Leitsatz (amtlich)
Das Anfallen einer Terminsgebühr gem. VV Nr. 3104 für einen schriftlichen Vergleich setzt voraus, dass im gesamten Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht stattge-funden hat. Dies gilt auch dann, wenn zwar ein Unterbevollmächtigter an mündlichen Verhandlun-gen teilgenommen hat, der schriftliche Vergleich aber nur unter Mitwirkung des an ei-ner mündlichen Verhandlung nicht teilgenommenen Hauptbevollmächtigten zustande gekommen ist.
Verfahrensgang
AG Mönchengladbach (Entscheidung vom 04.04.2008; Aktenzeichen 3 C 284/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Beschwerdewert: 389,84 €
Gründe
Nachdem für den Hauptbevollmächtigten des Klägers in mehreren Terminen zur mündlichen Verhandlung ein Unterbevollmächtigter aufgetreten war, erklärten sich beide Parteien mit einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag einverstanden. Das Amtsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 04.04.2008 den Abschluss eines Vergleichs festgestellt. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren haben sowohl der Hauptbevollmächtigte als auch der Unterbevollmächtigte jeweils eine 1,2-Terminsgebühr geltend gemacht. Das Amtsgericht hat im Kostenfestsetzungsbeschluss die Terminsgebühr für den Hauptbevollmächtigten abgesetzt, da diese nur beim Unterbevollmächtigten entstanden sei. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde. Er ist der Auffassung, dass auch der Hauptbevollmächtigte die Terminsgebühr verdient habe, da er an dem Abschluss des Vergleichs mitgewirkt habe. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat mit Recht die vom Hauptbevollmächtigten geltend gemachte Terminsgebühr gem. VV Nr. 3104 abgesetzt.
Gem. Teil 3. Vorbemerkung 3, Absatz 3 der Anlage 1 zum RVG entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin. Da der Unterbevollmächtigte an einem solchen Verhandlungstermin teilgenommen hat, ist bei ihm mit Recht eine Terminsgebühr in Ansatz gebracht worden. Das wird vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogen.
Abweichend von diesem Grundsatz ist in VV Nr. 3104 geregelt, dass die Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Als Gründe für diese Sonderregelung wird angeführt, dass das Einverständnis des Rechtsanwaltes nicht dadurch erschwert werden soll, dass man ihm zumutet, die Terminsgebühr zu opfern. Der Rechtsanwalt soll deshalb keine Gebührennachteile erleiden, wenn seine Schriftsätze das Verfahren so gründlich vorbereitet haben, dass eine mündliche Verhandlung nicht stattzufinden braucht (so Gerold/Schmidt u.a., RVG, 17. Aufl., VV 3104, Rdn. 12). VV Nr. 3104 regelt deshalb den Fall, dass eine Terminsgebühr auch dann verdient werden kann, wennnurSchriftsätze gewechselt worden sind (Gerold/Schmidt a.a.O. Rdn. 11). Voraussetzung für den Ansatz der Gebühr gem. VV Nr. 3104 ist also, dass im gesamten Verfahren ein Termin nicht stattgefunden hat.
Da im vorliegenden Fall dem schriftlichen Vergleich eine mündliche Verhandlung bereits vorausgegangen war, ist VV Nr. 3104 unanwendbar.
Dass hier kein Anlass besteht, dem Hauptbevollmächtigten neben dem Unterbevollmächtigten eine Terminsgebühr zuzubilligen, ergibt sich auch aus folgender Überlegung: Wäre der Vergleich im Rahmen eines Verhandlungstermins protokolliert worden, dann wäre zugunsten des Hauptbevollmächtigten auch keine Vergleichsgebühr angefallen. Denn ebenso wie in den vier vorherigen Terminen wäre der Kläger von den Unterbevollmächtigten aus Mönchengladbach vertreten worden. Es ist nicht anzunehmen, dass der Hauptbevollmächtigte nur zur Protokollierung des Vergleichs aus Koblenz angereist wäre, wenn die früheren Termine, in denen eine Beweisaufnahme hätte stattfinden sollen, der Unterbevollmächtigte wahrgenommen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung, da die Voraussetzungen gem. § 574 ZPO nicht vorliegen.
Fundstellen
Haufe-Index 3028397 |
AGS 2009, 266 |
RVGreport 2009, 145 |
RVGreport 2009, 145-146 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.) |