Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdacht der Straßenverkehrsgefährdung
Verfahrensgang
AG Schwalmstadt (Beschluss vom 14.05.2004; Aktenzeichen 4 Js 4798/04 41 Gs) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Gründe
Die Beschwerde ist nach § 304 StPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Der Angeklagten wurde zu Recht die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Es sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß ihr die Fahrerlaubnis in dem anstehenden Hauptverfahren endgültig entzogen werden wird, da sie derzeit nicht geeignet erscheint, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen (§§ 111 a Abs. 1 StPO, 315 c Abs. 1 Nr. 2 c i.V.m. Abs. 3, 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB).
Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis besteht der dringende Verdacht, daß die Angeklagte am Dienstag, den 22.03.2004, gegen 10.15 Uhr, in … mit ihrem PKW Volvo, amtliches Kennzeichen … aus Richtung … kommend die … stadteinwärts befuhr und dabei grob verkehrswidrig und rücksichtslos an einem Fußgängerüberweg falsch fuhr und dadurch Leib und Leben eines anderen Menschen gefährdete. Sie erfaßte mit ihrem PKW den in Höhe des Rathauses die Straße überquerenden … mit ihrem Fahrzeug frontal, wodurch dieser zunächst auf die Motorhaube und anschließend wieder zurück auf die Straße geschleudert wurde. Hierdurch erlitt dieser schwere Schädelverletzungen. Das Unfallopfer verstarb schließlich am 04.04.2004 in der Klinik.
Die Angeklagte hat sich hierzu bislang dahin eingelassen, daß sich beim ersten Zebrastreifen – Nähe Bushaltestelle – niemand befunden habe und sie diesen mit dem PKW langsam überquert habe. Am zweiten Zebrastreifen habe sie sodann zwei Passanten, einen älteren Mann und eine jüngere Frau mit Kleinkind, passieren lassen, wobei sie mit ihrem Fahrzeug vor dem Zebrastreifen gestanden habe. Anschließend sei sie angefahren und habe diesen im ersten Gang überquert. Dann sei plötzlich von vorne schräg rechts ein älterer Mann schnellen Schrittes etwa 7 bis 9 m hinter dem Zebrastreifen auf die Fahrbahn gelaufen, wobei er die Straße in spitzem Winkel betreten habe. Er sei auf das gegenüberliegende Ende des Zebrastreifens zugelaufen. Sie habe zwar sofort gebremst, habe einen Zusammenstoß aber nicht mehr vermeiden können. Als es zum Zusammenstoß gekommen sei, habe sich der Mann etwa 1,20 m von der Bordsteinkante entfernt auf der Straße befunden. Sie habe den Mann erst wahrgenommen, als er die Fahrbahn betreten habe, da er sich zuvor nicht auf dem Gehweg befunden habe. Sie habe nicht damit gerechnet, daß plötzlich jemand hinter dem Zebrastreifen auf die Fahrbahn treten würde. Der Mann habe sich auch nicht nach rechts und links umgeschaut und die Fahrbahn für sie völlig unerwartet betreten.
Diese Angaben der Angeklagten decken sich teilweise mit den Angaben des Zeugen …. Dieser hat bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 29.03.2004 angegeben, daß er über den Zebrastreifen Richtung Stadtverwaltung gegangen sei, als die Angeklagte mit ihrem PKW vor diesem angehalten habe. Als er gerade auf der anderen Straßenseite gewesen sei, habe er über die rechte Schulter zurückgesehen und gesehen, wie der unfallbeteiligte Fußgänger in Fahrtrichtung … etwa zwei bis drei Meter hinter dem Zebrastreifen über die Straße gehen wollte. Dann habe er wieder nach vorn gesehen. Anschließend habe er das Beschleunigen eines Fahrzeugs und dann ein Quietschen von Reifen sowie einen Schlag und das Klirren von Glas gehört. Daraufhin habe er sich erneut umgedreht und gesehen, wie der Fußgänger vom Fahrzeug heruntergeflogen und auf die Fahrbahn gefallen sei. Er habe den Eindruck gehabt, daß der Mann noch schnell vor dem Fahrzeug über den Zebrastreifen habe gehen wollen.
Dagegen hat der Zeuge … bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, daß er mit dem von ihm geführten Fahrzeug hinter dem der Angeklagten in Richtung … gefahren sei. Die Geschwindigkeit habe etwa 45 kmh betragen. In Höhe der … Straße habe er bemerkt, wie sich der Fußgänger auf den Zebrastreifen zu bewegt habe. Er sei vom Gas gegangen und habe sich bremsbereit gemacht. Die vor ihm fahrende Frau habe ihre Geschwindigkeit dagegen nicht wesentlich verlangsamt, weshalb er zu seinem Beifahrer noch gesagt habe, ob die Frau denn nicht bremsen wolle.
Der Fußgänger sei dann, ohne groß nach links zu schauen, auf den Zebrastreifen gegangen. Als er auf der Mitte der Fahrspur gewesen sei, habe ihn der vor ihm fahrende Volvo erfaßt. Erst jetzt habe er die Bremsleuchten des Volvo gesehen. Sein Eindruck sei gewesen, daß die Fahrerin den Fußgänger nicht bemerkt habe. Es könne auch nicht sein, daß der Volvo zuvor kurz am Zebrastreifen gehalten habe. Er könne dies ausschließen, da er sich direkt hinter diesem befunden habe und sonst auch hätte bremsen müssen.
Der Zeuge … welcher sich zum fraglichen Unfallzeitpunkt als Beifahrer im Fahrzeug des Zeugen … befand, hat diese Angaben ebenfalls widerspruchsfrei bestätigt.
Damit müssen die Angaben der Angeklagten – jedenfalls nach dem bisherig...