Entscheidungsstichwort (Thema)
Schönheitsreparaturklauseln im Wohnraummietvertrag: Unangemessene Benachteiligung durch vierjährigen Renovierungsturnus für Anstrich von Holzwerk und Heizkörpern
Orientierungssatz
1. Schönheitsreparaturen dürfen nicht im Übermaß sondern nur ihm Rahmen des Erforderlichen überbürdet werden. Ein fester ("starrer") Renovierungsturnus von vier Jahren für den Anstrich des Holzwerks (Fenster, Türen und Einbaumöbel) und der Heizkörper und Leitungen ist nicht erforderlich.
2. Die unangemessene Benachteiligung durch einen ("starren") vierjährigen Renovierungsturnus in einer AGB-Klausel wird auch nicht durch eine ergänzende Klausel beseitigt, wonach der Vermieter nach seinem billigen Ermessen die Fristen angesichts des konkreten Zustandes einzelner Räume verlängern oder verkürzen kann (Abgrenzung BayObLG München, 9. Juli 1987, ReMiet 1/87, WuM 1987, 344).
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 1735624 |
NZM 2004, 457 |
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