Entscheidungsstichwort (Thema)
Versäumung der Klagefrist für eine Zustimmung zur Mieterhöhung gegenüber den Erben des Mieters
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die Klagefrist gemäß MHG § 2 Abs 3 (juris: MietHöReglG) ist versäumt, wenn das wirksame Mieterhöhungsverlangen dem Mieter zwar zugestellt wurde, dieser aber danach verstorben ist, und die Zustimmungsklage dem nach BGB § 569a in das Mietverhältnis eingetretenen Angehörigen erst nach Ablauf der Klagefrist, gerechnet ab Zugang des Mieterhöhungsverlangens bei dem verstorbenen Mieter, zugestellt worden ist.
Gründe
(Aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die Zustimmungsklage zur Mieterhöhung war als unzulässig abzuweisen, da die Klägerin die Einhaltung der Klagefrist versäumt hat (§ 2 Abs. 3 MHG).
Mieterin war die damalige Beklagte, Frau D. Ihr ist das Mieterhöhungsschreiben am 29. 9. 1991 per Boten zugestellt worden. Die Klage wurde gegen diese Beklagte von der Klägerin mit Schriftsatz v. 30. 1. 1992 erhoben, konnte aber nicht zugestellt werden, da die Mieterin im Dezember 1991 verstorben war und die Ladung v. 6. 2. 1992 zum Termin 7. 4. 1992 von der Post am 11. 2. 1992 an das AG zurückgegeben wurde mit dem Postvermerk: "Empfänger verstorben".
Mit Schreiben v. 24. 3. 1992 teilte die Klägerin dem AG mit, daß der Sohn L. mit seiner Mutter, der inzwischen verstorbenen Mieterin und damaligen Beklagten, einen gemeinsamen Haushalt geführt habe und daher in das bestehende Mietverhältnis eingetreten sei. Durch den Eintritt in das Mietverhältnis sei nunmehr L. Beklagter in diesem Verfahren, und es werde beantragt, die Klage dem nunmehrigen Beklagten erneut zuzustellen. Die Klage und die Ladung für den nunmehr anberaumten Termin 12.5. 1992 wurde dem Beklagten L. laut Postzustellungsurkunde am 4. 4. 1992 durch Niederlegung zugestellt. Mit dieser Zustellung der Klageschrift, welche auf dem Mieterhöhungsverlangen v. 29. 9. 1991 basierte, ist die Zustimmungsklage zur Mieterhöhung am 4. 4. 1992 rechtswirksam erhoben worden.
Damit war jedoch die Klagefrist des § 2 Abs. 3 MHG versäumt. Nachdem das Mieterhöhungsschreiben am 29. 9. 1991 zugegangen war, dauerte die Zustimmungsfrist bis 30. 11. 1991 und die Klagefrist lief am 31. 1. 1992 ab. Die Klagezustellung ist jedoch erst am 4. 4. 1992 erfolgt.
Der Umstand, daß in diesem entscheidenden Zeitraum von Zustimmungsfrist und Klagefrist der frühere Mieter verstorben ist und der Nachmieter gemäß § 569a BGB in das Mietverhältnis eingetreten ist, ändert an diesem Fristablauf, wie er in § 2 Abs. 3 MHG bestimmt ist, nichts. Ein Fall des § 239 ZPO liegt nicht vor, da mangels Klagezustellung infolge des bereits vor der Klagezustellung erfolgten Eintritts des Todesfalles des in der Klageschrift benannten Beklagten die Zustimmungsklage nicht rechtshängig geworden ist (vgl. Zöller-Stefan, Rn. 2 zu § 261 ZPO m. w. N.). Eine direkte oder analoge Anwendung des § 2 Abs. 3 MHG, § 207 BGB zur Verlängerung der Klagefrist scheidet aus. Die Klagefrist ist Prozeßvoraussetzung und nicht Einrede wie die Verjährung. Zudem verweist § 569a BGB im ersten Absatz auf § 206 BGB, nicht aber auf eine entsprechende Geltung von § 207 BGB.
Auch der Umstand, daß der jetzige Beklagte, der nach § 569a BGB in das Mietverhältnis eingetreten ist, der Vermieterin erst am 8. 3. 1992 mitteilte, daß seine Mutter und frühere Mieterin bereits im Dezember 1991 verstorben war und er selbst nach §569a BGB in das Mietverhältnis eingetreten sei, ändert an diesem Ergebnis nichts, da die Einhaltung der Klagefrist als Zulässigkeitsvoraussetzung für den Zustimmungsprozeß nicht der Disposition der Parteien unterliegt.
Fundstellen