Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Der Verbrauchsabhängige Heizkostenanteil kann nur durch Zwischenablesung, nicht aber nach der Gradzahlen-Schätzung berechnet werden, wenn ein  Mieterwechsel während der Abrechnungsperiode stattfindet.

 

Gründe

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Der Klägerin steht - zumindest derzeit - keine Forderung aus der Heizkostenabrechnung v. 11.7.1985 zu. Diese Abrechnung ist nämlich nicht ordnungsgemäß, weil sie auch hinsichtlich des Wärmeverbrauchsanteils auf der Gradtagszahlenmethode beruht und nicht auf einer Zwischenablesung bei Einzug des Beklagten.

Im Anschluß an die Entscheidungen des LG Hamburg v. 7. 2.1985 (WM 1985, 370), des LG Berlin v. 21.1.1986 (64 S 293/85) und des AG Bremerhaven in WM 1984, 120 vertritt die Kammer die Ansicht, daß bei einem Mieterwechsel die angefallenen verbrauchsabhängigen Kosten nur durch eine Zwischenablesung in zulässiger Weise festgestellt werden können.

Denn nur auf diese Weise kann dem Sinn und Zweck der am 1 3.1981 in Kraft getretenen HeizkostenV (HKVO) entsprochen werden. Mit den Vorschriften dieser Verordnung sollte nämlich der Mieter belohnt werden, der bewußt und sparsam heizt. Darüber hinaus sollten Ungerechtigkeiten in der Verteilung der Heizkosten beseitigt werden.

Die in den §§ 4, 5 und 6 HKVO normierte verbrauchsabhängige Abrechnung ist gerade deshalb eingeführt worden, weil man nicht von einem einheitlichen Heizverhalten aller Mieter ausgehen kann. Demgegenüber kann die auf einer Schätzung beruhende Gradtagszahlenmethode dem Gesetzeszweck nicht entsprechen. Eine bezüglich des verbrauchsabhängigen Teils auf Gradtagszahlen beruhende Heizkostenabrechnung genügt nicht den Anforderungen des § 7 HKVO und führt daher nicht zu einer fälligen Forderung.

Vorstehendes gilt nach Ansicht der Kammer um so mehr, als die fragliche Wohnung vor dem Einzug des Beklagten zu Musterzwecken genutzt worden ist. Diese Art der Nutzung begünstigt nicht gerade ein sparsames Heizverhalten.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, daß sich keine der Parteien für die Lösung der Problematik, um die es hier geht, auf die mietvertraglichen Bestimmungen berufen kann. Denn gem. § 2 HKVO gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1729839

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge