Entscheidungsstichwort (Thema)

Schönheitsreparaturklauseln im Wohnraummietvertrag: Unangemessene Benachteiligung durch vierjährigen Renovierungsturnus für Anstrich von Holzwerk und Heizkörpern

 

Orientierungssatz

1. Schönheitsreparaturen dürfen nicht im Übermaß sondern nur ihm Rahmen des Erforderlichen überbürdet werden. Ein fester ("starrer") Renovierungsturnus von vier Jahren für den Anstrich des Holzwerks (Fenster, Türen und Einbaumöbel) und der Heizkörper und Leitungen ist nicht erforderlich.

2. Die unangemessene Benachteiligung durch einen ("starren") vierjährigen Renovierungsturnus in einer AGB-Klausel wird auch nicht durch eine ergänzende Klausel beseitigt, wonach der Vermieter nach seinem billigen Ermessen die Fristen angesichts des konkreten Zustandes einzelner Räume verlängern oder verkürzen kann (Abgrenzung BayObLG München, 9. Juli 1987, ReMiet 1/87, WuM 1987, 344).

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.02.2005; Aktenzeichen VIII ZR 48/04)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1735624

NZM 2004, 457

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