. Wer Ausfertigungen verlangen kann, ist auch berechtigt, einfache oder beglaubigte Abschriften zu verlangen und die Urschrift einzusehen (§ 51 Abs. 3 Beurkundungsgesetz).
Die gleichen Rechte stehen nach § 51 Abs. 1 Beurkundungsgesetz den Rechtsnachfolgern der berechtigten Personen zu. Rechtsnachfolger in diesem Sinne sind auch Parteien kraft Amtes, wie hier der Konkursverwalter, wenn der Gegenstand der Beurkundung zu der von ihnen verwalteten Vermögensmasse gehört (Keidel/Winkler, Beurkundungsgesetz, 14. Auflage, § 51 Randziffern 10, 13).
In diesem Fall kann sich der Notar auch nicht auf seine Verschwiegenheitspflicht (§ 18 Bundesnotarordnung) berufen.
Das Geheimhaltungsinteresse des Gemeinschuldners steht der Erteilung von Ausfertigungen jedenfalls im Bereich der sich aus § 51 Beurkundungsgesetz ergebenden Ansprüche nicht entgegen, da dem Gemeinschuldner nicht die Befugnis verbleiben kann, Dritte von der Verschwiegenheitspflicht zu befreien, soweit Angelegenheiten der Konkursmasse betroffen sind (BGHZ 109, S. 260 ff). Ob dies der Fall ist, muss der Notar nach Auffassung der Kammer, da der Konkursverwalter hiervon keine Kenntnis haben kann und seine Berechtigung Urkundsausfertigungen zu verlangen ansonsten ins Leere laufen würde, selbst prüfen. Wenn – wie hier – Vermögensrechte des Gemeinschuldners betroffen sind, ist hiervon in aller Regel auszugehen.
Auch auf Geheimhaltungsrechte anderer Urkundsbeteiligter, soweit sie in Zusammenhang mit den Erklärungen des Gemeinschuldners stehen, kann sich der Notar nicht berufen. § 51 Beurkundungsgesetz ist gegenüber § 18 Bundesnotarordnung die speziellere Norm (Kanzleiter, Deutsche Notarzeitung 1993, S. 434 ff, 435). Wer in einer notariellen Niederschrift Erklärungen abgibt, hat demnach deren „Veröffentlichung” gegenüber anderen Urkundsbeteiligten bzw. deren Rechtsnachfolgern hinzunehmen.
Dies gilt jedoch nur bezüglich der Urkundsbeteiligten, deren Erklärungen in Zusammenhang mit den Erklärungen des Gemeinschuldners stehen. Die zu erteilenden Ausfertigungen sind daher nur auf die notariellen Urkunden, bzw. deren Teile zu beziehen, die Erklärungen des Gemeinschuldners und ihn vertretender Personen betreffen, und auf solche Teile, die mit diesen Erklärungen in Zusammenhang stehen. Das heißt, dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Erteilung von Ausfertigungen der Urkunden nicht hinsichtlich der gesamten Urkunden, sondern nur insoweit zu, als sie auf Gegenstände bezogen sind, hinsichtlich deren er als Konkursverwalter in die Stellung des Gemeinschuldners eingetreten ist. Eine Erteilung einer Ausfertigung über diese Bereiche hinaus auch bezüglich Erklärungen und Rechtshandlungen Dritter, die mit den Erklärungen des Gemeinschuldners nicht in Zusammenhang stehen, würde insoweit die Verschwiegenheitspflicht des Notars nach § 18 Bundesnotarordnung verletzen (vgl. KG Berlin, Deutsche Notarzeitung 1998, S. 200 ff).
Soweit die Urkunden solche Erklärungen Dritter enthalten, sind dem Antragsteller somit in entsprechender Anwendung der §§ 49 Abs. 5, 42 Abs. 3 Beurkundungsgesetz lediglich auszugsweise Ausfertigungen zu erteilen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es bezüglich der Gerichtskosten im Hinblick auf den weitgehenden Erfolg der Beschwerde nicht. Auch im übrigen besteht kein Anlass für eine Kostenentscheidung, insbesondere können dem Notar, der nicht Beteiligter sondern Vorinstanz ist, keine Kosten a...