Verfahrensgang

AG Zossen (Entscheidung vom 21.09.2011; Aktenzeichen 7 C 117/10)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 13.10.2011 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Zossen vom 21.9.2011 wird der Rechtspfleger angewiesen, in Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses bei der Kostenausgleichung neben der Terminsgebühr des Unterbevollmächtigten der Beklagten eine Terminsgebühr der Hauptbevollmächtigten der Beklagten zu berücksichtigen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 226,80 €.

 

Gründe

Das Amtsgericht Zossen ordnete in dem zugrunde liegenden Zivilverfahren zunächst das schriftliche Vorverfahren an, in welchem sich die Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin für diese bestellten und einen Klageabweisungsantrag ankündigten. Im anschließenden Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5.10.2010 ließen sich die auswärtigen Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin durch Unterbevollmächtigte vertreten. In diesem Verhandlungstermin wurde ein Vergleich geschlossen, der durch die Beklagte widerrufen wurde.

Anschließend ersuchte das Amtsgericht die Parteien, die Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO zu erteilen und wies den Kläger auf Schlüssigkeitsbedenken hin. Nachdem beide Parteien die Zustimmung erteilt hatten, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 19.11.2010 einen Termin, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können sowie einen nachfolgenden Verkündungstermin anberaumt. Zum Verkündungstermin wurde dann ein die Klage abweisendes Urteil verkündet.

Mit Kostenausgleichungsantrag vom 6.1.2011 hat die Beklagte sowohl für die Hauptbevollmächtigten, als auch für die unterbevollmächtigte Terminsvertreterin eine Terminsgebühr angesetzt. Dies hat der Kläger beanstandet. Das Amtsgericht Zossen hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.9.2011 (Bl. 99 ff d.A.) die Terminsgebühr der Hauptbevollmächtigten abgesetzt und dies damit begründet, dass nach einer bereits stattgefundenen mündlichen Verhandlung nicht mehr die Ausnahmevorschrift des RVG-VV Nr. 3104 Abs. 1 S. 1 anwendbar sei. Hiergegen hat die Beklagte unter dem 13.8.2011 (Bl. 104 d.A.) Beschwerde eingelegt.

Mit Nichtabhilfeentscheidung vom 6.12.2011 (Bl. 108 f d.A.) hat das Amtsgericht ausgeführt, dass in der Person der Hauptbevollmächtigten keine Termingebühr entstanden sei.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Die Beklagte wendet sich zu Recht dagegen, dass auf Seiten der Beklagten die Terminsgebühr der Hauptbevollmächtigten nach RVG-VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr.1 Alt.1 nicht berücksichtigt wurde. Vorliegend war neben einer Terminsgebühr im Sinne von VV-RVG Nr. 3104, 3402 im Verhandlungstermin vom 5.10.2010 auftretende Unterbevollmächtigte der Beklagten auch eine weitere Terminsgebühr im Sinne von RVG-VV Nr. 3104 für das schriftliche Verfahren anzusetzen.

Mit der Mitwirkung an der im schriftlichen Verfahren ergangenen Entscheidung vom 21.12.2010 ist auch für die Hauptbevollmächtigten eine Terminsgebühr anzusetzen.

Die Formulierung "bei einer schriftlichen Entscheidung in einer eine Terminsgebühr auslösenden Weise mitwirkt" in der Kommentierung von Gerold/ Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Aufl., RVG-VV Nr. 3104, Rz. 76 stellt entgegen der Ansicht der Klägervertreter im Schriftsatz vom 14.4.2011 (Bl. 95 d.A.) lediglich einen Hinweis auf die Voraussetzungen der Vorschrift des RVG-VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 dar. Für den vorliegenden Fall bedeutet das nicht, dass die Parteien ausdrücklich noch einmal schriftlich Anträge stellen müssen. Ausreichend für das Entstehen einer Terminsgebühr im Sinne von VV-RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 ist allein, dass eine Entscheidung, für die eine mündliche Verhandlung gesetzlich vorgeschrieben ist, mit Zustimmung der Parteien ohne (hier erneute) mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren nach § 128 ZPO ergangen ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Beide Parteien haben, nachdem der in der ersten mündlichen Verhandlung geschlossene Vergleich widerrufen worden war, ihre Zustimmung gemäß § 128 Abs. 2 ZPO zum schriftlichen Verfahren erteilt. Die Beklagte ließ binnen der gesetzten Frist mit Schriftsatz vom 14.10.2010 inhaltlich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages vortragen und wirkte weiter mit der im Schriftsatz vom 8.11.2010 erklärten Zustimmung zum schriftlichen Verfahren an der ohne weitere mündliche Verhandlung ergangenen Entscheidung mit. Es ist dann im schriftlichen Verfahren auch eine abschließende Entscheidung, nämlich das die Klage insgesamt abweisende Urteil vom 21.12.2010, ergangen.

Weitere Voraussetzungen sind nicht erforderlich, um eine Terminsgebühr im Sinne von VV-RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 zu verdienen (vgl. Gerold/ Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Aufl., VV Nr. 3104, Rz. 9, 10 ff).

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass im vorliegenden Fall sowohl für den Terminsvertreter, als auch für die Verfahrensbevollmächtigten eine Terminsgebühr anfällt (vgl...

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