Nachgehend
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin in Höhe von 51 129,00 EUR nebst 9,42 % Zinsen seit 01.11.1999 die Zwangsvollstreckung zu dulden in das Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Döbeln/Großbauchlitz, Blatt 6690, Flurstück Nr. 88, Verkehrsfläche.
II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 7/8 und der Beklagte 1/8.
IV. Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt im Wege der Anfechtungsklage gegenüber dem Beklagten die Duldung der Zwangsvollstreckung in zwei Immobilien, in einen Rückgabeanspruch und in einen Gesellschaftsanteil.
Die Klägerin reichte am 19.4.2001 gegen den Vater des Beklagten, Herrn … vor dem Landgericht München I Klage auf Zahlung von ca. 1,3 Millionen ein. Das Verfahren wurde unter dem AZ 18 O 7871/01 geführt.
Der Vater des Beklagten veräußerte mit notariellen Vertrag vom 8.7.2003 seine Geschäftsanteile (100 %) an der BFM Bau- Facility Management GmbH zu einem Kaufpreis von EUR 15 000,– an den Beklagten (Anlage B 6).
Mit notariellen Vertrag vom 2.9.2003 überließ der Vater des Beklagten seinem Sohn eine in … gelegene Verkehrsfläche von 128 qm (Anlage B 5), die zugunsten des jeweiligen Eigentümers mit einer Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) belastet ist. Als Rechtsgrund wurde angegeben, dass die Überlassung als vorweggenommene Erbfolge unentgeltlich im Wege der Schenkung erfolgt. Der Eigentumsübergang wurde am 27.1.2004 in das Grundbuch von … eingetragen.
Der Beklagte erwarb weiter mit Vertrag vom 3.9.2004 von seinem Vater eine Eigentumswohnung in dem Anwesen … strasse … die mit einer Briefgrundschuld in Höhe von 1 300 000,– DM zugunsten der bayerische Hypotheken- und Wechsel-Bank Aktiengesellschaft in München belastet war (Anlage K 2).
Der Kaufvertrag enthielt u.a. folgende Bestimmungen:
III. Rechtsgrund, Auflagen
Die Überlassung erfolgt als vorweggenommene Erbfolge, unentgeltlich im Wege der Schenkung jedoch unter folgenden Auflagen:
Der Erwerber hat sich den Reinwert der heutigen Schenkung auf seinen Pflichtteil am Nachlass des Veräußerers anrechnen zu lassen, unter der Bedingung, dass von dem in Abschnitt X. enhaltenen Rückforderungsrecht nicht Gebrauch gemacht wird.
…
IV. Weitere, Bestimmungen
1. …
2. …
Der Erwerber hat Kenntnis von der in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen, in Abschnitt I. dieser Urkunde aufgeführten Grundschuld über 1 300 000,– DM für die Bayerische Hypotheken- und Wechsel Bank AG in München, die nach Angaben des Veräußerers derzeit nicht valutiert ist und die der Erwerber zur weiteren dinglichen Haftung jedoch ohne etwa zugrundeliegende Verbindlichkeiten, übernimmt.
Der Veräußerer tritt alle ihm am Tage der Eigentumsumschreibung an dieser Grundschuld zustehenden Eigentümeransprüche an den Erwerber ab und bewilligt den Vollzug dieser Abtretung in das Grundbuch einzutragen. Der Erwerber nimmt diese Abtretung hiermit an.
Die Rechtsänderung wurde am 27.10.2003 in das Grundbuch der Stadt … eingetragen.
Das Landgericht München verurteilt am 5.3.2004 Herrn … zu einer Zahlung von EUR 755 608,41 nebst Zinsen an den Beklagten (Anlage K 1).
Am 29.3.2004 erwirkte … als Konkursverwalter der Baugesellschaft … vor dem Landgericht München I ein Versäumnisurteil über DM 100 000,– nebst Zinsen in Höhe von 9,42 % seit 01.11.1999 gegen den Vater des Beklagten (Anlage K 2).
Mit Schriftsatz vom 15.4.2004 reichte die Klägerin wegen der vollstreckbaren Forderung aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des LG München vom 5.3.2004 Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung ein und berief sich darauf, dass die drei Rechtsgeschäfte nach § 3 Abs. 2, § 4 AnfG 99 anfechtbar seien.
Am 14.7.2004 erweiterte die Klägerin die Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld.
Das Oberlandesgericht München hob mit Endurteil 12.10.2004 das Urteil des Landgerichtes München I vom 05.03.2004 auf und wies das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht München I zurück (Anlage B 7).
Der Insolvenzverwalter von Gleichenstein wandte sich mit Schreiben vom 20.10.2004 an … und schrieb hinsichtlich der mit dem Versäumnisurteil titulierten Forderung u.a. (Anlage B 8):
Ich hat den zugesichert, dass sich der Vergleichsverhandlungen hinsichtlich des gegen sie titulierten Betrages von 100 000 DM aus dem rechtskräftigen Versäumnisurteil bereit bin, sobald die erbeten Erklärungen von Ihrer Seite hier vorliegen sollten. Diese Bereitschaft würde beinhalten, die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zunächst einzustellen, insbesondere den Termin zur Ableistung der eidesstattlichen Versicherung aufheben zu lassen.
Der Väter des Beklagten gab am 11. Oktober 2004 die erbetene Rückgewährerklärung ab (Anlage B 9).
In einem weiteren Schreiben vom 27.11.2004 teilte der Insolvenzverwalter dem Vat...