Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger sowie die Nebenintervenientin tragen die Kosten des Rechtsstreits zu gleichen Teilen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
IV. Der Streitwert wird auf € 100.000,-- festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Jahresabschlusses der Beklagten zum 30.6.2006.
Die Beklagte, die über ein Grundkapital von € 21.776.650,-- verfügt, und die … mit Sitz in … – eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der … – schlossen einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, dem die Hauptversammlung der Beklagten am 14.1.2005 zugestimmt hatte und der am 23.8.2005 in das Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragen wurde. Nach einem Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten ebenfalls vom 14.1.2005 über ein Delisting stellte die Frankfurter Wertpapierbörse die Notierung der Aktien der Beklagten am 12.7.2005 ein. Die Satzung der Beklagten (Anlage B 2) erhielt in § 2 Abs. 2 folgende Bestimmung zum Gegenstand des Unternehmens:
“Die Gesellschaft ist berechtigt, weitere gleichartige oder ähnliche Unternehmen neu zu errichten oder bestehende zu erwerben oder sich an bestehenden zu beteiligen und die Geschäftsführung bei solchen Unternehmen auszuüben, sowie sämtliche Geschäfte zu betreiben, die geeignet sind, die Unternehmungen der Gesellschaft zu fördern. Die Gesellschaft darf auch Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten sowie Beteiligungen eingehen”.
Im Geschäftsjahr 2005/2006 veräußerte der Vorstand der Beklagten mit Zustimmung des Aufsichtsrates sieben Auslandstochtergesellschaften an mehrheitlich lokale Gesellschaften des …. Als Folge dieser Verkäufe ging im Jahresabschluss der Beklagten zum 30.6.2006 der Ausweis der “Anteile an verbundenen Unternehmen” von € 27.058.640,12 auf € 1.218.456,19 zum 30.6.2006 zurück. Die Erträge aus der Veräußerung der Beteiligungen wurden im Jahresabschluss unter dem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ausgewiesen. Bezüglich der Ausleihungen des Finanzanlagevermögens kam es im Jahresabschluss zum 30.6.2006 nicht zu einem gesonderten Ausweis der daraus resultierenden Erträge. Bei den Forderungen gegen verbundene Unternehmen wurde kein Mitzugehörigkeitsvermerk angebracht. Eine Pauschalwertberechtigung bei den Forderungen gegen verbundene Unternehmen erfolgte im Gegensatz zu den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen nicht. Die Beklagte nahm keine Pauschalwertberichtigung wegen Klumpenrisiken vor. Zum 30.6.2006 wies der Jahresabschluss der Beklagten einen Betrag von knapp € 1,331 Mio. für Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen aus; der nach versicherungstheoretischen Grundsätzen ermittelte Teilwert wurde auf der Basis eines Zinssatzes von 6 % angesetzt. Die Beklagte aktivierte im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersvorsorgung Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen in Höhe von € 2.008.000,--.
Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Nichtigkeit des Jahresabschlusses ergebe sich aus mehreren Gliederungs- bzw. Bewertungsfehlern. So stelle es einen gravierenden Fehler dar, die Erträge aus der Veräußerung von Beteiligungen nicht als außerordentliche Erträge auszuweisen. In der Veräußerung liege ein einmaliger Vorgang; eine Wiederholung scheide begriffsnotwendig aus. Etwas anderes ergebe sich auch nicht dem Geschäftsgegenstand der Beklagten. Zudem ergebe sich die Nichtigkeit aus dem Umstand, dass die Erträge aus Ausleihungen des ausgewiesen Finanzanlagevermögens nicht gesondert angezeigt seien, sowie aus dem Fehlen des Mitzugehörigkeitsvermerks bei den Forderungen gegen verbundene Unternehmen. Eine nicht unerhebliche Überbewertung bestehe bei den Aktiva der Beklagten mit dem Ausweis der Ausleihungen an verbundene Unternehmen zum ungekürzten Nominalbetrag von rund € 38,91 Mio.; diese Ausleihungen an verbundene Unternehmen hätten zumindest um 4 % abgezinst werden müssen. Angesichts des allgemeinen Kreditrisikos stelle sich die unterbliebene Pauschalwertberichtigung ebenfalls als fehlerhaft dar. Auch fehle es an einer höher mit zumindest 2 % anzusetzenden Wertberichtigung für das Klumpenrisiko auf den insgesamt ausgewiesenen Betrag der Forderungen gegen … und deren Tochtergesellschaften; mehr als 61 % der Aktiva seien von der Zahlungs- und Leistungswilligkeit eines im Ausland ansässigen Konzernherren abhängig, der von seinen Banken bei weitem nicht als erstklassiger Schuldner eingestuft werde. Auf der Passivseite gebe es eine nicht unerhebliche Unterbewertung, weil der Rechnungszinsfuß von 6 % zu Beträgen bei der Pensionsrückstellung führe, die weit niedriger seien, als die, die bei einer nach dem Vorsichtsprinzip gebotenen Berechnung auf der Grundlage des Zinsniveaus risikoloser Staatsanleihen anzusetzen seien. Zudem müsse auch die von der Beklagten vorgenommene Aktivierung von Ansprüchen aus Rückdeckungsversicherungen in Höhe ...