Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerbsschaden. Haftungsquote. Mitverschulden. Rechtsanwaltskosten. Schadensersatz. Schadensersatzanspruch. Schmerzensgeldanspruch. Tierhalterhaftung
Leitsatz (amtlich)
1. Mitverschulden von 50% gegenüber der Tierhalterhaftung bei Hundesprung
2. „Wer für einen Hund einen Reiz setzt, sich dann abwendet und in der Folge durch das Anspringen des Hundes stürzt, muss sich gegenüber der Tierhalterhaftung ein Mitverschulden anrechnen lassen (hier Mitverschulden 50%).”
Normenkette
BGB § 254 S. 1, § 833 S. 1, § 843 Abs. 1, §§ 843, 254
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 2.000,– zu bezahlen, das ab 15.10.2012 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen ist.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 292,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.10.2012 zu bezahlen.
III. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von 284,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 16.10.2012 zu bezahlen.
IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 74%, der Beklagte 26%.
VI. Das Urteil ist für die Klägerin in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheitsleistung in gleicher Höhe für den jeweils zu vollstreckenden Betrag leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus Tierhalterhaftung gegen den Beklagten geltend, da dessen Hund D. sie am 16.03.2012 angesprungen hatte. Der Beklagte ist der Halter des Hundes D..
Am 16.03.2012 befanden sich die Klägerin und ihr Lebensgefährte sowie der Beklagte auf einer Wiese vor der Fasanenstraße 148 in U.. Auf dieser Wiese waren ferner der Hund D. des Beklagten und die Hündin G. der Klägerin. Die Klägerin, die gerade auf die Wiese gekommen war, wollte den auf der Wiese befindlichen Hunde etwas werfen. Hierzu bückte sie sich und hob einen Tannenzapfen auf. Ohne den Tannenzapfen den Hunden zu werfen wandte die Klägerin sich ab. Der Hund D. sprang auf die Klägerin zu und die Klägerin stürzte.
Die Klägerin beauftragte ihren Anwalt am 03.04.2012 mit der Verfolgung von Ansprüchen, der diese gegenüber dem Beklagten und dessen Haftpflichtversicherung geltend machte, wobei die Haftpflichtversicherung mit Schreiben vom 18.04.2012 die Ansprüche ablehnte. Die Allianz lehnte ferner die bezifferten Ansprüche mit Schreiben vom 11.05.2012 und 16.10.2012 ab.
Die Klägerin führt aus, eine Kernspinuntersuchung am 20.03.2012 hätte am rechten Knie eine subtotale Ruptur des Innenbandes an dem femoralseitigen Ursprung des Ligaments sowie Kapsel- und Venenanrisse gezeigt.
Die Klägerin behauptet, dass dem Beklagten die Gefährlichkeit seines Hundes bekannt sei, da er vor dem streitgegenständlichen Vorfall schon andere Hunde und Menschen angesprungen und verletzt habe.
Zum Schmerzensgeldanspruch trägt die Klägerin vor, dass wegen des Heilungsverlaufs es zu Komplikationen, Verzögerungen und schließlich einen Dauerschaden in Form einer schmerzhaften Beugeeinschränkung kam.
Die Klägerin trägt vor, dass sie in Folge der ärztlichen und physiotherapeutischen Behandlung Zuzahlungen in Höhe von 87,95 EUR leisten musste, nämlich eine Praxisgebühr im Krankenhaus am 17.03.2012, eine Praxisgebühr Orthopädie am 02.04.2012, für einen Stützstrumpf am 27.04.2012 in Höhe von EUR 5,21 für die Krankengymnastik am 23.05.2012 und 06.06.2012 in Höhe von EUR 21,28 und EUR 21,46 sowie eine Zuzahlung bei Dr. N. am 02.07.2012 und für eine Knieschiene am 29.07.2012 in Höhe von jeweils EUR 10,–.
Die Klägerin trägt des weiteren vor, dass sie aufgrund der Fahrtkosten einmal zur Nothilfe … am 17.03.2012, zweimal zum Kernspin in der R-straße und siebenmal zum Orthopäden 170 km an Fahrtkosten hat, die sie mit 0,35 EUR pro Kilometer ansetzt. Ferner kommen die Fahrtkosten zu ihrem Arbeitgeber, Firma B am 15 Tagen vom 16.04.2012 bis zum 04.05.2012 in Ansatz, so dass insgesamt Fahrtkosten in Höhe von EUR 164,50 geltend gemacht werden.
Des weiteren trägt die Klägerin einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 42 Stunden pro Woche vor, bei dem sie drei Stunden täglich Gassi führen einstellt, neun Stunden Kochen pro Woche, zwei Stunden Staubsaugen, 2 Stunden Einkaufen, vier Stunden Putzen, zwei Stunden Waschen, Aufhängen und Zusammenlegen sowie zwei Stunden Bügeln. Ausgehend von einem Stundenansatz von EUR 10,40 behauptet die Klägerin daher einen erstattungspflichtigen Haushaltsführungsschaden von EUR 2.516,80.
Die Klägerin beantragt:
- Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe ins Ermessen des Gerichts gestellt wird und das ab 15.10.2012 gesetzlich zu verzinsen ist in Höhe von 5% über ...