Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostentragung bei Erledigung der Räumungsklage
Orientierungssatz
1. Räumt der Mieter die Mietsache vor der Zustellung der Räumungsklage, so liegt darin kein die Hauptsache erledigendes Ereignis.
2. Bei der Kostenentscheidung im klagabweisenden Urteil ist jedoch nach den Grundgedanken der ZPO § 93, ZPO § 93b zu berücksichtigen, ob der Mieter durch sein Verhalten im Einzelfall die Klagerhebung veranlaßt hat.
Tatbestand
Die Kläger reichten am 14.10.1976 Räumungsklage ein, die den Beklagten am 12.11.1976 zugestellt wurde. Am 28.10.1976 zogen die Beklagten aus der Wohnung aus.
Mit der Begründung, daß durch den nach Klageeinreichung erfolgten Auszug die Hauptsache erledigt sei, und unter Hinweis darauf, daß die Beklagten entgegen ihrer Zusage nicht Ende September die Wohnung geräumt hätten, haben die Kläger beantragt,
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1. |
den Antrag der Kläger in der Hauptsache für erledigt zu erklären; |
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2. |
den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. |
Die Beklagten haben
Klagabweisung
beantragt.
Eine Erledigung der Hauptsache sei nicht eingetreten, da der Auszug vor Klagzustellung erfolgt sei. Im übrigen hätten sie die Kläger rechtzeitig davon verständigt, daß sie erst im Laufe des Oktober ausziehen könnten.
Das Amtsgericht Weinheim hat durch Urteil vom 7.12.1976 die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß Erledigung nicht habe eintreten können, weil die Beklagten schon vor der Klagezustellung aus der Wohnung ausgezogen seien.
Gegen dieses am 11.1.1977 zugestellte Urteil haben die Kläger am 26.1.1977 Berufung eingelegt, die sie zugleich begründet haben.
Sie vertreten unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH in Band 21, 298 weiterhin die Meinung, daß Erledigung der Hauptsache eingetreten sei und die Beklagte gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hätten. Sie hätten nämlich auch Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, da sie den Klägern keinen neuen Räumungstermin genannt hätten, nachdem sich herausgestellt gehabt habe, daß die Räumung nicht zu Ende September erfolgen könne.
Die Kläger beantragen:
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1. |
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. |
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2. |
Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. |
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3. |
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. |
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meinen nach wie vor, daß die Hauptsache nicht erledigt sei. Auch hätten sie den Klägern keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, da sie ihnen Mitte September 1976 mitgeteilt hätten, daß sie erst gegen Ende Oktober 1976 ausziehen könnten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die von den Klägern begehrte Feststellung der Erledigung der Hauptsache kann nicht getroffen werden.
Mit Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und die Erledigung der Hauptsache mit der Begründung verneint, daß der Auszug der Beklagten vor der Rechtshängigkeit der Klage erfolgt ist. Als die Beklagten die Wohnung räumten, war ein Rechtsstreit im prozeßrechtlichen Sinne noch nicht rechtshängig (§ 253 Abs I ZPO), so daß er sich logischerweise auch nicht erledigen konnte (herrschende Meinung, vgl Baumbach-Lauterbach, ZPO, 33. Aufl, § 91a Anm 2A; Thomas-Putzo, ZPO, 9. Aufl § 91a Anm 7b.bb; Schwab ZZP 72, 127, 129). Die von den Klägern mehrfach angeführte BGH-Entscheidung (BGHZ 21, 298) trifft nicht den vorliegenden Fall, da sie sich ausschließlich mit der Anwendbarkeit des § 91a ZPO bei übereinstimmender Erledigungserklärung befaßt; dieser Sachverhalt liegt hier aber nicht vor.
Der Gegenmeinung, die zur Vermeidung von unbilligen Kostenentscheidungen eine Erledigung der Hauptsache auch dann zuläßt, wenn das erledigende Ereignis zwischen Klageeinreichung und Klagezustellung fällt (Reinelt NJW 74, 344; OLG Düsseldorf MDR 62, 137, das sich allerdings zu Unrecht auf BGHZ 21, 298 beruft), vermag die Kammer aus dem obengenannten Grund der Logik nicht zu folgen. Unbillige Kostenentscheidungen lassen sich mit einer entsprechenden Anwendung der Grundgedanken der §§ 93, 93b ZPO vermeiden und rechtfertigen daher nicht die Durchbrechung zivilprozessualer Grundsätze hinsichtlich des Begriffs des Streitgegenstandes.
Damit ergibt sich, daß die Hauptsache nicht erledigt ist, so daß die auf die diesbezügliche Feststellung umgestellte Klage zu Recht abgewiesen wurde. Die Berufung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Mit Recht hat das Amtsgericht die Kostenentscheidung nach § 91 Abs 1 ZPO getroffen. Da keine beiderseitigen Erledigungserklärungen vorliegen, ist § 91a ZPO nicht anwendbar. Zu Recht hat es auch den Klägern die Kosten auferlegt. Nach Sachlage ist nämlich davon auszugehen, daß die Beklagten keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben haben. Jedenfalls haben die Kläger nicht den ihnen obliegenden Beweis dafür angetreten, daß die Beklagten entgegen ihrer Behauptung nicht Mitte September den Klägern gegenüber erklärt haben, daß sie Ende Oktober ausziehen werden. Unter diesen Umständen ist für eine entsprechende Anwendung der Grundgedanken der §§ 93, 93b ZPO (vgl Th...